F. III. Abschnitt. Besteuerung des Arbeitsverdienstes. 409
was auch in der Art der Besteuerung zum Ausdruck kommt. Aber
die Kategorie der Arbeit und die Höhe des Einkommens stehen
nicht in enger Beziehung. Es gibt Köche, die Ministergehalte be
ziehen, dagegen geistig hervorragende Arbeiter, Künstler, Schrift
steller, die höchst schwaches Einkommen haben. Im allgemeinen
betrachtet man den Arbeiter, als ob er auf der tiefsten Stufe der
Einkommenskala stände, während doch heute die obere Schichte
der Arbeiterklasse sich schon nahe mit der Mittelklasse berührt,
eventuell in dieselbe weit mehr hineingehört, als die unterste Schicht
der Mittelklasse, der kleine Beamte usw. Und in dieser Beziehung
scheint dem AVeltkriege noch eine ganz besondere Rolle zugedacht
zu sein. Die Arbeitslöhne zeigen eine exorbitante Höhe. Aus alle
dem ist ersichtlich, daß die Besteuerung nicht nach Berufskategorien,
sondern bloß nach Einkommenskategorien erfolgen kann.
Zu den Eigentümlichkeiten der Besteuerung des Arbeits
verdienstes gehört jedenfalls vor allem die große Zahl der Steuer
subjekte und deren geringe Steuerkraft. Hieraus folgt, daß das
Steuereinkommen gering sein wird, dagegen die technische Durch
führung der Besteuerung mit Rücksicht auf die große Entwicklung
des modernen Verkehrs und der modernen AVander- und Orts
bewegung, ferner mit Rücksicht auf die lockere Natur des Lohn
arbeitsverhältnisses großen Schwierigkeiten begegnet und mit großen
Kosten verbunden ist; ferner ist zu berücksichtigen, daß die Steuer
kräfte große Schonung beanspruchen, da diese Einkünfte durch die
indirekten Steuern stärker getroffen werden, die Lebensführung eine
dürftige und die Zahl der Familienglieder in der Regel eine große
ist. Auch muß darauf aufmerksam gemacht werden, daß das Ar
beitseinkommen — was wohl gewöhnlich außer acht gelassen wird
— nicht in seiner Gänze tatsächlich Einkommen, mit ungenauer
Bezeichnung, Reineinkommen ist, da auch hier gewisse Ausgaben
in Abzug zu bringen sind, so namentlich Auslagen für Fahrten, für
Versicherung gegen alle die Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsgelegen
heit bedrohenden Gefahren usw. Auch die persönlichen Erhaltungs
kosten, als Gestehungskosten der Arbeitskraft wären in Abzug zu
bringen und nur das weiter verbleibende Einkommen kann als
Steuerquelle betrachtet werden.
In einzelnen Fällen mag wohl eine spezielle Arbeitsverdienst
steuer berechtigt sein, im allgemeinen aber wird es wohl am zweck
mäßigsten sein, den Arbeitsverdienst auf dem AVege der Einkommen
steuer in Anspruch zu nehmen, wo eine solche nicht besteht, ver
mittels der Erwerbssteuer.
In neuerer Zeit fehlt es nicht an Versuchen, namentlich fremde