Object: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III. Der Vermögensbegriff des Gesetzes. § 3. 
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Nicht abzugsfähig sind 
a ) Schulden, die zur Bestreitung der laufenden Haushaltungskoiten ein 
gegangen sind (Haushaltungsschulden); 
b) Schulden und Lasten, welche in wirtschaftlicher Beziehung zu mdjt 
steuerbaren Vermögensteilen stehen. 
Beschränkt sich die Zuwachsbesteuerung aus das inländische Grund- und 
Betriebsvermögen ($ 11 Nr. II), so sind nur die in einer wirtschaftlichen Be 
ziehung zu diesen Vermögensteilen stehenden Schulden und Lasten abzugssählg." 
Hier wird überall nur gesagt, was als Bestandteil des steuerbaren Ver 
mögens steuerpflichtig und was, obwohl es Vermögen ist, doch nicht steuerpflichtig 
ist. Es fehlt insbesondere auch eine begriffliche Abgrenzung zwischen Ver 
mögen und Einkommen. Auf dieser beruht aber die moderne, aus Einkom 
men- und Vermögenssteuern zusammengesetzte Personalbesteuerung, und diese 
Abgrenzung bildet daher die wichtigste Grundlage auch für die sich als Ver 
mögenssteuer darstellende VZA. , . . 
b) Wenn in der Volkswirtschaftslehre das Vermögen definiert wird als 
die Summe aller wirtschaftlichen Güter, die sich im Eigentum einer Person be 
finden, nach Abrechnung ihrer Schulden (vgl. z. B. Roscher Grundlagen der 
Nationalökonomie, 15. Ausl. S. 13ff., Wagner Grundlegung der politischen 
Ökonomie, I. Teil, 1. Halbbd., S. 309), so ist es klar, daß dieser Begriff über den 
steuerrechtlichen einer neben einer Einkommensteuer bestehenden Vermögens 
steuer hinausgeht, weil er alle zu einem bestimmten Zeitpunkt einer Person ge 
hörigen wirtschaftlichen Güter, also auch die Einkommen darstellenden, umfaßt. 
Vermögen im Gegensatz zum Einkommen ist vielmehr zunächst nur das sog. 
Stammvermögen,d.i. der einer Person gehörige, weil nicht periodisch 
aus dauernden Quellen sich ergänzend, ohne Schmälerung fernes 
Bestandes nicht zum Verbrauche verwendbare Vorrat an geldwerten 
Sachgütern und Berechtigungen (vgl. meinen Artikel „Vermogenzsteuer 
bei v. Bitter Handb. der Pr. Verwaltung) oder, wie es v. Philippovich 
Grundriß der polit. Ökonomie Bd. I § 56 umschreibt, „die Gesamtheit der einem 
Wirtschaftssubjekt rechtlich zugehörigen, d. h. in seinem Eigentum stehenden 
Sachgüter und wirtschaftlich bewertbaren Berechtigungen, soweit diese Guter 
oder Rechte von Dauer sind, d. h. nicht bloß eine vorübergehende 
Nutzung ermöglichen". Sodann aber kann diese Summe von dem Steuer- 
pflichtigen gehörigen Sachgütern und zustehenden Berechtigungen Gegenstand 
einer auf Belastung nach einer Leistungsfähigkeit abzielenden Steuer nur sein, 
soweit jene die dem Steuerpflichtigen obliegenden geldwerten Verpflichtungen 
übersteigen, mit anderen Worten das nach Abzug des sog. Passivvermögens^vom 
Aktivvermögen dem Werte nach übrigbleibende Reinvermögen. Das BL-t.G. 
bezeichnet diese Reinvermögen im § 2 als „Vermögen im Sinne des § 1' und 
umschreibt es dort und im § 10 als „das gesamte bewegliche und unbewegliche 
Vermögen nach Abzug der dinglichen und persönlichen Schulden und des Wertev 
der dem Steuerpflichtigen obliegenden oder auf einem Lehen, Fideikommiß 
oder Stammgut ruhenden Leistungen der im § 6 Nr. 5 bezeichneten Art mit 
Ausnahme der Haushaltungsschulden". 
Diesem Begriffe des Reinvermögens steht aber für die Besteuerung gegen 
über der engere des „steuerbaren Vermögens", da nicht das gesamte Rem- 
vermögen steuerpflichtig ist. Begrifflich — im Gegensatz zu der nur räumlichen 
Beschränkung der Steuerpflicht durch Ausschließung ausländischen Grund- und 
Betriebsvermögens — enger als der des Reinvermögens überhaupt ist der Begriff 
des , steuerbaren" insofern, als nach § 8 BSt.G. die dort bezeichneten beweglichen 
körperlichen Gegenstände „nicht als steuerbares Vermögen gelten". Die Aus-
	        
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