Full text: Die Fabriksparkasse

65 
gehörige derselben vorhanden, so soll der Reservefond zu einer 
besonderen wohltätigen Stiftung verwendet werden. 
Die Verwaltung dieses Fonds soll nach Auflösung der Spar 
kasse dem Gemeinderate der Stadt Loerrach unter Mitwirkung 
der genannten Firma oder deren Nachfolgerin und unter Auf 
sicht des Großherzoglichen Bezirksamts Loerrach zustehen. 
§ 14. Die Verwaltung wird besorgt durch Angestellte und 
Arbeiter der Firma und besteht aus: 
dem Vorstand, 
dem Rechner, 
dem Schriftführer und 5 Beigeordneten. 
Den Vorstand (Vorsitzenden) und dessen Stellvertreter 
ernennt die Firma. Die übrigen Mitglieder der Verwaltung 
werden von der Generalversammlung auf drei Jahre gewählt. 
Scheiden zwei Mitglieder während der Dienstzeit aus, so hat 
die nächste Generalversammlung bis zum Ablaufe der Periode 
Ersatzmänner zu wählen. 
In die Verwaltung können nur Mitglieder der Kasse, welche 
bei der Firma arbeiten, volljährig und im Besitze der bürger 
lichen Ehrenrechte sind, gewählt werden. 
§ 15. Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden je nach 
Bedürfnis berufen zur Erledigung der vorliegenden Geschäfte. 
Seine Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt; bei 
Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Zur Beschluß 
fassung ist die Anwesenheit der Mehrzahl der Verwaltungsrats 
mitglieder erforderlich. 
§ 16. Der Vorsitzende leitet die Beratung und sorgt für 
den Vollzug der Beschlüsse. Er hat über alle die Anstalt be 
rührenden Gegenstände die Aufsicht und die Befugnis, in allen 
gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten die Kasse 
zu vertreten. 
Er hat unter Mitwirkung eines weiteren Vorstandsmitgliedes 
jährlich einmal beim Rechner einen unvermuteten Kassen- und 
Urkundensturz vorzunehmen. 
§ 17. Der Rechner hat zu führen: 
1 Kassabuch, 
1 Empfangskontrollbuch, 
1 Hauptsparkontobuch, worin jedes Mitglied ein Konto 
hat, 
1 Hauptbuch über die Aktiven und Passiven sowie der 
toten Konti. 
Er hat gemeinschaftlich mit dem Vorsitzenden die Wert 
urkunden der Sparkasse unter doppeltem Verschlüsse nach 
näherer Bestimmung des Vorstandes aufzubewahren. Die 
Schuldner haben sich verbindlich zu machen, daß sie bei Ver 
meidung nochmaliger Zahlung nur gegen Rückgabe der 
Original-Schuld- und Pfandurkunde das Kapital heimzahlen 
wollen. 
§ 18. Der Schriftführer hat ein Tagebuch zu führen, worin 
alle Verhandlungen und Beschlüsse des Verwaltungsrats sowie 
der Generalversammlung der Reihenfolge nach eingetragen 
werden. 
Flugschriften. 8. 5
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.