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Einleitung: Entwickelung des Verkehrswesens.
Von außerordentlichem Nachteil für die freie Entfaltung des Verkehrs und Handels
erwiesen sich in Deutschland namentlich die Zölle, die sowohl auf den Land- wie den Wasser
straßen erhoben wurden, und das bekannte Raubritterwesen. In den älteren Zeiten
waren in Deutschland alle Flüsse und Straßen im Reichsbesitz gewesen, und sie standen
demgemäß unter der Herrschaft der Kaiser. Nach und nach gingen jedoch die Rechte der
Kaiser durch Schenkung, Verpfändung oder Belehnung auf andere Personen über, namentlich
gilt dieses für den Rhein und den Main. Am Mittelrhein besaßen Kurmainz, Kurpfalz,
Nassau, Katzenelnbogen, Falkeustein, Klöster und Stifte Eigentums- oder Lehnsrechte auf
den Strom. Diese sehr verwickelten Eigentumsverhältnisse trugen das Ihrige zu einer Be
nachteiligung des Handels bei. Während England, die Niederlande und Frankreich trotz
den auch hier vorhanden gewesenen provinziellen Binnenzolllinien und zahlreichen lokalen
Zöllen zu einem die Gesamtheit des Staats umfassenden Wirtschaftskörper wurden und infolge
dessen die großen Vorteile nationalen Handels und nationaler Industrie genossen, war in
Deutschland, dank der hier getriebenen Reichspolitik und der Handelseifersucht der einzelnen
Landschaften die Schaffung einer wirtschaftlichen Gemeinsamkeit leider ein Ding der Unmög
lichkeit. Je kleiner die Gebiete waren, um so mehr waren ihre Gebieter bemüht, Handel und
Gewerbe der Nachbarländer zu stören und die Verkehrsstraßeu in ihre Hände zu bekommen.
Die Zölle für die Benutzung der Land- und Wasserstraßen wurden durchgängig
angeblich als Entgelt für die Verbesserung und Unterhaltung dieser Verkehrsvermittler
erhoben. Wären dieselben thatsächlich zu diesem Zwecke verwendet worden, so hätte ihnen
eine gewisse Berechtigung nicht abgesprochen werden können, in Wirklichkeit traf solches
jedoch nur in verschwindend wenig Ausnahmefällen zu.
Die Bedeutung des Rheins für das Verkehrsleben ist sowohl zur Römerzeit, wie im
Mittelalter eine große gewesen. Frühzeitig hat der vielbesungene Rhcinstrom nicht nur im
Lokalverkehr sondern auch im Welthandel eine Rolle gespielt. Die Entstehung der Zölle am
Rhein läßt sich bis zum 8. Jahrhundert zurückversolgen. Zu jener Zeit fuhren die Straß
burger Schiffer schon bis in die Rheinmündung. In der Folgezeit besaßen reiche Kaufleute,
sowie verschiedene mittelrheinische Klöster, wie beispielsweise Lorch und Eberbach ihre eigenen
Handelsschiffe. Im 12. Jahrhundert fuhren die Seeschiffe bis Köln und wahrscheinlich bis
an die Grenze des Mittclrheins.
Wie den Bewohnern an der Meeresküste, so stand auch den Flußbewohnern, welche
sich bei gestrandeten oder sonst verunglückten Schiffen der Sachen am ersten bemächtigten,
alles zu, was verunglückt war. Dieses Recht ging später auf den Landesherrn über. Auch
die Stapel- und Niederlagsgerechtigkeiten (am Rhein: Speier, Mainz und Köln)
störten nicht wenig die Entfaltung des Handels. Die der Schiffahrt in den Weg gelegten
Schwierigkeiten waren zeitweise so groß, daß die rheinischen Kaufleute ernsthaft die
Frage erwogen, ob es nicht ratsamer sei, die Schiffahrt ganz aufzugeben und die Waren
zu Lande zu transportieren. Die hohen Wehrzölle und die schlechte Beschaffenheit der
Straßen veranlaßten jedoch die Handelsherren, wieder zu der Schiffahrt ihre Zuflucht
zu nehmen. Seitdem die Zölle verpfändet werden konnten und je mehr die Wasserzölle
aus den Händen der Kaiser in die Hände der verschiedenen Landesherren resp. der au den
Wasserstraßen gelegenen Städte gelangten, um so mehr arteten sie in reine Finanzzölle
aus und wurden zu einer wahren Verkehrsplage. Seit dem Anfang des 13. Jahrhunderts
sah sich jeder Fürst, Graf oder Ritter am Rhein als berechtigt au, die Vorüberfahrenden
zur Erlegung eines Zolles zwingen zu können. Diese Zölle wurden zwar mehrmals durch
kaiserliche Verfügungen beseitigt, sie entstanden jedoch bald immer wieder von neuem. Auch
die Kirche suchte durch Androhung der Exkommunikation die Erhebung unrechtmäßiger Zölle
zu verhindern, allein auch dieses Mittel erwies sich nur für kurze Zeit als wirksam.
Die Land- und Wasserzölle wurden am Rhein mit drakonischer Strenge erhoben. Eine
Regelung der Zollsätze fehlte, und so waren die Zollpflichtigen fast ganz und gar der Willkür
der Zolleinnchmer ausgesetzt. Um noch größere Kosten durch Aufenthalt u. s. w. zu sparen,
zahlten die Schiffer im allgemeinen das, was verlangt wurde. Dem Kaufmann war es bei
einer solchen Sachlage erst nach Ankunft der Ware an ihrem Bestimmungsort möglich, -deren
Kosten festsetzen zu können. Am Ende des 12. Jahrhunderts gab es 19 Rheinzollstätten, im
13. Jahrhundert 44 und im 14. Jahrhundert sogar 62. Der folgende Vers schildert anschaulich
diese Verhältnisse: