Full text : Einführung in die Kriegswirtschaftslehre

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geführt  werden  sollen.  Man  könnte  sich  denken,
daß  auf  diese  Weise  z.  B.  Albanien  der  Geld-Wirtschaft
  zugeführt  werden  könnte.  Legt  man
unmittelbar  eine  Geldsteuer  auf,  so  wird  das
Land  von  den  Zwischenhändlern  und  Geldgebern
abhängig.  Wenn  hingegen  die  Naturalsteuer
dngehoben  wird,  der  Ertrag  aber  von  der  Regierung ­
  verkauft  wird,  entfällt  diese  Gefahr.  Die
Einhebung  von  Naturalsteuern  im  Kriegsfälle
wird  daher  besonders  in  den  östlichen  und  südlichen ­
  Gebieten  der  Monarchie  sehr  in  Frage
kommen.  Uebrigens  haben  die  Südstaaten  im
Jahre  1864  der  Regierung  noch  außer  der  Steuer
Und  den  Requisitionen  ein  Kaufrecht  auf  ein
Weiteres  Zehntel  aller  Waren  gesichert.
Ich  erörtere  die  Frage  der  Großnaturalwirts
 chaft  immer  wieder  und  mit  einigem  Nachdruck,
Weil  ein  weit  verbreitetes  Vorurteil  die  Naturalwirtschaft ­
  für  primitiver  und  unentwickelter  als
Jie  Geldwirtschaft  ansieht,  was  aber  keineswegs
Jer  Fall  ist.  Es  gibt  zwar  Naturalwirtschaftszus
 tände  sehr  primitiver  Art,  aber  es  gibt  natural-Wirtschaftliche
  Organisationstypen,  die  höher
s tehen  als  irgendwelche  geldwirtschaftliche  Organisationstypen. ­

Daß  man  in  leitenden  Kreisen  die  Möglichkeit ­
  jns  Auge  faßt,  in  einem  Kriege  in  das  Priv
 ateigentumsrecht  eingreifen  zu  müssen,  beweist
Jas  österreichische  Kriegsleistungsgesetz.  Es  ist
^merkenswert,  wie  geringen  Widerstand  dieses
Gesetz  eigentlich  gefunden  hat.  Vor  einer  Generation
hätte  man  vielleicht  analoge  Bestimmungen  im
Kriegsfälle  auf  dem  Verordnungswege  erlassen
Und  dabei  einen  Sturm  der  Entrüstung  erregt.
Eeute  ist  man  an  Staatsintervention  weit  mehr
Gewöhnt,  ein  großer  Teil  der  Bevölkerung  bewußt ­
  sie  sogar.  Unternehmer  wie  Arbeiter  rufen
s 'e  nicht  selten  an.  Das  Kriegsleistungsgesetz
Jenkt  in  erster  Reihe  an  die  Bedarfsdeckung  der
Armee,  doch  wird  man  wohl  nicht  fehlgehen,
Venn  man  für  den  Fall  eines  Weltkrieges  auch
Uiit  der  Anwendung  dieses  Gesetzes  zur  Bedarfsdeckung ­
  der  Zivil  bevölkerung  rechnet,  wenigstens ­
  was  Lebensmittel,  Kohlen  und  einige  andere
nichtige  Artikel  anbelangt.  Der  Regierung  gibt
Jas  Kriegsleistungsgesetz  die  Handhabe,  Produktionsmittel ­
  und  Arbeitskräfte  für  sich  zu  verwenden. ­
  Die  individuelle  Freiheit  wird  auf  solche
sehr  eingeschränkt;  daß  sich  aber  diese
Einschränkung  auch  auf  die  Disziplinarordnung
^strecken  müsse,  welche  den  Militärbehörden
Unvertraut  wurde,  wird  von  manchen  Seiten
bestritten.  Das  Kriegsleistungsgesetz  ist  ein
Glied  in  einer  Kette.  Es  deutet  darauf  hin,
daß  im  Kriegsfälle  die  Versorgung  der  Großs
 tädte  und  anderer  Gebiete  wohl  von  Staats-^
 e gen  erfolgen  dürfte,  sobald  die  normalen
arsorgungsmechanismen  die  ersten  Schwächen
j^lgen.  Ob  es  freilich  nicht  zweckmäßiger  wäre,
d'ese  i m  Falle  eines  Weltkrieges  wohl  kaum  verd^idliche
  Organisation  schon  in  Friedenszeiten
thematisch  vorzubereiten,  ist  eine  andere
Pr age.

