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Posteinrichtungen Englands. 761
Der großartige Briefverkehr Englands ist um so überraschender, wenn man bedenkt,
daß daselbst noch ein nicht unerheblicher Bruchteil der unteren Volksklassen des Schreibens
unkundig ist.
Mit der Einrichtung, der zufolge nach allen Teilen des vereinigten Königreichs
jeder Brief nur einen Penny kostete, ging ein gewisser Freimachungszwang Hand in
Hand. Zwar befördert die englische Post nicht freigemachte Briefe, doch gilt das Nicht
freimachen für unanständig und hat gewöhnlich die Weigerung der Annahme seitens des
Adressaten zur Folge. Im Jahre 1859 wurde der Versuch gemacht, den unbedingten
Freimachungszwang für alle sich innerhalb der Grenzen des vereinigten Königreichs be-
Ivegenden Briefe einzuführen. Die Maßregel stieß jedoch sowohl im Publikum als auch in
parlamentarischen Kreisen auf so heftigen Widerstand, daß man sie nach ganz kurzer Zeit
lvieder aufheben mußte.
Die Summe des auf Postanlveisungen und auf Postbons vermittelten Barverkehrs
belief sich im Jahre 1898 auf etwa 1208 Millionen Mark. Die Zahl der Postanstalten
777. Englisches Frrikonvrrt 1840.
betrug 21197, die der Briefkasten 51 595. An Beamten und Unterbeamten waren
150 110 im Post- und Telegraphendienste thätig, von denen indes sehr viele nur aushilfs
weise beschäftigt wurden. Die Einnahmen aus dem Post- und Telegraphenwesen er
reichten im Verwaltungsjahre 1898/99 die Höhe von 250 000 000 Mark, wogegen die
Ausgaben sich auf 175 000 000 Mark stellten.
Eine eigenartige Einrichtung besteht in England seit 1891 hinsichtlich der Be
förderung der sogenannten Eisenbahnbriefe. Diese dürfen das Gewicht von 1 Unze
nicht überschreiten. Sie werden vom Absender mit einer Postfreimarke zu 1 ci. beklebt,
aber nicht der Post, sondern der Eisenbahn übergeben, welche für die Beförderung nach
dem Bestimmungsorte sorgt und dafür ihrerseits noch eine Gebühr von 2 6. erhebt. Am
Bestimmungsorte können die Briefe von der Eisenbahn abgeholt werden. Geschieht dies
nicht, so überliefert die Eisenbahn die Sendungen an die Post behufs Übergabe an den
Adressaten. Die Maßregel erstreckt sich jedoch nur auf bestimmte Eisenbahnen. Von
diesen dürfen die Briefe auch nur mit solchen Zügen befördert werden, die sonst nicht zum
Transport von Postsachen dienen. Das Verfahren erscheint nicht unbedenklich, da die
Postverwaltung sich damit ihres Vorrechts der ausschließlichen Briefbeförderung teilweise
entäußert, auch die Wahrung des Briefgeheimnisses unzweifelhaft in weit geringerem
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