Object: Der Wirtschaftskrieg

VJ. Kaiserlich Deutsche Verwaltung in Belgien. 
1. Zahlungsverbote. 
Zahlungsverbot gegen England »nd Frankreich. 
Eine Verordnung des deutschen Generalgouverneurs 
in Belgien vom 3. November 1914 lautet: 
1. Es ist bis auf weiteres verboten, Zahlungen nach 
Großbritannien und Irland oder den britischen Kolonien 
und auswärtigen Besitzungen, Frankreich, den französischen 
Kolonien und Schutzgebieten, mittelbar oder unmittelbar 
in bar, Wechseln oder Schecks, durch Überweisung oder 
in sonstiger Weise zu leisten sowie Geld- oder Wert 
papiere mittelbar oder unmittelbar nach den bezeichneten 
Gebieten abzuführen oder zu überweisen. 
Leistungen zur Unterstützung von Teutschen bleiben 
gestattet. 
2. Schon entstandene oder noch entstehende ver- 
mögensrechtlichc Ansprüche solcher natürlicher oder juri 
stischer Persoiren, die -in den in Art. 1 bezeichneten Ge 
bieten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gelten vom 
31. Juli 1914 an, oder wenn sie erst an einem 
späteren Tage zu erfüllen sind, von diesem Tage an 
bis auf weiteres als gestundet. Für die Dauer der 
Stundung können Zinsen nicht gefordert werden. 
Rechtsfolgen, die sich nach den bestehenden Gesetzen 
und Verträgen in der Zeit vom 31. Juli 1914 bis 
zum Inkrafttreten dieser Verordnung aus der Nicht 
erfüllung ergeben haben, gelten als nicht eingetreten. 
Die Stundung wirkt auch gegen jeden Erwerber 
des Anspruches, es sei denn, daß der Erwerb vor dem 
31. Juli 1914, oder wenn der Erwerber in Deutschland 
oder den okkupierten Gebieten Belgiens seinen Wohnsitz 
oder Sitz hat, vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung 
stattgefunden hat. Dem Erwerber des Anspruches steht 
gleich, wer durch dessen Erfüllung einen Erstattungs 
anspruch erlangt hat. 
3. Der Schuldner kann sich dadurch befreien, daß er 
die geschuldeten Beträge oder Wertpapiere bei der Kasse 
der Deutschen Zivilvcrwaltung in Brüssel für Rechnung 
des Berechtigten hinterlegt. 
4. Bei Wechseln, bei denen zur Zeit des Inkraft 
tretens dieser Verordnung die Frist für die Vorlage 
zur Zahlung und für die Protesterhebung wegen Nicht 
zahlung noch nicht abgelaufen und Protest noch nicht 
erhoben ist, ivird durch das Zahlungsverbot und die 
Stundung die Zeit, zu der die Vorlage zur Zahlung 
und die Pcotesterhebung wegen Nichtzahlung zulässig 
und erforderlich ist, bis nach dem Außerkrafttreten 
die,er Verordnung hinausgeschoben. Die Frist, inner 
halb deren die Vorlage und die Protesterhebung nach 
dem Außerkrafttreten zu erfolgen hat. bestimmt der 
Generalgouverncur in Belgien 
Die Vorschriften des Abs. 1 finden entsprechende 
Anwendung auf Schecks, bei denen die Zeit, innerhalb 
deren fie zur Zahlung vorzulegen sind, bei dem In 
krafttreten dieser Verordnung noch nicht abgelaufen ist. 
5. Die Vorschriften der Art. 1 bis 4 finden keine 
Anwendung, lvenn cs sich um eine in Deutschland oder 
den okkupierten Gebieten Belgiens erfolgende Erfüllung 
von Ansprüchen handelt, die für die in Art. 2 bezeich 
neten natürlichen oder juristischen Personen im Betrieb 
ihrer in Deutschland oder den okkupierten Gebieten 
Belgiens unterhaltenen Niederlassungen entstanden sind. 
Die Vorschriften der Art. 2 und 3 finden jedoch An 
wendung, wenn cs sich um Rückgriffsansprüche der be 
zeichneten Personen wegen der Nichtannahnre oder 
Nichtzahlung eines außerhalb Deutschlands oder der 
okkupierten Gebiete Belgiens zahlbaren Wechsels 
handelt. 
b. Wer wissentlich der Vorschrift des Art. 1 zuwider 
handelt oder wer den Versuch einer solchen Zuwider 
handlung unternommen . hat, wird nach Kriegsrecht 
bestraft. 
7. Der Generalgonocrneur in Belgien kann Aus 
nahmen von dem Verbote des Art. 1 zulassen. 
8. Tie Verordnung tritt mit dem Tage der Ver 
kündung in Kraft. 
(Gesetz- und Verordnungsblatt für die okkupierten Ge 
biete Belgiens Nr. 10 vom 7. November 1.914.) 
Zahlungsvcrbot gegen Rußland. 
Eine Verordnung des deutschen Generalgouvcrncurs 
in Belgien vom 28. November 1914 lautet: 
I. Die Vorschriften der Verordnung vom 3. November 
1914, betreffend Zahlungsverbot gegen England und 
Frankreich (veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungs 
blatt für die okkupierten Gebiete Belgiens, Nr. 10) 
werden im Wege der Vergeltung auch auf Rußland 
und Finnland für anwendbar erklärt. 
II. Den Erlaß von Vollzugsvorschriften zwecks 
Sicherung der Durchführung dieser Verordnung und der 
Verordnung vom 3. November 1914 übertrage ich hie- 
mit dem Generalkommissär für die Banken in Belgien. 
III. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
(Gesetz- und Verordnungsblatt für die okkupierten Ge 
biete Belgiens Nr. 17 vom 1. Dezember 1914.) 
2. Staatliche Überwachung. 
Verordnung vom 18. September 1914, 
betreffend die Überwachung von Banken und 
Bankfirmen. 
I. Die Geschäftsführung der belgischen Zweig 
niederlassungen solcher nicht belgischen Ban
	        
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