9. Kapitel. Lösung des Arbeitsverhältnisses.
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Aushändigung unmittelbar an den Arbeiter erfolgen gegen den Willen
des gesetzlichen Vertreters, wozu natürlich in den Eigenschaften und dem
Verhalten des gesetzlichen Vertreterseinbesonderer Anlaß vor liegen muß.
Die deutsche Gewerbeordnung beschränkt das Eeclit, ein Zeugnis
zu verlangen, nicht auf den Fall des ordnungsmäßigen Austrittes.
Das scheint der Punkt zu sein, der neuerdings in einzelnen Fällen
Anlaß zur Verletzung der gesetzlichen Vorschriften über die Zeugnisse
gibt. Die Berichte der preußischen Gewerbeaufsichtsbeamten für 1902
(S. 303) berichten im ganzen über 3 Fälle solcher Verletzung (im Re
gierungsbezirk Wiesbaden). In dem Vordruck der Zeugnisse fand sich
infolge einer Vereinbarung der Arbeitgeber der Satz „und tritt ord
nungsmäßig aus“. Dieser Satz wurde durchgestrichen, wenn die Lösung
des Arbeitsverhältnisses nicht ordnungsmäßig erfolgt war. In diesem
Durchstreichen wurde eine durch die Gewerbeordnung verbotene Kenn
zeichnung des Arbeiters erblickt. Auch in der Ausstellung eines hand
schriftlichen Zeugnisses (ohne Benutzung des Vordrucks) für den Fall
nicht ordnungsmäßiger Lösung des Verhältnisses glaubt der Bericht eine
Kennzeichnung des Arbeiters erblicken zu sollen, obwohl dem Buch
staben des Gesetzes genügt sei. Da die preußischen Gewerbeaufsichts
beamten über andere Fälle von Zuwiderhandlungen gegen die Vor
schriften über Zeugnisse nicht berichten, muß angenommen werden,
daß die Vorschriften — von vereinzelten Ausnahmen abgesehen —
befolgt werden.
§ 2. Rechtswidrige Lösung. Rechtswidrig ist die Lösung des
Arbeitsverhältnisses, wenn sie unter Verletzung der vertragsmäßigen
oder gesetzlichen Kündigungsfrist erfolgt. Ein solches Vorgehen —
gewöhnlich kurz als „Vertragsbruch“ oder „Kontraktbruch“ bezeichnet
— kann sowohl beim Arbeiter als auch beim Arbeitgeber Vorkommen.
Es ist der praktisch bedeutsamste, aber nicht der einzige Fall des
Arbeitsvertragsbruches. Vertragsbruch des Arbeiters liegt u. a. auch
vor, wenn er die Arbeit, zu der er sich im Vertrage verpflichtet hat,
nicht antritt, ohne einen zureichenden Grund dazu zu haben, oder
wenn er die Erfüllung seiner Arbeitspflicht während der Arbeit ohne
triftigen Grund verweigert. Vertragsbruch des Arbeitgebers ist u. a.
vorhanden, wenn er ohne triftigen Grund den angenommenen Arbeiter
nicht einstellt oder dem eingestellten Arbeiter den ausbedungenen
Lohn verweigert. Der Vertragsbruch in der Form der rechtswidrigen
Lösung des Arbeitsverhältnisses ist von ungleich größerer Bedeutung als
die vorerwähnten Fälle, die z. T. schon besprochen sind. Für die Sozial
politik hat die rechtswidrige Lösung des Arbeitsverhältnisses nament
lich deshalb besondere Bedeutung, weil diese Form des Kontraktbruches
nicht nur von einzelnen Arbeitern, sondern auch auf Grund besonderer
Verabredung gleichzeitig von vielen, ja von ganzen Massen von Arbeitern