VIII. DAS BANKGESCHÄFT j
ihnen gegründeten Unternehmungen besorgen sie auch das Kom-
missionsgeschäft.
In England beteiligen sich einzelne Banken (Issue-houses) bei
der Emission von Staatsanleihen oder anderen fest verzinslichen
Werten. Zuweilen wird hiebei nach holländischem Vorbild die Soge-
nannte Tender-Emission angewendet, das heißt eine Emission mit
unbestimmtem Kurse; man setzt bloß einen Minimalkurs fest und
überläßt es dem Zeichner, über diesen hinauszugehen, wenn er sich
den Vorzug bei der Zuteilung sichern will. In letzter Zeit wird
diese Art der Emission, weil wenig beliebt, seltener angewendet.
Von der eigentlichen Gründertätigkeit halten sich die englischen
Banken grundsätzlich ferne. Dieses Geschäft liegt ausschließlich in
den Händen privater Firmen, der sogenannten Promotors, die sich
wieder beim Placement der Broker bedienen.
Zur Gründung einer Company genügt die Einreichung des Memorandum
of association, das als Charter die wichtigsten Angaben über die Gesell-
schaft (Name und Zweck, Höhe des Kapitals, Umfang der Haftung und
Betrag einer Aktie) enthält und von mindestens sieben Personen gezeichnet
sein muß, ferner der Articles of association, der sogenannten Bye-laws, die
die Verwaltung und Geschäftsführung regeln. Beides wird in das Kompanie-
register in London eingetragen und hierüber ein Zeugnis über die „NCcorpo-
ration” ausgefolgt. Für die Unterbringung der Aktien sorgen gewöhnlich die
„underwriters‘, die sich verpflichten, die unverkauft gebliebenen shares zu
übernehmen und hiefür die underwriting commission und sehr häufig auch
Founders shares erhalten. Die underwriters geben einen Prospectus aus, der
auf Grund der gesetzlichen Vorschriften ziemlich eingehende, wahrheits-
gemäße Mitteilungen über die neue Gesellschaft enthalten muß, und trachten
mit Hilfe desselben, die Aktien zu placieren. Ein großer Teil wird nicht
selten von den Finanzgesellschaften und Trust companies (siehe unten)
aufgenommen.
Ähnlich liegen die Verhältnisse in den Vereinigten Staaten von
Amerika. Die National- und States banks halten sich, schon infolge
der strengen Vorschriften über die Depositenreserven, von dem
Gründungsgeschäfte ferne und beteiligen sich nur zuweilen an
der Emission fest verzinslicher Anleihen, insbesondere von Eisen-
bahnobligationen ®). Daher bleibt das Gründungsgeschäft den Trust
companies und den privaten Bankiers überlassen, die hier, unbe-
schränkt durch gesetzliche Vorschriften, ein weites Feld ihrer Be-
tätigung finden. Die Emission erfolgt in der Weise, daß der Trustee
die Aktien oder Obligationen übernimmt und sie durch Ausgabe
von hbörsefähigen Papieren substituiert (siehe auch S. 79). Das
Placement in die letzte Hand besorgen zahlreiche Agenten (Distri-
butors).
%3) Allerdings unterhalten die National banks zahlreiche Trust Com-
Panies und beteiligen sich dadurch mittelbar an dem Emissionsgeschäft.
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