VI. Bestimmungen für Spareinrichtungen,
Satzungen und Flugblätter.
1. Bestimmungen der Jugendsparkasse der
Württembergischen Metallwarenfabrik.
Abteilung I: Lehrlinge.
Monatliche Sparzulagen erhalten diejenigen Lehrlinge,
welche durch Fleiß und gutes Verhalten innerhalb und außer
halb der Fabrik ihren Pflichten vollkommen gerecht werden.
Die Sparzulagen werden auf Grund von Monatszeugnissen
des Werkstattvorstandes und der Fortbildungsschule bemessen
und fließen in die Jugendsparkasse, welche 5% Zinsen gewährt.
Die Gewährung von Sparzulagen ist an nachstehende Be
dingungen geknüpft:
1. Die Lehrlinge haben im 1. bis 4. Jahre je 1 Pfennig von
ihrem Stunden verdienst, außerdem im 4. Jahre die Hälfte des
11 Pfennige in der Stunde übersteigenden Verdienstes als
Pflichteinlagen in die Jugendsparkasse einzulegen, bzw. sich
abziehen zu lassen.
2. Der Ausgelernte hat von Beendigung der Lehrzeit ab bis
zum 1. April desjenigen Jahres, in welchem das 25. Lebensjahr
zurückgelegt wird, an jedem Zahltage Pflichteinlagen von 10%
seines Verdienstes in die Jugendsparkasse zu machen, bzw. sich
abziehen zu lassen.
In gleicher Weise ist derjenige, welcher ausgetreten und
vor dem 25. Lebensjahre wieder in die W. M.-F. eingetreten ist,
zur Einlegung von 10% seines Verdienstes in die Jugend
sparkasse verpflichtet.
Eine Befreiung von der Einlagepflicht auf kürzere oder
längere Zeit kann nur in ganz begründeten Fällen gestattet
werden.
Diejenigen Lehrlinge, wie Ziseleure, Modelleure, Stahl
graveure und Lithographen, welche 5 Jahre zu lernen haben,
im 5. Jahre jedoch Gesellenlohn bekommen, erhalten Spar
zulagen 4 Jahre lang und haben vom 5. Jahre ab Pflicht
einlagen wie die Ausgelernten zu machen.
4. Die Sparzulagen und Pflichteinlagen bleiben bis zum
30. April des Jahres, in welchem das 25. Lebensjahr zurück-
gelegt wird, stehen und werden alsdann, wenn sie nicht erhoben
werden, auf den Namen des Betreffenden in die Fabriksparkasse
der W. M.-F. übertragen.