Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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düngen des Zolldepartements, des Medizinaldepartements und 
anderer Behörden, die für den Export nach Russland von Wichtig 
keit sind, an Hand der amtlichen russischen Publikationen 
gesammelt und gesichtet. Das auf diese Weise gewonnene Material 
steht den Mitgliedern des Deutsch-Russischen Vereins kostenlos, 
anderen Firmen gegen eine Gebühr zur Verfügung. 
Die russische Regierung hat in dem Handelsverträge*) sich 
verpflichtet, bis zum 1. März 1907 zu veröffentlichen: 
1. eine systematische Ausgabe sämtlicher, die Anwendung 
des Zolltarifs betreffenden Cirkulare des Zolldepartements, sowie 
der Entscheidungen des Dirigierenden Senats, die sich auf den 
gleichen Gegenstand beziehen; 
2. ein alphabetisches Verzeichnis aller im Zolltarif und in 
den oben angeführten Cirkularen und Entscheidungen aufgeführten 
Waren. 
Der Deutsch-Russische Verein wird nach Ausgabe dieser 
Zusammenstellungen eine deutsche Bearbeitung veröffentlichen 
und diese ausser den Vereinsmitgliedern allen Firmen, welche das 
Zollhandbuch unmittelbar von der Geschäftsstelle beziehen, gegen 
Erstattung der Selbstkosten zur Verfügung stellen. 
Die Anerkennung, welche die Arbeiten und Veröffentlichungen 
des Deutsch-Russischen Vereins bisher gefunden haben, lässt er 
warten, dass auch dieses Zollhandbuch dankbar aufgenommen 
wird, und dass es der Steigerung der deutschen Ausfuhr nach 
Russland wesentliche Dienste leisten wird. 
Den deutschen und den russischen Zentralbehörden, welche 
uns durch Ueberlassung von Material bereitwilligst unterstützt 
haben, insbesondere dem Auswärtigen Amt, dem Reichsamt des 
Innern, der Kaiserlich Russischen Finanzagentur, dem Kanzler- 
Dragoman C. Schmidt im Kaiserl. General-Konsulat in St. Peters 
burg, sind wir zu grossem Dank verpflichtet. 
Berlin, April 1906. 
Deutsch-Russischer Verein. 
Eingetragener Verein. 
Hermann Wirth, M. Busemann, 
Geh. Kommerzienrat. Volkswirtschaftlicher 
Vorsitzender. Syndikus. 
*) Vergleiche Schlussprotokoll, Teil IV: Zu den Zollreglements § 12a 
(Seite 18).
	        
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