Object: Grundzüge der Sozialpolitik

9. Kapitel. Lösung des Arbeitsverhältnisses. 
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Aushändigung unmittelbar an den Arbeiter erfolgen gegen den Willen 
des gesetzlichen Vertreters, wozu natürlich in den Eigenschaften und dem 
Verhalten des gesetzlichen Vertreterseinbesonderer Anlaß vor liegen muß. 
Die deutsche Gewerbeordnung beschränkt das Eeclit, ein Zeugnis 
zu verlangen, nicht auf den Fall des ordnungsmäßigen Austrittes. 
Das scheint der Punkt zu sein, der neuerdings in einzelnen Fällen 
Anlaß zur Verletzung der gesetzlichen Vorschriften über die Zeugnisse 
gibt. Die Berichte der preußischen Gewerbeaufsichtsbeamten für 1902 
(S. 303) berichten im ganzen über 3 Fälle solcher Verletzung (im Re 
gierungsbezirk Wiesbaden). In dem Vordruck der Zeugnisse fand sich 
infolge einer Vereinbarung der Arbeitgeber der Satz „und tritt ord 
nungsmäßig aus“. Dieser Satz wurde durchgestrichen, wenn die Lösung 
des Arbeitsverhältnisses nicht ordnungsmäßig erfolgt war. In diesem 
Durchstreichen wurde eine durch die Gewerbeordnung verbotene Kenn 
zeichnung des Arbeiters erblickt. Auch in der Ausstellung eines hand 
schriftlichen Zeugnisses (ohne Benutzung des Vordrucks) für den Fall 
nicht ordnungsmäßiger Lösung des Verhältnisses glaubt der Bericht eine 
Kennzeichnung des Arbeiters erblicken zu sollen, obwohl dem Buch 
staben des Gesetzes genügt sei. Da die preußischen Gewerbeaufsichts 
beamten über andere Fälle von Zuwiderhandlungen gegen die Vor 
schriften über Zeugnisse nicht berichten, muß angenommen werden, 
daß die Vorschriften — von vereinzelten Ausnahmen abgesehen — 
befolgt werden. 
§ 2. Rechtswidrige Lösung. Rechtswidrig ist die Lösung des 
Arbeitsverhältnisses, wenn sie unter Verletzung der vertragsmäßigen 
oder gesetzlichen Kündigungsfrist erfolgt. Ein solches Vorgehen — 
gewöhnlich kurz als „Vertragsbruch“ oder „Kontraktbruch“ bezeichnet 
— kann sowohl beim Arbeiter als auch beim Arbeitgeber Vorkommen. 
Es ist der praktisch bedeutsamste, aber nicht der einzige Fall des 
Arbeitsvertragsbruches. Vertragsbruch des Arbeiters liegt u. a. auch 
vor, wenn er die Arbeit, zu der er sich im Vertrage verpflichtet hat, 
nicht antritt, ohne einen zureichenden Grund dazu zu haben, oder 
wenn er die Erfüllung seiner Arbeitspflicht während der Arbeit ohne 
triftigen Grund verweigert. Vertragsbruch des Arbeitgebers ist u. a. 
vorhanden, wenn er ohne triftigen Grund den angenommenen Arbeiter 
nicht einstellt oder dem eingestellten Arbeiter den ausbedungenen 
Lohn verweigert. Der Vertragsbruch in der Form der rechtswidrigen 
Lösung des Arbeitsverhältnisses ist von ungleich größerer Bedeutung als 
die vorerwähnten Fälle, die z. T. schon besprochen sind. Für die Sozial 
politik hat die rechtswidrige Lösung des Arbeitsverhältnisses nament 
lich deshalb besondere Bedeutung, weil diese Form des Kontraktbruches 
nicht nur von einzelnen Arbeitern, sondern auch auf Grund besonderer 
Verabredung gleichzeitig von vielen, ja von ganzen Massen von Arbeitern
	        
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