Full text: Der Weltverkehr und seine Mittel

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Einleitung: Entwickelung des Verkehrswesens. 
Von außerordentlichem Nachteil für die freie Entfaltung des Verkehrs und Handels 
erwiesen sich in Deutschland namentlich die Zölle, die sowohl auf den Land- wie den Wasser 
straßen erhoben wurden, und das bekannte Raubritterwesen. In den älteren Zeiten 
waren in Deutschland alle Flüsse und Straßen im Reichsbesitz gewesen, und sie standen 
demgemäß unter der Herrschaft der Kaiser. Nach und nach gingen jedoch die Rechte der 
Kaiser durch Schenkung, Verpfändung oder Belehnung auf andere Personen über, namentlich 
gilt dieses für den Rhein und den Main. Am Mittelrhein besaßen Kurmainz, Kurpfalz, 
Nassau, Katzenelnbogen, Falkeustein, Klöster und Stifte Eigentums- oder Lehnsrechte auf 
den Strom. Diese sehr verwickelten Eigentumsverhältnisse trugen das Ihrige zu einer Be 
nachteiligung des Handels bei. Während England, die Niederlande und Frankreich trotz 
den auch hier vorhanden gewesenen provinziellen Binnenzolllinien und zahlreichen lokalen 
Zöllen zu einem die Gesamtheit des Staats umfassenden Wirtschaftskörper wurden und infolge 
dessen die großen Vorteile nationalen Handels und nationaler Industrie genossen, war in 
Deutschland, dank der hier getriebenen Reichspolitik und der Handelseifersucht der einzelnen 
Landschaften die Schaffung einer wirtschaftlichen Gemeinsamkeit leider ein Ding der Unmög 
lichkeit. Je kleiner die Gebiete waren, um so mehr waren ihre Gebieter bemüht, Handel und 
Gewerbe der Nachbarländer zu stören und die Verkehrsstraßeu in ihre Hände zu bekommen. 
Die Zölle für die Benutzung der Land- und Wasserstraßen wurden durchgängig 
angeblich als Entgelt für die Verbesserung und Unterhaltung dieser Verkehrsvermittler 
erhoben. Wären dieselben thatsächlich zu diesem Zwecke verwendet worden, so hätte ihnen 
eine gewisse Berechtigung nicht abgesprochen werden können, in Wirklichkeit traf solches 
jedoch nur in verschwindend wenig Ausnahmefällen zu. 
Die Bedeutung des Rheins für das Verkehrsleben ist sowohl zur Römerzeit, wie im 
Mittelalter eine große gewesen. Frühzeitig hat der vielbesungene Rhcinstrom nicht nur im 
Lokalverkehr sondern auch im Welthandel eine Rolle gespielt. Die Entstehung der Zölle am 
Rhein läßt sich bis zum 8. Jahrhundert zurückversolgen. Zu jener Zeit fuhren die Straß 
burger Schiffer schon bis in die Rheinmündung. In der Folgezeit besaßen reiche Kaufleute, 
sowie verschiedene mittelrheinische Klöster, wie beispielsweise Lorch und Eberbach ihre eigenen 
Handelsschiffe. Im 12. Jahrhundert fuhren die Seeschiffe bis Köln und wahrscheinlich bis 
an die Grenze des Mittclrheins. 
Wie den Bewohnern an der Meeresküste, so stand auch den Flußbewohnern, welche 
sich bei gestrandeten oder sonst verunglückten Schiffen der Sachen am ersten bemächtigten, 
alles zu, was verunglückt war. Dieses Recht ging später auf den Landesherrn über. Auch 
die Stapel- und Niederlagsgerechtigkeiten (am Rhein: Speier, Mainz und Köln) 
störten nicht wenig die Entfaltung des Handels. Die der Schiffahrt in den Weg gelegten 
Schwierigkeiten waren zeitweise so groß, daß die rheinischen Kaufleute ernsthaft die 
Frage erwogen, ob es nicht ratsamer sei, die Schiffahrt ganz aufzugeben und die Waren 
zu Lande zu transportieren. Die hohen Wehrzölle und die schlechte Beschaffenheit der 
Straßen veranlaßten jedoch die Handelsherren, wieder zu der Schiffahrt ihre Zuflucht 
zu nehmen. Seitdem die Zölle verpfändet werden konnten und je mehr die Wasserzölle 
aus den Händen der Kaiser in die Hände der verschiedenen Landesherren resp. der au den 
Wasserstraßen gelegenen Städte gelangten, um so mehr arteten sie in reine Finanzzölle 
aus und wurden zu einer wahren Verkehrsplage. Seit dem Anfang des 13. Jahrhunderts 
sah sich jeder Fürst, Graf oder Ritter am Rhein als berechtigt au, die Vorüberfahrenden 
zur Erlegung eines Zolles zwingen zu können. Diese Zölle wurden zwar mehrmals durch 
kaiserliche Verfügungen beseitigt, sie entstanden jedoch bald immer wieder von neuem. Auch 
die Kirche suchte durch Androhung der Exkommunikation die Erhebung unrechtmäßiger Zölle 
zu verhindern, allein auch dieses Mittel erwies sich nur für kurze Zeit als wirksam. 
Die Land- und Wasserzölle wurden am Rhein mit drakonischer Strenge erhoben. Eine 
Regelung der Zollsätze fehlte, und so waren die Zollpflichtigen fast ganz und gar der Willkür 
der Zolleinnchmer ausgesetzt. Um noch größere Kosten durch Aufenthalt u. s. w. zu sparen, 
zahlten die Schiffer im allgemeinen das, was verlangt wurde. Dem Kaufmann war es bei 
einer solchen Sachlage erst nach Ankunft der Ware an ihrem Bestimmungsort möglich, -deren 
Kosten festsetzen zu können. Am Ende des 12. Jahrhunderts gab es 19 Rheinzollstätten, im 
13. Jahrhundert 44 und im 14. Jahrhundert sogar 62. Der folgende Vers schildert anschaulich 
diese Verhältnisse:
	        
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