VIIL Die Gründungsunternehmerstädte des 12. Jahrhunderts 249
aber um die Wende vom 12. zum 13. Jahrhundert verlegt. An einen fürstlichen
Stadtgründer, und zwar nach der Art des Geschaffenen an einen genialen,
hat v. Voltelini aber auch 1913 gedacht!*). Ich möchte mich in der Frage
der Zeit der Entstehung Wiens der Vermutung von 1913 anschließen; auch
folge ich v. Voltelini in der Wertung der Wiener Gründung als einer hervor-
ragenden städtebaulichen Leistung!®); nur sehe ich in ihr nicht das Werk
eines genialen stadtgründenden Fürsten, sondern genau wie bei Lübeck
eines Konsortiums bürgerlicher Unternehmer. Natürlich hatte auch hier der
Markgraf als politischer Machthaber und ursprünglicher Grundbesitzer ein
gewichtiges Wort mitzusprechen!®). Was mich zu dieser Vermutung ver-
anlaßt, ist die auffallende Gleichartigkeit der wirtschaftlichen, sozialen und
verfassungmäßigen Verhältnisse der bürgerlichen Oberschichten in Wien
und Lübeck; eine Gleichartigkeit, für die in Wien noch schwerer als in
Lübeck eine wirklich durchschlagende Erklärung!’) zu finden ist, wenn man
sie nicht mit den Vorgängen bei der Entstehung der Stadt in ursächlichen
Zusammenhang bringt. Noch plastischer als in Lübeck tritt ja bekanntlich
in Wien die Vorherrschaft einer kleinen Gruppe von Familien im städtischen
Grundbesitz hervor: abgesehen von geistlichem und einigem adligen Besitz
ist es nur jene kleine Gruppe, die späteren Erbbürger, die als Eigentümer des
gesamten städtischen Bodens auftritt, während die Masse der Einwohner,
namentlich die Masse der Handwerker, nur zur Leihe auf dem Boden dieser
bürgerlichen Grundherren sitzt. In Lübeck 1äßt sich ein ursprünglich ähn-
licher Zustand gerade noch aus den Angaben der Grundbücher über ältesten
Wortzins, der an die Geschlechter zu zahlen war, erschließen; hier hatte die
autonome Gesetzgebung der Stadt nach dem Brande des Jahres 1276 die
Ablösbarkeit der aus dem ursprünglichen Leiheverhältnis stammenden!)
ältesten Wortzinse angeordnet!®); eine Maßnahme, von der in der Praxis
ausgiebig Gebrauch gemacht wurde, wie die Stadtbücher zeigen. Das ist ja
der Grund, weshalb hier das ursprüngliche Verhältnis gerade noch aus seinen
Resten, jenen Ablösungsnotizen über ältesten Wortzins in ihrer topographi-
schen Auswertung zu erschließen ist. Anders in Wien. Hier hat sich derselbe
ursprüngliche Zustand, wie er genau so in Lübeck bestand, gehalten bis ins
14. Jahrhundert; hier hat es erst eines Eingriffs der landesherrlichen Gewalt
bedurft, um die Ablösbarkeit der alten Grundlasten in einer bemerkenswert
frühen absolutistischen Verwaltungsmaßnahme durchzuführen?®). Damit war
ein Zustand zunächst in seinen rechtlichen Voraussetzungen beseitigt, der
m. E. nur so erklärt und wirklich verstanden werden kann, wie der ent-
sprechende in Lübeck: nämlich durch die Tätigkeit eines bürgerlichen Unter-
nehmerkonsortiums bei der Gründung der Stadt, dem hier wie dort vom
Stadtherrn der Grund und Boden der Stadt zur freien Verfügung überlassen
war. Nach derselben Richtung weisen noch einige andere Beobachtungen.
Da ist zunächst zu nennen die verblüffende Ähnlichkeit der Wandlungen