Object : Finanzwissenschaft

440

4.  Bach.  V.  Teil.  Die  Steuern.

damit  auch  die  Hauptschwierigkeit  der  Einkommensteuer  weg,  die
die  Folge  des  Bekenntnisses  des  Einkommens  und  der  damit  verbundenen ­
  Widerspenstigkeit.  Namentlich  bei  den  kleinen  Steuerkräften, ­
  bei  welchen  teils  die  nötige  Intelligenz  fehlt,  teils  in  der
Tat  die  Berechnung  des  Einkommens  auf  Schwierigkeiten  stößt,  —
mag  es  sich  um  landwirtschaftlichen  oder  gewerblichen  Erwerb
handeln,  dann  in  Fällen,  wo  das  Einkommen  zum  ansehnlichen  Teil
aus  Naturalertrag  fließt,  der  in  Geld  schwer  abschätzbar  ist  —,
wird  durch  dieses  Vorgehen  eine  große  Erleichterung  geboten,
freilich  auf  Kosten  der  orthodoxen  Durchführung  des  Einkommensprinzipes. ­
  Auch  muß  gegen  dieses  Vorgehen  noch  der  Umstand
hervorgehoben  werden,  daß  sich  hierdurch  große  Ungleichheiten
ergeben  können,  da  die  Einkommensteuer  eigentlich  jetzt  zwei
Gruppen  unterscheidet:  die  eine  Gruppe  umfaßt  jene  Steuerträger,
die  in  der  Tat  zur  Angabe  ihres  Einkommens  verhalten  werden,
die  andere  Gruppe  jene,  bei  denen  es  genügt,  gewisse  Daten  zur
Verfügung  zu  stellen,  die  einen  Anhaltspunkt  zur  Berechnung  des
Einkommens  bieten.  Diesen  Standpunkt  vertritt  das  preußische,
sächsische,  österreichische,  ungarische  Einkommengesetz  usw.  Es
ist  dies  eine  eventuell  notwendige,  aber  jedenfalls  eine  nicht  unwesentliche ­
  Abschwenkung  von  dem  Grundgedanken  der  Einkommensteuer. ­

Die  Vereinfachung  des  Bekenntnis  Verfahrens  bezwecken  auch
jene  Verfügungen,  wonach  die  kleineren  Steuerkräfte  von  der  Bekenntnispflicht ­
  befreit  werden.  So  sind  von  der  Bekenntnispflicht
befreit  in  Preußen  die  Einkommen  von  unter  3000  Mark,  in  Sachsen
von  1600  Mark,  in  Österreich  von  2000  Kronen  in  Ungarn  von
2000  Kronen  usw.
10.  Die  meisten  Einkommensteuergesetze  tragen  dem  Umstande
Rechnung,  daß  ein  überflüssiges,  lästiges,  inquisitorisches  Eindringen
in  die  privaten  Verhältnisse  und  jeder  übertriebene  Druck  vermieden ­
  werden  muß.  Unter  der  Bezeichnung  „Schonung“  enthalten
die  Einkommensteuergesetze  diesbezügliche  Bestimmungen,  deren
einige  wir  hier  wiedergeben:
Preußisches  Einkommensteuergesetz  §  63:  Wird  nachgewiesen,
daß  während  des  laufenden  Steuerjahres  infolge  des  Wegfalls  einer
Einnahmequelle,  oder  infolge  außergewöhnlicher  Unglücksfälle  das
Einkommen  eines  Steuerpflichtigen  um  mehr  als  den  fünften  Teil
vermindert  worden  ist,  oder  das  wegfallende  Einkommen  anderweit
zur  Einkommensteuer  herangezogen  wird,  so  kann  vom  Beginne  des
auf  den  Eintritt  der  Einkommensverminderung  folgenden  Monats  ab
eine  dem  verbliebenen  Einkommen  entsprechende  Ermäßigung  der
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.