90
Besondere Güiererzeugungspolitik.
für Jnnungsausschüsse und Jnnungsverbände auf und gab
den höheren Verwaltungsbehörden das Recht, durch Ver
fügung die Tätigkeit der Innungen hinsichtlich des Lehrlings-
weseus und der Lehrlingsstreitigkeiten auch auf Nichtmit
glieder auszudehnen. In die neue Fassung der Gewerbe
ordnung vom 1. Juli 1883 gingen diese Grundsätze über.
Sie bildeten die Grundlage für weitere Maßnahmen zur
Erhöhung des Einflusses und der Bedeutung der Innungen.
Laut Gesetz vom 8. Dezember 1884 kann den Mitgliedern
einer Innung durch Verfügung der höheren Verwaltungs
behörde die ausschließliche Befugnis zum Halten von Lehr
lingen in den betreffenden Gewerben beigelegt werden.
Nach dem Gesetze vom 26. April 1886 kann der Bundesrat
den Jnnungsverbänden Körperschaftsrechte beilegen. Das
Gesetz vom 6. Juli 1887 erlaubt den Innungen, auf Grund
einer Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde auch
Nichtmitglieder zu den Ausgaben für Herbergswesen, Arbeits
nachweis, Fachschulen und Schiedsgerichte heranzuziehen.
Bei -alledem waren aber die Innungen freiwillige Vereini
gungen geblieben. Das Gesetz vom 26. Juli 1897 läßt zwar
die Form der freiwilligen Innungen als die regelmäßige be
stehen; aber unter bestimmten Voraussetzungen — ins
besondere Zustimmung der Mehrheit der beteiligten Gewerbe
treibenden — kann die höhere Verwaltungsbehörde auch
Zwangsinnungen einrichten. Die Aufgaben der Zwangs
innungen entsprechen im wesentlichen denen der freien
Innungen. Diese richten sich auf Pflege des Gemeingeistes
und Aufrechterhaltung und Stärkung der Standesehre unter
den Mitgliedern, auf Förderung eines gedeihlichen Verhält
nisses zwischen Meistern und Gesellen (Gehilfen), auf Für
sorge für das Herbergswesen und den Arbeitsnachweis, auf
Regelung des Lehrlingswesens und Fürsorge für Lehrlings
ausbildung, auf Entscheidung von Streitigkeiten zwischen