Full text: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

VIII. DAS BANKGESCHÄFT j 
ihnen gegründeten Unternehmungen besorgen sie auch das Kom- 
missionsgeschäft. 
In England beteiligen sich einzelne Banken (Issue-houses) bei 
der Emission von Staatsanleihen oder anderen fest verzinslichen 
Werten. Zuweilen wird hiebei nach holländischem Vorbild die Soge- 
nannte Tender-Emission angewendet, das heißt eine Emission mit 
unbestimmtem Kurse; man setzt bloß einen Minimalkurs fest und 
überläßt es dem Zeichner, über diesen hinauszugehen, wenn er sich 
den Vorzug bei der Zuteilung sichern will. In letzter Zeit wird 
diese Art der Emission, weil wenig beliebt, seltener angewendet. 
Von der eigentlichen Gründertätigkeit halten sich die englischen 
Banken grundsätzlich ferne. Dieses Geschäft liegt ausschließlich in 
den Händen privater Firmen, der sogenannten Promotors, die sich 
wieder beim Placement der Broker bedienen. 
Zur Gründung einer Company genügt die Einreichung des Memorandum 
of association, das als Charter die wichtigsten Angaben über die Gesell- 
schaft (Name und Zweck, Höhe des Kapitals, Umfang der Haftung und 
Betrag einer Aktie) enthält und von mindestens sieben Personen gezeichnet 
sein muß, ferner der Articles of association, der sogenannten Bye-laws, die 
die Verwaltung und Geschäftsführung regeln. Beides wird in das Kompanie- 
register in London eingetragen und hierüber ein Zeugnis über die „NCcorpo- 
ration” ausgefolgt. Für die Unterbringung der Aktien sorgen gewöhnlich die 
„underwriters‘, die sich verpflichten, die unverkauft gebliebenen shares zu 
übernehmen und hiefür die underwriting commission und sehr häufig auch 
Founders shares erhalten. Die underwriters geben einen Prospectus aus, der 
auf Grund der gesetzlichen Vorschriften ziemlich eingehende, wahrheits- 
gemäße Mitteilungen über die neue Gesellschaft enthalten muß, und trachten 
mit Hilfe desselben, die Aktien zu placieren. Ein großer Teil wird nicht 
selten von den Finanzgesellschaften und Trust companies (siehe unten) 
aufgenommen. 
Ähnlich liegen die Verhältnisse in den Vereinigten Staaten von 
Amerika. Die National- und States banks halten sich, schon infolge 
der strengen Vorschriften über die Depositenreserven, von dem 
Gründungsgeschäfte ferne und beteiligen sich nur zuweilen an 
der Emission fest verzinslicher Anleihen, insbesondere von Eisen- 
bahnobligationen ®). Daher bleibt das Gründungsgeschäft den Trust 
companies und den privaten Bankiers überlassen, die hier, unbe- 
schränkt durch gesetzliche Vorschriften, ein weites Feld ihrer Be- 
tätigung finden. Die Emission erfolgt in der Weise, daß der Trustee 
die Aktien oder Obligationen übernimmt und sie durch Ausgabe 
von hbörsefähigen Papieren substituiert (siehe auch S. 79). Das 
Placement in die letzte Hand besorgen zahlreiche Agenten (Distri- 
butors). 
%3) Allerdings unterhalten die National banks zahlreiche Trust Com- 
Panies und beteiligen sich dadurch mittelbar an dem Emissionsgeschäft. 
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