Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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BermögcnSzuwachsstcuergesetz.  §  3.

scheidung  dieser  Gegenstände  findet  sich  schon  im  §  4  III  pr.  Erg.St.G.  und  in
den  Vermögenssteuergesetzen  anderer  Bundesstaaten.  Hier  hat  sie  ihren  Grund
in  dem  Wesen  der  einzelstaatlichen  Vermögenssteuern  als  Ergänzungen  der  Einkommensteuer ­
  behufs  Vorbelastung  des  Besitz-  oder  fundierten  Einkommens
vor  dem  Arbeits-  oder  unfundierten  Einkommen:  „Bezweckt  eine  Ergänzungssteuer ­
  vornehmlich  die  schärfere  Heranziehung  des  fundierten  Einkommens,  so
ist  cs  folgerichtig,  den  Maßstab  der  Besteuerung  ausschließlich  in  denjenigen  Vermögensgegenständen ­
  zu  suchen,  welche  nach  ihrer  Natur  zur  Erzielung  eines
Einkommens,  zur  Produktion  bestimmt  sind"  (SBegr.  zum  pr.  Erg.St.G.  —
Drucks,  d.  Abg.H.,  Sess.  1892/3  Nr.  6  —  S.  27f.).  Bei  einer  losgelöst  von  einer
Einkommensteuer  auftretenden  Vermögenssteuer  und  zumal  bei  einer  einmaligen
effektiven,  mit  der  besonderen  Aufgabe  der  VZA,,  treffen  diese  Erwägungen
nicht  zu,  und  hier  birgt,  zumal  bei  der  Form  der  Vermögenszuwachssteucr,  die
Ausschließung  von  Hausrat,  Kostbarkeiten,  Luxusgegenständen  u.  dgl.  von  dem
steuerbaren  Vermögen  sogar  die  Gefahr  in  sich,  daß  erhebliche  Werte  durch  Anlage
in  solchen  Gegenständen  der  Besteuerung  entzogen  werden.  Dagegen  treffen
auch  bei  der  VZA.,  bei  ihrer  großenHöhe  sogar  in  besonderem  Maße,  die  seinerzeit
für  §  7  WBG.  in  der  Begründung  geltend  gemachten  praktischen  Erwägungen
zu,  daß  eine  einigermaßen  zutreffende  Wertermittlung  und  Veranlagung  außerordentlich
  schwierig  und  ohne  lästiges  und  unerwünschtes  Eindringen  in  rein
persönliche  Verhältnisse  nicht  möglich  sein  würde.  Sodann  aber  würde  eine  Einbeziehung ­
  von  Möbeln,  Hausrat  u.  dgl.  in  die  Besteuerung  zu  einer  mit  dem
Grundsätze  der  Belastung  nach  der  Leistungsfähigkeit  unvereinbaren  Benachteiligung ­
  der  weniger  Wohlhabenden  und  der  Familienväter  führen,  da  unter  dem
Gesamtvermögen  dieses  Mobiliar  eine  um  so  größere  Rolle  zu  spielen  pflegt,  je
geringer  das  Gesamtvermögen  und  je  zahlreicher  die  Familie  ist.  Allerdings
werden  ja  im  §  8  Ziff.  3,  4  Ausnahmen  von  der  Ausschließung  nicht  zu  Betriebsvermögen ­
  oder  Grundstückszubehör  gehöriger  beweglicher  Gegenstände  von
der  Besteuerung  gemacht  für  Gegenstände  aus  edlem  Metall,  Edelsteine,  Perlen,
Kunst-,  Schmuck-  und  Luxusgegenstände  sowie  Sammlungen.  Aber,  wie  sich
daraus  ergibt,  daß  nicht  deren  Wert  am  Stichtage,  sondern  die  für  ihre  Anschaffung ­
  aufgewendeten  Beträge  dem  steuerbaren  Vermögen  hinzugerechnet  werden,
handelt  es  sich  nicht  darum,  daß  jene  Gegenstände  als  solches  angesehen  werden,
sondern  der  Sinn  jener  nur  eine  Steuerumgehung  zu  verhüten  bestimmten
Ausnahmevorschrift  ist  der,  daß  bei  Berechnung  des  steuerbaren  Reinvermögens
bestimmten  Verwendungen  von  Rohvermögen  während  des  Veranlagungs-Zeitraumes
  die  Abzugsfähigkeit  versagt  wird.
c)  Die  Bestandteile  des  Aktivvermögens  und  die  hiervon  abzuziehenden
Passiva  werden  in  den  für  das  VZAG.  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  seiner
§§6—8  maßgebenden  Vorschriften  der  §§2—10  BSt.G.  aufgezählt.  Diese
stimmen  mit  den  §§  2—9  WBG.  überein,  und  diese  lehnen  sich  wiederum  an
pr.  Erg.St.G.  an.  Der  Kommissionsbericht  zum  WBG.  (@.  30f.)  führt  hierüber
  aus:
„Der  Berichterstatter  bemerkte  zunächst  zu  den  §§  2—10,  welche  die  objektive
Steuerpflicht  regeln,  daß  diese  Vorschriften  mit  geringen  Ausnahmen  genau  den
Bestimmungen  des  pr.  Erg.St.G.  entsprechen  ...  Abgesehen  von  solchen  Verschiedenheiten ­
  könne  er  für  diese  Vorschriften  und  für  die  sonstigen  Bestimmungen
des  Entw.,  die  sich  genau  an  das  pr.  Erg.St.G.  anschließen,  feststellen,
daß  die  Praxis,  wie  sie  sich  in  Preußen  bei  der  Anwendung  des  Erq.St  G
durch  die  Entscheidungen  des  Oberverwaltungsgerichtes  und  durch  die  Ministerialanweisungen ­
  herausgebildet  hat,  auch  für  die  Anwendung  dieses  Gesetzes
maßgebend  sein  solle.  Einen  Widerspruch  fand  diese  Feststellung  nicht."
            
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