fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 347 
nit dem ausschließlichen Charakter von Strafgerichten, sondern so, daß denselben Gerichts⸗ 
anstalten, die als Strafgerichte in Betracht kommen, auch Zivilsachen und freiwillige 
Gerichtsbarkeit zufallen, und nur zu Zwecen der Strafjustiz bestimmte Rechtsprechungs- 
örper an diesen Gerichtsanstalten formiert werden (darüber Näheres in 8 11). Besetzt 
iind diese Gerichtsanstalten mit Berufsrichtern und gerichtlichen Nebenpersonen; die Laen— 
lichter gehören gerichtsverfassungsmäßig den Gerichtsanstalten nicht als Mitglieder an, 
sondern werden nur den Rechtsprechungskörpern eingegliedert (& 11). 
J. Die von Reichs wegen zur Rechtspflege einschließlich der Strafrechtspflege be— 
cufenen einheimischen Gerichtsanstalten sind die Amtsgerichte (J. 3. 1929 an Zahh, die 
Landgerichte (z. 3. 172 an Zahl), die Oberlandesgerichte (mit Einschluß des zu ihnen 
gehörigen Kammergerichts in Berlin 28 an Zahl) und das Reichsgericht, dessen Sitz 
Leipzig) durch besonderes Reichsgesetz vom 11. April 1877 bestimmu worden ist. 
. Die Amtsgerichte sind besetzt mit einem oder mit mehreren Amtsrichtern (Amts- 
gerichtsräten). Bei Vorhandensein mehrerer Amtsrichter nimmt einer die Siellung eines 
„Auffsichtführenden Richters“ oder „Oberamtsrichters“ ein (einen „Amtsgerichtspräsidenten“ 
jaben Berlin, Dresden, Leipzig). 
2. Jedes Landgericht hat an der Spitze einen Landgerichtspräsidenten, ferner einen 
oder mehrere Landgerichtsbdirektoren und eine sich nach der Geschäftslast richtende größere 
oder geringere Zahl von Landrichtern (Landgerichtsräten). 
3. Jedes Oberlandesgericht hat einen Oberlandesgerichtspräsidenten, einen oder 
nehrere Senatspräsidenten und eine sich nach der Geschäftslast richtende Zahl von Ober— 
andesgerichtsräten. 
4. Das Reichsgericht hat einen Reichsgerichtspräsidenten, mehrere Senatspräsidenten 
ind eine erhebliche Zahl von Reichsgerichisräten. 
(Zu diesen von Reichs wegen bestellten Gerichten tritt für Bayern noch das Oberste 
Landesgericht in München, das in seiner Eigenschaft als Strafgericht auf gleicher Stufe 
nit den Oberlandesgerichten steht, während es in Zivilsachen mit dem Reichsgericht 
barallel ist, ßg8 8—10 E. G. V. G.) 
Bei jedem dieser Gerichte muß eine Gerichtsschreiberei bestehen (F154 G. V. G.). 
II. Außerhalb des Reichsgebiets fungierende ordentliche Gerichte sind die kon— 
ularischen und die kolonialen deutschen Gerichtsanstalten, besetzt mit je einem Konsul 
Vizekonsul u. s. w.), bezw. „Richter“ im Schutzgebiet. Die herrschende Meinung be— 
Aandelt diese Gerichte als besondere“, nicht als ordentliche Gerichte (vgl. oben 881I 2). 
Der Name „Sondergericht“ täuscht nämlich: er klingt, wie wenn jedes Gericht unter den 
Begriff fiele, für welches Besonderheiten gelten. In Wahrheit sind Sondergerichte Gerichte 
nit besonderem Wirkungskreis, Gerichte, vor die besondere Arten von Rechtssachen gehören. 
Da nun vor die konsularischen und kolonialen Gerichte genau dieselben Rechtssachen ge— 
hören wie vor die heimischen ordentlichen Gerichte (mit Ausnahme bestimmter Kategorien), 
o ergibt sich ohne weiteres, daß es sich um ordentliche Gerichte handelt. 
*11. 1V. Die Formation der Gerichte zu Strafrechtsprechungskörpern. 
Saa „Literatur: Zachariä, Das moderne Schöffengericht (1872); H. Meyer, Die, Fin des 
—A 873); Denkschrift, des Preuß. Justizministeriums über die Schöffengerichte (1873); 
dleinietler, Die Funktion des Vorsitzenden und sein Verhältnis zum Gericht (18855 
1. Die in 8 10 aufgezählten Gerichtsanstalten sind zur Strafrechtspflege nicht in 
der Weise berufen, daß immer der ganze Gerichtskörper (z. B. Präsident, Direkloren 
und Richter des Landgerichts zusammen) tätig zu werden hätte; vielmehr werden be— 
ondere Strafrechtsprechungskörper, Gerichtshöfe, „Gerichte“ im engeren Sinne aus einer 
destimmten Zahl von Mitgliedern der Gerichtsanstalt, zum Teil unter Hinzutritt von 
Nichtmitgliebern (Schöffen, Geschworenen) formiert. Dabei ist Grundsatz des heutigen 
Rechts die Ständigkeit der Gerichte in dem Sinne, daß das Personal der in der einzelnen 
RNechtssoche mitwirkenden Gerichtspersonen nicht von Fall zu Fall von der Justiz—
	        
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