Object: Die Preußische Gewerbesteuer

I. Gegenstand der Besteuerung. ß 1. 4..) 
steuerung nach den Geseßen vom 3. Juli 1876 (GS. S. 247)/23. Dezember 
1896 (GG. S. 273), welche die Besteuerung als stehendes Gewerbe aus- 
schließt. Wohl aber kann neben dem Hausiergewerbe ein stehendes Gewerbe 
von derselben Person betrieben werden (ÖVGSt. 8 441 und 12 410). 
Der stehende Gewerbebetrieb ist alsdann der Gewerbesteuer, das Hausier- 
gewerbe der Hausiersteuer unterworfen. 
3. Ausdrücklich als zum stehenden Gewerbe gehörend ist der Berg- 
b a u genannt, um Zweifel, die sich aus der, geschichtlichen Entwicklung 
der Steuerpflicht des Bergbaues ergeben können, auszuschließen (vgl. 
die in § 2 Aufhebungsgesez vom 14. Juli 1893 genannten Gesetße wegen 
Erhebung der Bergwerksabgabe, § 4 Ziff. 3 GewStG., § 28 Ziff. 3 KAG.). 
4. Das Gewerbe muß in Preußen betrieben werden. Es kommt 
nicht darauf an, wer der Inhaber des Betriebes ist, sondern nur darauf, 
ob in Preußen (mit Ausnahme allein von Helgoland ~ s. Art. V ~~) 
sich eine Betriebsstätte zur Ausübung des Gewerbes befindet. Stehende 
Gewerbe, die in anderen deutschen Ländern betrieben werden, können 
nach § 11 Abs. 1 des Finanzausgleichsgeseßes nur in Preußen zur 
Gewerbesteuer herangezogen werden, wenn sie in Preußen eine Be- 
triebsstätte zur Ausübung des Gewerbes unterhalten. Befinden sich 
Betriebsstätten desselben gewerblichen Unternehmens in Preußen und 
anderen deutschen Ländern, so darf die Heranziehung in jedem deutsschen 
Lande nur anteilig vorgenommen werden (§ 11 Abs. 3 aaD.). 
5. Die Betriebe und Verwaltungen des R e i < s sind an sich nicht 
von der Gewerbesteuer befreit. Sie konnten aber bisher nicht zur Ge- 
werbesteuer herangezogen werden, weil die Vorschrift des Reichs- 
besteuerungsgeseßes vom 15. April 1911 dem entgegenstand. Dieses 
Reichsbesteuerungsgeseß ist mit Wirkung vom 1. April 1925 ersett 
durch das Reichsgesetz über die gegenseitigen Besteuerungsrechte des 
Reichs, der Länder und der Gemeinden vom 10. August 1925 (RGB. ] 
S. 252). Nach § d dieses Gesetes können die Länder und Gemeinden 
zu ihren Gewerbessteuern die Betriebe und Verwaltungen des Reichs 
heranziehen, die nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetßes 
körperschaftsteuerpflichtig sind. 
Mit dieser Gesetßesänderung ist jedoch kaum etwas für die Ge- 
werbesteuerpflicht gewonnen. Denn, wenn auch nach § 2 Ziff. 3 des 
Körperschaftsteuergeseßes vom 10. August 1925 (RGUI. I S. 208) die 
Betriebe und Verwaltungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts 
usw. grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtig sein sollen, so sind doch 
nach § 9 dieses Gesetzes alle irgendwie erheblichen Reichsbetriebe und 
Reichsverwaltungen von der Körperschaftsteuer befreit, nämlich: die 
Deutsche Reichspost, die Monopolverwaltungen des Reichs und die 
Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft; ferner die Reichsbank, die Renten- 
bank, die Deutsche Golddiskontbank und die Bank für deutsche In- 
dustrieobligationen. 
Die früheren reichseigenen privatwirtsschaftlichen Unternehmungen 
sind in die Form von Altiengesellschaften übergeführt und in der 
„Vereinigte Industrie-Unternehmungen Aktiengesellschaft“ (Viag) zu- 
sammengefaßt (mit Untergesellschaften, wie: den Deutschen Werken, 
1.2
	        
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