fullscreen: Niederlande

| 
E: 
Bezeichnung der Waren 
Autographen, autographische Pressen, 
Kopierpressen, Hektographen, Polygraphen, 
Vervielfältiger [multiplieators]|, sowie 
andre Maschinen und Vorrichtungen zum 
Vervielfältigen von mit der Hand oder 
mit der Maschine Geschriebenem, im Ge- 
wichte von 100 kg oder weniger, sowie 
hr!s);;t eugehrle Gale ph gulenren 
jeglicher Art, auch für solche mit eiuem 
größeren Gewicht [als 100 kg] ......... 
Selbsttätige Verkaufsvorrichtungen [Ver- 
kaufsautomaten], eiuschließlich der Fern- 
sprechautomaten uud dergleichen Artikel .. 
Reifen für Kraftwagen, Fahrräder uud 
Fahrzeuge und alle Reifen, sowohl Jnnen- 
als Außenreifen, sowohl Luftreifen [Luft- 
schläuche] als audre, die zum Bekleiden 
oder Umgeben der Räder von Beförderungs- 
mitteln dienen, nnd die ganz oder teilweise 
aus Weichkautschuk [voorkraehtig ok ela- 
stiseh eaontehoue] bestehen, einschließlich 
der Reifen für Räder von Kinderwagen, 
Sportwagen und Flugzeugen, der Reifen 
für Räder von Puppeuwagen und andren 
Spielwaren u. dgl. Reifen einbegriffen, 
sowie der Räder, Radreifen und Felgen, 
die bei der Einfuhr mit ganz oder zum 
Teil aus solchem Kautschuk bestehenden 
Reifeu versehen sind ........... 
Sonderbestimmungen. 
1. Mit Ausnahme von Artikeln, die als 
sogenannte Einschiebereifen [insteekbanden] 
mit einer Vorrichtung zum Zusammenfügen 
der Enden versehen sind, sollen Rohre, Schnüre, 
Streifen oder Stücke, deren Enden nicht zu- 
sammengeheflet oder auf andre Art und Weise 
zusammengefügt sind, nicht als Reifen für 
Fahrzeuge angesehen werden, wenn nicht aus 
darauf befindlichen Maßen oder andren ähn- 
lichen Zeichen deutlich hervorgeht, daß sie als 
solche verwendet werden sollen. 
2. Reifen, die im Augenblick der Einfuhr 
nicht auf Rädern, Radreifen oder Felgen auf- 
gemacht sind, sollen, selbst wenn sie zusammen 
mit den Gegenständen eingeführt werden, zu 
denen sie gehören, als gesondert eingeführte 
Waren betrachtet werden und müssen als solche 
U § 1.01 s 
3. Synthetischer Gummi und andre Er- 
ni. "tres "Get: (vat der 
Dehnbarkeit] dem natürlichen Kautschuk gleich- 
zustellen sind, sind bei der Anwendung dieser 
Position als Kautschuk zu behandeln. 
Essig, Essigsäure und Essigessenz, verpackt 
Badewannen und GBadevorrichtungen, 
einschließlich der Sitz: und Fußbadewannen 
jeder Art, Bidets, Reisebadewaunen, 
Gummibadewannen, Damyfbäder, ;. soge- 
nannten türkischen Bäder und andrer 
ähnlicher transportabler Bäder und Bade- 
tieriqtuugen, sowie Badesitze. Brausseu uud 
tl Ius wap se 
IRaßstab| Zoll 
Wert 
8 v H 
5 v H 
K v H 
K y H 
V n G 
I 
IJ 
Q 
10 
1.1 
B ez eichnung der Waren 
Batkeisen, Formen zum Backen, Kochen, 
Braten und Rösten. 
Pasteten-, Pudding- und Napfkuchenformen; 
Biskuit-, Schokolade- und Zuckerwerkformen; 
Fritureisen, Waffeleisen und andre Backeisen; 
Figurformen zur Anfertigung von gucker- 
plätzchen; Schinkenkocher; Graupenbüchsen; 
Reiskugeln; Gierkocher; Brotröster; andre 
ähnliche Gegenstände, die dazu verwendet 
werden, um Eßwaren eine bestimmte Form 
zu verleihen oder um Eßwaren darin oder 
darauf zu kochen, zu backen, zu braten, zu 
rösten oder auf andre Weise zuzubereiten: 
a. versehen mit Hängseln, Handgriffen, Henkel, 
Öse, Haken, Ringen oder irgendeiner 
andren Vorrichtung zum Tragen, Anfassen 
oder Aufheben, oder zum Befestigen oder 
Aufhängen, wenn auch nur vermittels 
Bindfadens oder Schrauben oder auf der- 
gleichen Weise, oder auch versehen mit 
Ausgußröhre, Einrichtung zum Ausgießen 
oder mit Ablaßhahn; alle diese Gegen- 
stände, soweit sie ein Gewicht von 12 kg 
Oder weniger haben. ..... „„. „up 
alle andren Gegenstände, soweit sie ein 
Gewicht von 5 kg oder weniger haben. . 
Sonderbestimmung. 
Die Vorschriften der Sonderbestimmung 
Nr. 3 zu Position 13 sind auch auf diese Po- 
sition anzuwenden. 
Barometer, mit Thermometern versehen 
oder nicht; sogenannte Wetterhäuschen oder 
ähnliche Wetterpropheten sowie die für 
Barometer verwendeten Unmtkleidungen 
[monturen] oder Schilder . . 
Bilder, Modelle und prlastische Dar- 
stellungen. 
I. Brust- und Standbilder; „Gähner“ 
'gapers]; Gipsbilder; Wachsfiguren; Bronze- 
figuren; Plaketten; Figürchen und Figuren- 
und Tiergruppen aus geschnittem Holz, Elfen- 
bein, Marmor, Jade [grüner Stein], Porzellan 
oder gebranntem Ton; nicht eingefaßte Ka- 
meen; andre derartige Figuren, Figürchen, 
Büslen und Figurengruppen, auch in Relief, 
sowohl wenn obenerwähnte Gegenstände (wenn 
auch nur nach Befestigung eines Fußes, einer 
Umrahmung oder eines Hintergrundes) als 
selbständige Verzierungsgegenstände zu be- 
trachten sind, als auch wenn sie, als Figuren 
für Uhren, Grabdenkmäler und Gebäude, dazu 
dienen, um als Verzierungsgegenstände auf 
andren Gegenständen befestigt zu werden oder 
um als Sockel für Stehlampen oder zu ähn- 
lichen Zwecken verwendet zu werden; alle 
Gegenstände mit Einschluß der dazugehörenden, 
t Sum u gu sesel slese 
II. Plastische Entwürfe [maquetten] und 
Modelle von Gebäuden, Schuppen, Schiffen, 
Häfen, Schleusen und Landschaften; Nach- 
bildungen von Zigaretten, Käse und Schoko- 
ladetafeln; Flaschen, Schachteln, Töpfe und 
andre Verpackungsgegenstände, die eine ver- 
agrößerte oder verkleinerte Nachbilduna der 
"eüfa] 
Wert 
.1 
Zoll 
8 v H 
K v H 
K n S 
K Vp
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.