Full text: Die Fabriksparkasse

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Schätzungswerts der Liegenschaft beträgt — Umgang ge 
nommen werden. 
3. In verzinslichen Partialobligationen des Deutschen 
Reiches oder anderer deutschen Bundesstaaten. 
4. In verzinslichen Partialobligationen oder andern Schuld 
verschreibungen inländischer Kreise, Gemeinden, mit Ge 
meindebürgschaft versehener Sparkassen oder öffentlicher Ge 
nossenschaften. 
5. In Darlehen gegen faustpfändliche Sicherung durch 
solche Forderungen, in welchen das Vermögen der Sparkasse 
angelegt werden darf, sowie gegen Hinterlage von Sparbüchlein 
der Kasse, sofern sich der Schuldner verpflichtet, sich seine 
Schuld nötigenfalls an seinem Guthaben kürzen zu lassen. 
6. In verzinslichen Darlehen auf Schuldschein, unter 
Sicherung durch zwei gute Bürgen als Selbstschuldner auf 
bestimmte, keinenfalls drei Jahre übersteigende Zeit und im 
Höchstbetrage von 2000 M. 
Mehr als ein Viertel der Gesamtsumme der Aktiv ausstände 
der Sparkasse darf nicht in Schuldscheinen angelegt werden. 
Behufs Bereithaltung erforderlicher Mittel kann ein Be 
trag bis zur doppelten Höhe des Reservefonds bei der Firma 
verzinslich angelegt werden. 
§ 9. Die Einlagen und Rückzahlungen dürfen der Rasse 
keine Auslagen verursachen. Die Kosten für Porto, Druck 
sachen und der Verwaltung werden aus den Zinsüberschüssen 
bestritten. 
§ 10. Die nach Bezahlung der Kosten, der Rücklagen zum 
Reservefond usw. sich noch ergebenden Überschüsse werden 
zugunsten der Mitglieder verwendet. Die Verwendung kann 
erfolgen: 
1. zur Gutschrift als Dividende an diejenigen Einleger, 
welche bei Schluß des vorangegangenen Rechnungsjahres 
Mitglied waren, nach Verhältnis ihrer Guthaben, aber 
nur aus höchstens 500 dl Einlage. Die erst im Laufe 
des Rechnungsjahres gemachten Einlagen haben keinen 
Anspruch auf Dividende; 
2. zur Unterstützung kranker oder bedürftiger Mitglieder, 
vorüber der Verwaltungsrat entscheidet. 
§ 11. Mitglieder, welche im Laufe des Rechnungsjahres 
nur 15 Spareinlagen machen, haben keinen Anteil an den 
Dividenden. 
§ 12. Der Reservefond dient zur Deckung etwaiger Ver 
luste; werden zu diesem Behuf Abschreibungen daran ge 
macht, so darf so lange keine Dividendenverteilung usw. statt 
finden, bis derselbe 10 0 /o der Einlagen der Mitglieder, jeden 
falls aber die Höhe von 10 000 dl (ursprüngliche Schenkung 
des früheren Fabrikdirektors Herrn Ph. Imbach zu diesem 
Zwecke) wieder erreicht hat. 
§ 13. Im Falle der Auflösung der Sparkasse ist der vor 
handene Reservefond verzinslich anzulegen und dessen Er 
trägnisse für Dürftige, bei Auflösung der Sparkasse ihr zu 
gehörige Mitglieder oder deren Angehörige zu verwenden- 
Sind keine unterstützungsbedürftigen Mitglieder oder An-
	        
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