^ Gesellen, der Sitte gemäss, auch ohne dazu ge-
^ " zu sein.
eine g^% Bedingungen erledigt, und hatte der junge Mann
kommen % Geselle gearbeitet, so war die Zeit herange-
Bier aber zur Ablegung der Meisterprüfung meldete.
^úne weitere Neuerung entgegen, als der
Bnem rig¡s%'^ man die Meldung nannte, eine gewisse Dienstzeit bei
Sämischl^" Meister vorausgehen musste. Die Schmiede (Art. i)
•^^hr, Hereiter (Art. 20) fordern für diesen Zweck ein
(Art. "^^chmiede 1-2 Jahr (Art. 23), die Kürschner zwei
^^hneide^’ /{’ Leineweber (Art. 3), die Schlosser (Art. i) und
’^^nnte sie s ^ drei Jahr. Während dieser Zeit — man
^^ken ujjçj Bas Muthjahr — musste der Geselle sich tadellos
Sah ^ Meister keinen Anlass zur Unzufriedenheit geben,
den örtlich Anordnung zunächst auf Auswärtige ab, die
^Ur selbsr ^ ^Behältnissen vertraut werden sollten, ehe man
ior:» an ¡gen Ausübung des Gewerbes zuliess. Bei den in
Aufschwung der Handwerksämter im i6. Jahrhundert.
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Folge "^^^^'^*^Bten Gesellen erfüllte sie sich ja von selbst,
den unbe "mrde allerdings die Massregel zu einem Mittel,
^ kalten, Myomen Konkurrenten thunlichst lange vom Halse
'"^yitts. 0(içj. Meisterstück und die hierbei zu zahlenden
^ ^Lhtliei^ i^ Bistergelder hielten sich, soweit aus den Schrägen
^ ^ Mark Schranken. Die zu zahlende Summe
3 Bei den Schneidern, 1492;
4'/%
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6
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Hanfschwingern, 1593;
Sämischleder-Bereitern, 1577;
Leinenwebern, 1544;
Ciürtel- und Breesmachern, 1512;
Maurern, 1546;
Glasern, 1541;
Am ^iBSen Be” •• ” ” Böttchern, 1581.
^^d den^^T^^"' wahrscheinlich nach dem Ansehen der
kam ^ "'^^^^^knittlichen Einkommen seiner Mitglieder
Vs^ JahrZ Meisteressen, dessen Veranstaltung im
^^"Bhe Zwistigkeit verschuldet haben mag, so
bestij^ allen Schrägen das Maass der Speisen und
dass^^^j Lie Hanfspinner begnügen sich 1436
^ ^ Br neu Aufzunehmende eine einfache Mahlzeit,
Unken und Brod nebst einer Tonne Bier „und