Waldbrandverssicherung. EH3
sätze zuzüglich des Mehraufwands an Kulturkosten. Bei kleineren Waldteilen, deren
Wirkungen auf den aus dem Aufbau des Waldganzen abgeleiteten Abnutzungssatz nicht
mehr erkennbar sind – hier gibt es erfahrungsgemäß eine durch das Größenverhältnis
von Gesamtwald und Waldteil bedingte Grenze , ist außer den stets zu ersetzenden Kultur-
kosten lediglich nach denjenigen Nutzungen zu bewerten, die diese Waldteile während des
Einrichtungszeitraumes durchschnittlich-jährlich u n m it t e lb a r abwerfen, d. h. unein-
gerechnet ihrer Wirkung auf die Höhe der Endnutzungen. Der Kapitalwert dieser Nutzungen,
die als Bestandteil der jährlichen Waldrente erscheinen (Da, Db usw.), wird gleichfalls
nach GUF h: veranschlagt. Für alle Bestände, die Nutzungen noch nicht abwerfen, genügt
ein nach dem Alter bemessener Näherungswert zwischen c und dem Kapitalwert aus dem
ersten Rentenbestandteil (frühesten Durchforstungsertrag). Hier könnte der Einwand erhoben
werden, daß die so geschätzten Werte Werte von Waldteilen (Waldwerte), aber keine
Holzbestandswerte seien. Dieser Einwand ist jedoch nicht stichhaltig, weil es, wie Lief -
m ann 1) mit Recht betont, nur einen Geldbrutto- und Geldnettoreinertrag der g anz e n
forstl ichen Unter ne h mung gibt und es unmöglich ist, den einzelnen Produktions-
faktoren (Boden, Holzvorrat) Teile von diesem zurechnen zu wollen. Es lassen sich also nur
Ertragswerte des Waldganzen bestimmen. Der Ertragswert einzelner Wald teile aber
ist nach den durch den Ausfall der Wirkungen dieser Teile auf das Ganze bewirkten Ver-
änderungen des Ertrags des Waldganzen (hier Ausfall durch Brandschaden) zu bemessen.
Die Prämien ätz e der Versicherung bemessen sich nach der Größe der
G e f a h r in den besonderen konkreten Fällen. Bestimmend sind hierfür: die Holz- und
Betriebsart, das Bestandesalter, die Bestandeslagerung und Waldeinteilung, das Vor-
handensein von Eisenbahnen und industriellen Anlagen, der Bodenzustand (ob feucht oder
trocken), die Art des Untergrundes und der Bodenbedeckung, die örtlichen Niederschlags-
mengen, die Umgebung (ob Feld, Wiese oder Wald), die Organisation des Forstbetriebes
und des Forsstschutzes und die ergriffenen Vorbeugungs- und Vorsichtsmaßnahmen.
Die Rheinische Provinzial-Feuerversicherungs anstalt hat
für eine 10jährige Versicherungsdauer und für je 1000 Mark versicherten Bestandeswert
folgende Normalprämien festgesetzt, die dann auch von mehreren anderen Versicherungs-
gesellschaften übernommen worden sind:
1. Reines Laubholz Hochwald . . . .. . . . 0,2550,80 Mk.
2. Laubholz-Niederwald oder gemischte Hochwaldbestände von Nadel-
und Laubholz ........... . . . 0,60—91,50 Mk.
3. Gemischte Niederwaldbestände von Nadel- und Laubholz . . . 0,9093,00 Mk.
4. Reines Nadelholz im Alter bis zu 8 Jahren . . . . . . 3,00 4,00 Mek.
yon über. 8 bis 15 Jahren .... ...... : 2,50 4,00 Mk.
pon über 15 bis 40 Jahren. .... . „u.. 1....- 1,5002,00 Mk.
von über 40 Jahrn . . . 0,501,50 Mk.
Bei geringerer als zehnjähriger Dauer erfolgt ein Prämienzuschlag. Gefahren-
erhöhende Umstände, Nähe von Bahnen, industriellen Werken, Wirtshäusern, erhöhen die
Prämie ebenfalls; diese Erhöhung wird von Fall zu Fall. abweichend vom Tarif, durch
die Direktion festgesetzt.
1) „Nationalökonomie und Waldwertrechnung“, A. F. u. I.-Ztg., Juni 1924.
Weber, Forstwirtschaftspolitit.