Welche  Folgen  die  Verwendung  von  Nichtkombattanten ­
  im  Kriegsfälle  auf  Grund  des
Kriegsleistungsgesetzes  haben  kann,  läßt  sich
heute  noch  nicht  übersehen.  Es  werden  wohl
Fälle  Vorkommen,  in  denen  der  Feldherr  es  für
zweckmäßig  erachten  kann,  die  Hilfskräfte  der
feindlichen  Armee,  welche  das  Kriegsleistungsgesetz ­
  ihr  zur  Verfügung  stellt,  unschädlich  zu
machen,  eventuell  durch  Gefangennahme.  Wenn
eine  Armee  zurückmarschieren  muß,  wird  sie
vielleicht  in  einem  Weltkriege  nicht  nur  die
Eisenbahnlinien  zerstören,  sondern  auch  die  Arbeitskräfte ­
  mit  in  die  Gefangenschaft  schleppen,
welche  geeignet  wären,  diese  Linien  in  kurzer
Zeit  wieder  herzustellen.  Man  kann  diese  Konsequenzen ­
  nicht  genau  voraussehen,  daß  aber  die
Angliederung  von  Zivilpersonen  an  die  Armee
irgend  welche  Folgen  zeitigen  wird,  kann  man
wohl  als  sicher  annehmen.  Man  wird  schließlich
so  weit  kommen,  Zivilarbeiter  als  eine  Art  Konterbande ­
  zu  betrachten.  Vor  allem  wird  man  die
Zivilarbeiter  des  Feindes,  die  bereit  waren,  auf
Grund  eines  Kriegsleistungsgesetzes  für  ihn  zu
arbeiten,  falls  man  sie  gefangennehmen  sollte,  für
sich  selbst  arbeiten  lassen.  Wenn  man  dadurch
die  eigene  Bevölkerung  entlastet  und  dies  während ­
  eines  Weltkrieges  in  großem  Maßstabe  tut,
könnte  eine  Umgestaltung  des  Arbeitsverhältnisses
überhaupt  die  Folge  sein.
Die  ganze  Struktur  des  Kriegsleistungsgesetzes ­
  bringt  es  deutlich  zum  Ausdruck,  wie  innig
im  Kriegsfall  das  Zusammenwirken  von  Militärund
  Zivilverwaltung  sich  gestalten  wird.  Die  Erfahrungen ­
  aus  dem  Balkankriege  lassen  schließen,
daß  die  scharfen  Unterschiede  während  des  Krieges
selbst  vielfach  ganz  verwischt  werden  dürften.
Persönliche  Tüchtigkeit  wird  bei  Anordnungen,
die  auf  Grund  des  Kriegsleistungsgesetzes  erlassen
werden,  oft  entscheiden,  ob  das  Zivil  oder  das
Militär  die  Ausführung  bestimmter  Maßnahmen
auf  sich  nimmt.  Sobald  die  Notwendigkeit  dieser
Zusammenarbeit  allgemeiner  zum  Bewußtsein  gekommen ­
  sein  wird,  dürfte  die  Ausbildung  der
Zivil-  und  Militärbeamten  eine  gewisse  Umbildung
erfahren.  Man  wird  dann  mehr  Gewicht  als  bisher
darauf  legen,  daß  die  Militärbeamten  die  Zivilverwaltung ­
  praktisch  und  theoretisch  kennen
lernen,  sowie  daß  die  Verwaltungsbeamten  genauer
als  bisher  über  die  Organisation  der  Armee  im
Kriegsfall  orientiert  sind.  Gemeinsame  Uebungen
auf  dem  Verwaltungsgebiet  werden  wohl  nicht
ausbleiben  und  es  wäre  gar  nicht  so  unmöglich,
daß  einmal  eine  Art  von  Verwaltungsmanöver
abgehalten  wird,  um  zu  erproben,  wie  die  Zusammenarbeit ­
  von  Zivil-  und  Militärverwaltung
unter  kriegsmäßigen  Bedingungen  vor  sich  geht.
Bei  den  Manövern,  wie  sie  bis  jetzt  abgehalten
werden,  wird  auf  dieses  Moment  relativ  wenig
Gewicht  gelegt;  vor  allem  deshalb,  weil  ja  die
Verwaltungsbehörden  nicht  kriegsmäßig  arbeiten.
Die  Kooperation  der  Militär-  mit  der  Zivilverwaltung ­
  dürfte  auch  manche  Kraftverschwendung
beseitigen,  die  heute  vorkommt.  Das  Zusammen ­
            
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