Full text : Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft (1.1901)

298 Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft.

14. und 15. Jahrhundert vielfach schon eine drückende. Die Vorwürfe, daß die Stadt—
räte und die Zunftmeister ihre Taschen füllen, hören nicht auf. Aber im ganzen über—
wiegt der Gemeinsinn und das Gesamtinteresse so stark, ist die Ehrlichkeit so weit vor—
handen, daß der Rat nicht nur eine weitgehende Korporationswirtschaft führen konnte,
sondern daß er auch in einer Weise, die wir mit unseren Vorstellungen über Freiheit
der Person, der Familie und der privaten Geschäfte ganz unverträglich finden würden,
alles wirtschaftliche Leben und Treiben in der Stadt durch Markt- und Polizei-, durch
Zunft- und Gildeordnungen, durch Luxus- und Kleiderordnungen, durch Preistaxen und
Warenschau im Gesamtinteresse zu leiten und zu regulieren vermochte. Rur wenn man
sich zugleich der kleinen und einfachen Verhältnisse erinnert, um die es sich doch damals
handelte, wenn man bedenkt, wie viel geringer der Individualismus und der Erwerbs—
trieb, der Gegensatz der Klassen entwickelt, wie stark der kirchliche und Gemeingeist war,
begreift man die damalige städtische Wirtschafts- und Finanzorganisation. In gewisser
Weise hat auch die heutige Orts- und Einwohnergemeinde noch einen ähnlichen Chärakter,
obwohl sie in den Großstädten viel mehr Menschen umfaßt, ihre einzelnen Elemente viel
loser und selbständiger nebeneinander stehen, die Funktionen des Stadtrates teilweise
auf Staat, Provinz, Großunternehmung, Handelskammern, Kartelle übergegangen sind.
Daß alle Städte mit dieser alten stadtwirtschaftlichen Verfassung geblüht hätten,
ist natürlich eine falsche Vorstellung. Nur die bestverwalteten, günstig gelegenen haben
zeitweise einen großen wirtschaftlichen Aufschwung und eine längere Epoche der Blüte
erlebt. Die Zeit dieser Blüte fällt in die Epoche, da ein lokaler Kundenverkehr den
volkswirtschaftlichen Fortschritt der Zeit über Eigenwirtschaft und rein agrarische Zu—
stände hinaus darstellte, da große weitere Fortschritte technisch und verkehrämäßig nicht
möglich waren, da die Grundherrschaft und die Kirche, letztere als Pflegerin mancher
Zweige des sittlichen Gemeinschaftslebens, schon ihre Blütezeit überschritten hatten, der
moderne Staat mit seinen hohen und weiter ausgreifenden Funktionen erst in der Bil—
dung begriffen war.
Diese Blüte war meist erkauft durch einen harten Egoismus nach außen, durch
eine gewisse Ausbeutung des platten Landes, oft auch der kleinen Nachbarstädte; sie endete
pielfach nur zu rasch in der Verknöcherung der Stadtverfassung, in einer Oligarchie des
Patriciates und der Zunftmeister, in einem engherzigen Lokalegoismus, der die großen
Aufgaben einer neuen Zeit nicht verstand, in einem anarchischen schädlichen Kampfe
zwischen Stadt und Land, Hauptstadt und Landstadt, zwischen Haudels- und Agrarinter⸗
essen. Wo die Landesherrschaft sich ausbildete und mit ihren Grenzen und Einrichtungen
bis an die Thore der Stadt vorrückte, da waren die Städte (wie z. B. Regensbuͤrg
und Augsburg von 1600—1800) zum gänzlichen wirtschaftlichen Stillstand für Gene—
rationen verdammt. Das neue wirtschaftliche und gewerbliche Leben mußte seit dem
16. — 18. Jahrhundert vielfach außerhalb der alten Städte, auf dem Lande oder
in den fürstlichen Residenzen sich ansetzen. Die Sonderrechte der Städte, ihre Privilegien
und Monopole waren ein Anachronismus geworden, seit nicht mehr die absichtliche
Städte- und Marktschaffung das erste Bedürfnis des volkswirischaftlichen Fortschrittes
waren. Erst als Glieder des Staates, unter dem gemeinen gleichen Rechte desselben,
als vom Staate beherrschte und durch staatliches Gesetz geordnete Selbstverwaltungs⸗
körper konnten die Städte in den letzten zwei Jahrhunderten einer neuen wirtschaftlichen
und finanziellen Blüte entgegen gehen. Die Territorien und Staaten aber kamen empor,
indem sie analoge Institutionen, aber angewandt auf das Wirtschaftsleben größerer
Bebiete, einführten, das Vorbild der städtischen Wirtschaftspolitik nachahmten.
106. Die Ausbildung der Territorial- und Volkswirtschaft und
des Staatshaushaltes. Dorf, Grundherrschaft und Stadt waren Gebietskörper⸗
schasten mäßigen Umfanges, mit einer Zahl Familien und Menschen, die sich persönlich
meist kannten, deren Nachbarschafts- und sympathische Beziehungen auch, soweit eine
Klassen- und Besitzdifferenzierung, eine Ausbildung des iudividuellen egoistischen Er—
werbstriebes begonnen hatle, die Entstehung und Erhaltung gemeinsamer Wirtschafts—
einrichtungen erleichtert hatten.
            
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