Full text : Der Weltverkehr und seine Mittel

24

Einleitung:  Entwickelung  des  Verkehrswesens.

Flöße  mußten  ebenfalls  auf  der  Strecke  Bingen—Bacharach  unter  dem  Geleite  des  Königs
fahren.  Kundige  und  erfahrene  Steuerleute  brachten  die  Fahrzeuge  durch  die  gefährliche
Stromstrecke.  Auch  das  Geleitsrecht  ging,  ähnlich  wie  das  Straßen-  und  Zollrecht
allmählich  auf  die  Laudesfürsten,  Stände  und  Städte  über.  Neben  dem  Staatsgeleite
>var  jedem  Kaufmann  gesetzlich  gestattet,  auf  seinen  Handelsreisen  einen  Degen  zur
Selbstverteidigung  an  den  Sattel  zu  hängen  oder  auf  seinen  Wagen  zu  legen.  Auch  die
Geistlichkeit  erteilte  Geleitsbriefe,  und  diese  erwiesen  sich  oft  wirksamer  als  die  von  der
weltlichen  Macht  ausgestellten.  Die  Geleitsgebühren  wurden  in  der  Regel  mit  dem
Zoll  zusammen  erhoben.  Der  Einnahmen  wegen  wurde  das  Geleite  noch  zu  Zeiten
aufrecht  erhalten,  als  es  eigentlich  praktisch  ohne  jegliche  Bedeutung  geworden  war.  So
wurde  das  mittelrheinische  staatliche  Geleit  erst  im  Jahre  1802  als  entbehrlich  aufgehoben.
Quetsch  gibt  in  seiner  „Geschichte  des  Verkehrswesens  am  Mittelrhein"  die  Höhe  der
Geleitsgebühren  an.  Es  war  zu  zahlen:  „ein  Krist  zu  Fuß  oder  Wasser  fahrend  4  Kreuzer
(ein  jud  10  Kreuzer),  ein  Krist  zu  pferd  oder  fahrend  10  Kreuzer  (ein  jud  20  Kreuzer),
eine  2-  oder  4rädrige  Chaise  20  Kreuzer."  Das  Nichtlösen  von  Geleitszetteln  wurde
bestraft.  Mit  der  Überwachung  waren  „Gardenreiter"  betraut.  Sehr  verkehrshindernd
war  es,  daß  alle  Abgaben  nach  den  willkürlichsten  Tarifen  erhoben  wurden  und  daß  zu
den  Hauptabgabeu  eine  enorme  Menge  von  Nebenabgaben  kamen,  wie:  Lagergeld,
Kranengeld,  Visiergeld,  Stichgeld,  Flaschengeld,  Bendergeld,  Wachtgeld,  Altgeld,  Pflastergeld, ­
  Brückengeld.
Die  Wege,  Stege,  Brücken  und  der  Anban  an  den  Königsstraßen  (eine  Anzahl  Wege
führten  die  stolze  Bezeichnung  „Heer-  oder  Königsstraße",  welcher  Bezeichnung  jedoch
ihre  Beschaffenheit  wenig  entsprach)  waren  ursprünglich  den  Gaugrafen  unterstellt  gewesen.
Diese  hatten  für  ihre  Unterhaltung  Sorge  zu  tragen  gehabt.  Nach  und  nach  ging  diese
Unterhaltungspflicht  auf  die  Landesfürsten  über.  Die  Kosten  des  Straßenbaues  wurden
aus  dem  Erlös  der  Straßenzölle  bestritten.  Um  diese  Einnahmen  möglichst  einträglich
zu  machen,  kam  man  auf  die  verkehrshinderliche  Idee,  den  Straßenzwang  einzuführen,
der  die  Fuhrleute  nötigte,  bestimmt  vorgeschriebene  Straßenrouten  zu  benutzen.  Jede
Station  ließ  sich,  wenn  irgend  erreichbar,  durch  landesherrliche  und  kaiserliche  Privilegien
den  Verkehr  auf  der  sie  berührenden  Straße  als  ein  unantastbares  Recht  zusprechen.  Auf
diese  Weise  wurde  das  Recht  der  gastlichen  Einkehr,  das  der  Benutzung  einer  Niederlage,
der  Ausbesserung  des  Geschirres,  des  Vorspanns  u.  s.  w.  in  einen  Zwang  umgewandelt.
Wer  von  diesen  Vorschriften  abwich,  eine  andere  Straße  fuhr,  eine  andere  als  die  vorgeschriebene ­
  Niederlage  aufsuchte  oder  eines  der  sonstigen  verbürgten  Privilegien  unbeachtet ­
  ließ,  geriet  nicht  allein  wegen  des  Zolles'mit  der  Landesherrschaft,  sondern  auch
wegen  der  althergebrachten  Stationsprivilegien  mit  den  Gemeinden  in  Streit,  der  nicht
selten  zu  einer  Vernichtung  des  Fuhrwerkes  und  zu  einer  Gefangenschaft  führte.  Der
Markgraf  Friedrich  bestätigte  der  Stadt  Freiberg  in  Sachsen  im  Jahre  1318  das  Recht,
demzufolge  kein  Wagen  aus  der  Markgrafschaft  Meißen  eine  andere  Straße  als  über
Freiberg  nach  Böhmen  fahren  durfte.  Bei  der  Feststellung  der  einzuschlagenden  Straßenrouten ­
  gab  fast  ausschließlich  das  Sonderinteresse  den  Ausschlag,  auf  die  Bedürfnisse
des  Handels  wurde  hierbei  keine  Rücksicht  genommen.  So  wurde  z.  B.  auf  dem  „Tag
von  Frauenstadt",  welcher  von  Polen,  Sachsen  und  Pommern  beschickt  war,  bestimmt,
daß  die  Kaufmannsgüter  von  Polen  nach  Leipzig  den  Weg  über  Posen,  Fraustadt,
Glogau,  Sagan,  Görlitz  einzuschlagen  hatten.
Schon  von  alten  Zeiten  her  maßten  sich  einzelne  Städte  das  Recht  an,  daß  alle
Waren,  welche  dieselben  passierten,  zuvor  auf  ihren  Märkten  zum  feilen  Kauf  ansgeboten
werden  mußten,  ehe  der  Weitertransport  geschehen  konnte.  Manche  Städte  erhielten
dieses  Privileg,  das  Stapelrecht,  durch  die  Kaiser.  So  soll  Speier  dasselbe  von
Heinrich  V.  und  Mainz  sogar  von  Karl  dem  Großen  verliehen  worden  sein.  Ebenso
lästig  wie  das  Stapelrecht  war  das  damit  verbundene  Umschlagsrecht.  Nach  diesem
durften  beispielsweise  die  von  Holland  kommenden,  für  Straßburg  bestimmten  Güter,
sofern  es  nicht  Stapel-  oder  Ventgüter  waren,  von  Köln  bis  Mainz  nur  durch  die  dazu
in  beschränkter  Anzahl  berechtigten  Kölner  Schiffer,  von  Mainz  bis  Speier  nur  durch
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.