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Schätzungswerts der Liegenschaft beträgt — Umgang genommen
werden.
3. In verzinslichen Partialobligationen des Deutschen
Reiches oder anderer deutschen Bundesstaaten.
4. In verzinslichen Partialobligationen oder andern Schuldverschreibungen
inländischer Kreise, Gemeinden, mit Gemeindebürgschaft
versehener Sparkassen oder öffentlicher Genossenschaften.
5. In Darlehen gegen faustpfändliche Sicherung durch
solche Forderungen, in welchen das Vermögen der Sparkasse
angelegt werden darf, sowie gegen Hinterlage von Sparbüchlein
der Kasse, sofern sich der Schuldner verpflichtet, sich seine
Schuld nötigenfalls an seinem Guthaben kürzen zu lassen.
6. In verzinslichen Darlehen auf Schuldschein, unter
Sicherung durch zwei gute Bürgen als Selbstschuldner auf
bestimmte, keinenfalls drei Jahre übersteigende Zeit und im
Höchstbetrage von 2000 M.
Mehr als ein Viertel der Gesamtsumme der Aktiv ausstände
der Sparkasse darf nicht in Schuldscheinen angelegt werden.
Behufs Bereithaltung erforderlicher Mittel kann ein Betrag
bis zur doppelten Höhe des Reservefonds bei der Firma
verzinslich angelegt werden.
§ 9. Die Einlagen und Rückzahlungen dürfen der Rasse
keine Auslagen verursachen. Die Kosten für Porto, Drucksachen
und der Verwaltung werden aus den Zinsüberschüssen
bestritten.
§ 10. Die nach Bezahlung der Kosten, der Rücklagen zum
Reservefond usw. sich noch ergebenden Überschüsse werden
zugunsten der Mitglieder verwendet. Die Verwendung kann
erfolgen:
1. zur Gutschrift als Dividende an diejenigen Einleger,
welche bei Schluß des vorangegangenen Rechnungsjahres
Mitglied waren, nach Verhältnis ihrer Guthaben, aber
nur aus höchstens 500 dl Einlage. Die erst im Laufe
des Rechnungsjahres gemachten Einlagen haben keinen
Anspruch auf Dividende;
2. zur Unterstützung kranker oder bedürftiger Mitglieder,
vorüber der Verwaltungsrat entscheidet.
§ 11. Mitglieder, welche im Laufe des Rechnungsjahres
nur 15 Spareinlagen machen, haben keinen Anteil an den
Dividenden.
§ 12. Der Reservefond dient zur Deckung etwaiger Verluste;
werden zu diesem Behuf Abschreibungen daran gemacht,
so darf so lange keine Dividendenverteilung usw. stattfinden,
bis derselbe 10 0 /o der Einlagen der Mitglieder, jedenfalls
aber die Höhe von 10 000 dl (ursprüngliche Schenkung
des früheren Fabrikdirektors Herrn Ph. Imbach zu diesem
Zwecke) wieder erreicht hat.
§ 13. Im Falle der Auflösung der Sparkasse ist der vorhandene
Reservefond verzinslich anzulegen und dessen Erträgnisse
für Dürftige, bei Auflösung der Sparkasse ihr zugehörige
Mitglieder oder deren Angehörige zu verwenden-Sind
keine unterstützungsbedürftigen Mitglieder oder An-