Full text : Die Fabriksparkasse

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Schätzungswerts  der  Liegenschaft  beträgt  —  Umgang  genommen ­
  werden.
3.  In  verzinslichen  Partialobligationen  des  Deutschen
Reiches  oder  anderer  deutschen  Bundesstaaten.
4.  In  verzinslichen  Partialobligationen  oder  andern  Schuldverschreibungen ­
  inländischer  Kreise,  Gemeinden,  mit  Gemeindebürgschaft ­
  versehener  Sparkassen  oder  öffentlicher  Genossenschaften. ­

5.  In  Darlehen  gegen  faustpfändliche  Sicherung  durch
solche  Forderungen,  in  welchen  das  Vermögen  der  Sparkasse
angelegt  werden  darf,  sowie  gegen  Hinterlage  von  Sparbüchlein
der  Kasse,  sofern  sich  der  Schuldner  verpflichtet,  sich  seine
Schuld  nötigenfalls  an  seinem  Guthaben  kürzen  zu  lassen.
6.  In  verzinslichen  Darlehen  auf  Schuldschein,  unter
Sicherung  durch  zwei  gute  Bürgen  als  Selbstschuldner  auf
bestimmte,  keinenfalls  drei  Jahre  übersteigende  Zeit  und  im
Höchstbetrage  von  2000  M.
Mehr  als  ein  Viertel  der  Gesamtsumme  der  Aktiv  ausstände
der  Sparkasse  darf  nicht  in  Schuldscheinen  angelegt  werden.
Behufs  Bereithaltung  erforderlicher  Mittel  kann  ein  Betrag ­
  bis  zur  doppelten  Höhe  des  Reservefonds  bei  der  Firma
verzinslich  angelegt  werden.
§  9.  Die  Einlagen  und  Rückzahlungen  dürfen  der  Rasse
keine  Auslagen  verursachen.  Die  Kosten  für  Porto,  Drucksachen ­
  und  der  Verwaltung  werden  aus  den  Zinsüberschüssen
bestritten.
§  10.  Die  nach  Bezahlung  der  Kosten,  der  Rücklagen  zum
Reservefond  usw.  sich  noch  ergebenden  Überschüsse  werden
zugunsten  der  Mitglieder  verwendet.  Die  Verwendung  kann
erfolgen:
1.  zur  Gutschrift  als  Dividende  an  diejenigen  Einleger,
welche  bei  Schluß  des  vorangegangenen  Rechnungsjahres
Mitglied  waren,  nach  Verhältnis  ihrer  Guthaben,  aber
nur  aus  höchstens  500  dl  Einlage.  Die  erst  im  Laufe
des  Rechnungsjahres  gemachten  Einlagen  haben  keinen
Anspruch  auf  Dividende;
2.  zur  Unterstützung  kranker  oder  bedürftiger  Mitglieder,
vorüber  der  Verwaltungsrat  entscheidet.
§  11.  Mitglieder,  welche  im  Laufe  des  Rechnungsjahres
nur  15  Spareinlagen  machen,  haben  keinen  Anteil  an  den
Dividenden.
§  12.  Der  Reservefond  dient  zur  Deckung  etwaiger  Verluste; ­
  werden  zu  diesem  Behuf  Abschreibungen  daran  gemacht, ­
  so  darf  so  lange  keine  Dividendenverteilung  usw.  stattfinden, ­
  bis  derselbe  10 0 /o  der  Einlagen  der  Mitglieder,  jedenfalls ­
  aber  die  Höhe  von  10  000  dl  (ursprüngliche  Schenkung
des  früheren  Fabrikdirektors  Herrn  Ph.  Imbach  zu  diesem
Zwecke)  wieder  erreicht  hat.
§  13.  Im  Falle  der  Auflösung  der  Sparkasse  ist  der  vorhandene ­
  Reservefond  verzinslich  anzulegen  und  dessen  Erträgnisse ­
  für  Dürftige,  bei  Auflösung  der  Sparkasse  ihr  zugehörige ­
  Mitglieder  oder  deren  Angehörige  zu  verwenden-Sind
  keine  unterstützungsbedürftigen  Mitglieder  oder  An-
            
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