fullscreen: Forstwirtschafts-Politik

Waldbrandverssicherung. EH3 
sätze zuzüglich des Mehraufwands an Kulturkosten. Bei kleineren Waldteilen, deren 
Wirkungen auf den aus dem Aufbau des Waldganzen abgeleiteten Abnutzungssatz nicht 
mehr erkennbar sind – hier gibt es erfahrungsgemäß eine durch das Größenverhältnis 
von Gesamtwald und Waldteil bedingte Grenze , ist außer den stets zu ersetzenden Kultur- 
kosten lediglich nach denjenigen Nutzungen zu bewerten, die diese Waldteile während des 
Einrichtungszeitraumes durchschnittlich-jährlich u n m it t e lb a r abwerfen, d. h. unein- 
gerechnet ihrer Wirkung auf die Höhe der Endnutzungen. Der Kapitalwert dieser Nutzungen, 
die als Bestandteil der jährlichen Waldrente erscheinen (Da, Db usw.), wird gleichfalls 
nach GUF h: veranschlagt. Für alle Bestände, die Nutzungen noch nicht abwerfen, genügt 
ein nach dem Alter bemessener Näherungswert zwischen c und dem Kapitalwert aus dem 
ersten Rentenbestandteil (frühesten Durchforstungsertrag). Hier könnte der Einwand erhoben 
werden, daß die so geschätzten Werte Werte von Waldteilen (Waldwerte), aber keine 
Holzbestandswerte seien. Dieser Einwand ist jedoch nicht stichhaltig, weil es, wie Lief - 
m ann 1) mit Recht betont, nur einen Geldbrutto- und Geldnettoreinertrag der g anz e n 
forstl ichen Unter ne h mung gibt und es unmöglich ist, den einzelnen Produktions- 
faktoren (Boden, Holzvorrat) Teile von diesem zurechnen zu wollen. Es lassen sich also nur 
Ertragswerte des Waldganzen bestimmen. Der Ertragswert einzelner Wald teile aber 
ist nach den durch den Ausfall der Wirkungen dieser Teile auf das Ganze bewirkten Ver- 
änderungen des Ertrags des Waldganzen (hier Ausfall durch Brandschaden) zu bemessen. 
Die Prämien ätz e der Versicherung bemessen sich nach der Größe der 
G e f a h r in den besonderen konkreten Fällen. Bestimmend sind hierfür: die Holz- und 
Betriebsart, das Bestandesalter, die Bestandeslagerung und Waldeinteilung, das Vor- 
handensein von Eisenbahnen und industriellen Anlagen, der Bodenzustand (ob feucht oder 
trocken), die Art des Untergrundes und der Bodenbedeckung, die örtlichen Niederschlags- 
mengen, die Umgebung (ob Feld, Wiese oder Wald), die Organisation des Forstbetriebes 
und des Forsstschutzes und die ergriffenen Vorbeugungs- und Vorsichtsmaßnahmen. 
Die Rheinische Provinzial-Feuerversicherungs anstalt hat 
für eine 10jährige Versicherungsdauer und für je 1000 Mark versicherten Bestandeswert 
folgende Normalprämien festgesetzt, die dann auch von mehreren anderen Versicherungs- 
gesellschaften übernommen worden sind: 
1. Reines Laubholz Hochwald . . . .. . . . 0,2550,80 Mk. 
2. Laubholz-Niederwald oder gemischte Hochwaldbestände von Nadel- 
und Laubholz ........... . . . 0,60—91,50 Mk. 
3. Gemischte Niederwaldbestände von Nadel- und Laubholz . . . 0,9093,00 Mk. 
4. Reines Nadelholz im Alter bis zu 8 Jahren . . . . . . 3,00 4,00 Mek. 
yon über. 8 bis 15 Jahren .... ...... : 2,50 4,00 Mk. 
pon über 15 bis 40 Jahren. .... . „u.. 1....- 1,5002,00 Mk. 
von über 40 Jahrn . . . 0,501,50 Mk. 
Bei geringerer als zehnjähriger Dauer erfolgt ein Prämienzuschlag. Gefahren- 
erhöhende Umstände, Nähe von Bahnen, industriellen Werken, Wirtshäusern, erhöhen die 
Prämie ebenfalls; diese Erhöhung wird von Fall zu Fall. abweichend vom Tarif, durch 
die Direktion festgesetzt. 
1) „Nationalökonomie und Waldwertrechnung“, A. F. u. I.-Ztg., Juni 1924. 
Weber, Forstwirtschaftspolitit.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.