Full text: Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft (1.1901)

296 Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft. 
Wie das Stadtgebiet eine Insel besseren Rechtes, so ist die Bürgerschaft eine 
privilegierte, enggeschlossene, mit dem Stadtgebiete und den Stadtinteressen verwachsene 
Genossenschaft von Voll- und Halbbürgern, die ein gemeinsames Vermögen hat, sich 
in gewissem Sinne als Erwerbsgesellschaft fühlt, durch ihre Organe, hauptfächlich durch 
den Rat, die mannigfachsten Einrichtungen im wirtschaftlichen Gesamtinteresse der Stadt 
schafft. Blicken wir auf sie noch einen Moment, und konsiatieren wir damit zugleich 
die Ausbildung der Stadtwirtschaft im obigen weiteren und engeren Sinne. 
Das wirtschaftliche Gedeihen der Stadt hängt von einer gewissen Herrschaft über 
das umgebende Land und von zahlreichen speciellen Abmachungen über Absatz und 
Handel in der weiteren Umgebung ab. Nicht die Salzjunker in Lüneburg, nicht die 
Brauer Hamburgs, nicht die Handwerksmeister in allen Städten schaffen den nötigen 
Absatz, sondern stets ist es ganz oder teilweise der Rat, der, wie der Ausschuß eines 
großen Stadtkartells, für die Absatzinteressen bemüht erscheint. Freilich leben zumal in 
den kleinen Städten noch lange die meisten Bürger von ihrer Ackerwirtschaft, haben 
nicht viel zu verkaufen, auch nicht so sehr viel einzukaufen. Aber das ändert fich eben 
in dem Maße, wie die Stadt mehr wird als ein Dorf. Zum Jahrmarkt, auf dem 
fremde Hausierer und Händler, städtische Handwerker und Krämer verkaufen, kommt der 
Wochenmarkt, wo der Bauer der Umgegend Getreide, Vieh, Hühner und Eier verkauft, 
sein Bier, sein Tuch, seine Werkzeuge einkauft. So entsteht die Stadtgebietswirtschaft, 
die mit einem Nezze enger wirtschaftspolitischer Maschen die nächste ländliche Umgebung 
überzieht und beherrscht, mit ihren weiteren handelspolitischen Maßnahmen, wenn es 
gut geht, auf die Umgebung bis zu 10 und 50 Meilen sich ausdehnt. 
Der Rat erwirbt das Münzrecht, sucht ein leidliches Geldwesen zu schaffen, die 
Stadt zum Mittelpunkte einer größeren einheitlichen Münze zu machen, sie damit zu 
fördern, aus der Naturalwirtschaft herauszuheben, ihre Überlegenheit über die Umgebung 
zu steigern. Er ordnet den Wochenmarkt, stellt eine öffentliche Wage auf, Marktbeamte 
an, erläßt eine kluge Wochenmarkts- und Fürkaufsgesetzgebung. Der örtliche Verkehr, 
der sich zwischen Bauer und Bürger ergiebt, soll ohne Zwischenhand auf dem Markte 
sich abspielen, der Bauer soll nicht vor den Thoren an Fremde, an Händler, fondern 
allein oder in erster Linie auf dem Wochenmarkte an den Bürger verkaufen; oft ist dem 
Landmanne verboten, seine Ware anders wohin als in die nächste Stadt zu bringen; 
das Handwerk hatte seinen goldenen Boden an diesem sicheren Absatz; ebenso die städtische 
Braunghrung, der städtische Kaufmann; ihre Kundschaft war ihnen gesichert. Die Stadt— 
wirtschaft macht aus der tauschlosen Eigenproduktion die Produktion für persönlich 
bekannte Kunden. Für den Kaufmann werden Kaufhäuser und Markthallen gebaut. 
Der Marktzoll wird für die Bürger vielfach aufgehoben, für die Nichtbürger beibehaltend. 
Die Pflege des Jahrmarktes soll Gäste von weiter her locken. Durch Straßen- und 
Stapelrecht zwingt man den Verkehr in die Stadt hinein, durch die komplizierte Ord— 
nung des Gast⸗ und Fremdenrechts läßt man von fremder Konkurrenz gerade so viel zu, 
wie ersprießlich ist, schließt aber den fremden Kaufmann, außer während des Jahrmarktes, 
vom Detailverkaufe aus, zwingt ihn, an den Stadtbürger zu verkaufen, damit dieser stets 
den lokalen Absatz, die Vermittelung zwischen Ost und West, Süd und Nord behalte. 
Jeden Moment verbietet man je nach den Stadtinteressen die Aus- und Einfuhr dieser 
und jener Waren, stets die Edelmetallausfuhr, oft für Monate allen Verkehr mit dieser 
oder jener Stadt. Die ganze Zunftverfassung war eine Konkurrenzregulierung im Inter— 
esse der örtlichen Gewerbetreibenden, des lokalen Marktes; sie hatte günstige Folgen, 
wo sie vom Rate im Gesamtinteresse der Stadt geleitet und je nach 'den wechfelnden 
Verhältnissen umgebildet wurde. Wenn es im Interesse der maßgebenden Handels⸗ und 
gewerblichen Kreise nötig schien, zerstörte man eine aufblühende Vorstadt, die den Bürgern 
das Brot „vor dem Munde wegzunehmen“ drohte, wie man mit benachbarten Kon— 
kurrenzorten Händel anfing, sie belagerte, womöglich aus Handelsneid zerstörte. 
.All' diese energische Stadtwirtschaftspolitik war nicht möglich ohne erhebliche wirt— 
schaftliche Mittel in den Händen des Stadtrates, sehen wir, woher fie stemmten, wie 
sie gesteigert wurden, wozu sie dienten.
	        
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