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§ 4. .Die Zinsen des abgelaufenen Jahres werden an jedem
Jahresschlüsse dem Guthaben zugeschrieben _ und nehmen _ vom
1. Januar des neuen Jahres alsdann am Zinsgenusse teil, es
werden Zinseszinsen gezahlt.
§ 5. Jeder Sparer erhält ein auf seinen Namen lautendes,
mit fortlaufender Nummer bezeichnetes Sparbuch, in welchem
über jede Einzahlung Quittung erteilt wird. Leistet der
Sparer Einzahlungen durch Vereinbarung regelmäßiger Lohn
abzüge, so hat er die Lohnberechnungen aufzubewahren und
diese vierteljährlich mit seinem Sparbuche zur Eintragung der
Einlagen einzureichen. Nur die vom Kassierer der Firma
ordnungsmäßig quittierten Einzahlungen sind für die Spar
kasse rechtsverbindlich, vorbehaltlich der Bestimmungen
im § 11.
Das Sparbuch enthält im Vordrucke diese Satzungen, welche
der Sparer als für ihn verbindlich durch Unterschrift an
erkennt.
§ 6. Rückzahlung auf sein Guthaben kann der Sparer
fordern bis zur Höhe von 50 Jl ohne Kündigung, mehr als
50 bis zu 300 Jl mit 1 Monat Kündigung, mehr als 300 bis
2000 Jl mit 2 Monaten Kündigung, über 2000 M mit 3 Monaten
Kündigung.
Rückzahlungen, welche in mehreren Fällen innerhalb
3 Monaten erfolgen sollen, werden nach den Beträgen zu
sammengerechnet, und es wird hiernach die Kündigungsfrist
festgestellt.
§ 7. Beim Ausscheiden eines Sparers aus der Beschäftigung
bei der Firma ist diese berechtigt, aber nicht verpflichtet, das
Guthaben des Sparers auszuzahlen; sie kann auch für die Aus
zahlung Innehaltung der in § 6 bestimmten Kündigungsfristen
fordern. Junge Leute, welche zum Militärdienst eingezogen
werden, können ihr Guthaben stehen lassen und davon nach
Bedarf abheben.
§ 8. Der Sparkasse gegenüber ist nur der im Sparbuche
genannte Sparer zur Verfügung über die Einlagen berechtigt.
Im Falle des Todes eines Sparers treten die gesetzlich sich
ausweisenden Erben in seine Rechte ein. Eine Verpfändung
oder Übertragung an andere ist der Sparkasse gegenüber un
wirksam. Im Übertretungsfall ist die Sparkasse zur Hinter
legung des Guthabens berechtigt.
Kommt ein Sparkassenbuch abhanden, so muß dies der
Sparkasse unverzüglich gemeldet werden. Ein neues Buch
wird nach Kraftloserklärung des abhanden gekommenen erteilt.
§ 9. Die Sparkasse ist berechtigt, dem einzelnen Sparer
wie der Gesamtheit die Guthaben zur Rückzahlung mit 1 Monat
Frist zu kündigen. Die Kündigung gilt als zu Recht erfolgt,
wenn sie an den Sparer schriftlich erfolgt oder durch zwei
malige Bekanntmachung in einer Zeitung Landsbergs und
durch Aushang in den Fabrikräumen veröffentlicht ist.
§ 10. Zur Sicherheit der Sparer hinterlegt die Firma
Max Bahr bei einem Treuhänder Teilschuldverschreibungen
zu einem Betrage, der den Gesamtbetrag der jedesmal am
1. Januar vorhandenen Sparguthaben um 10% übersteigt und,