fullscreen: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

VIIL. DAS BANKGESCHÄFT 243 
Die Ungarische Nationalbank (Gesetzartikel V vom Jahre 
1924) ist, von einigen Einzelheiten abgesehen, gleich der Öster- 
reichischen Nationalbank organisiert. 
Die Tschechoslowakische Nationalbank ist gleichfalls 
eine Aktiengesellschaft mit einem Kapital von 12 Mill. Dollar. Die 
Aktien lauten auf 100 $, auf Namen und sind nur mit Zustimmung 
des Bankrates übertragbar. Ein Drittel des Aktienkapitals übernahm 
der Staat. Vorstand ist der Bankrat, der aus dem Gouverneur, drei 
ernannten und sechs gewählten Mitgliedern besteht; auch der Gou- 
verneur wird vom Präsidenten der Republik auf die Dauer von fünf 
Jahren ernannt. Die eigentliche Leitung obliegt dem engeren 
Komitee, das sich aus dem Gouverneur, einem ernannten und zwei 
gewählten Mitgliedern des Generalrates zusammensetzt, die an der 
Spitze der drei Sektionen (Wechselabteilung, Kredit- und Admini- 
strativsektion) stehen. Der staatliche Einfluß auf die Geschäftsführung 
ist daher überwiegend. 
Die Bank Polski ist eine Aktiengesellschaft mit einem Kapital 
von 100 Mill. Zloty, eingeteilt in 1 Million auf Namen lautende Aktien. 
Der Verwaltungsrat besteht aus dem Bankpräsidenten und zwei 
Vizepräsidenten, die vom Präsidenten .der Republik ernannt werden, 
und aus zwölf von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern; 
sie müssen je 100 Aktien deponieren. Die staatliche Aufsicht führt 
der Staatskommissär, der mit beratender Stimme an den Sitzungen 
des Verwaltungsrates und der Generalversammlung teilnimmt und 
jede Auskunft zu fordern berechtigt ist. Die Aktionäre erhalten nach 
Dotierung des Reservefonds eine 8%ige Dividende, der Rest wird 
zwischen Staat und Aktionären geteilt. 
Die Banque de France wurde 1800 von Napoleon I. ge- 
gründet und ist eine Aktiengesellschaft. An der Spitze steht der 
gowverneur und 2 sous-gowverneurs, die vom Staatsoberhaupt ernannt 
werden und mit den von den Aktionären gewählten 15 r&gents den 
conseil general bilden, dem noch 3 censeurs mit beratender Stimme 
beigezogen werden; diese sowie 5 rögents müssen Kaufleute sein. 
Zur Prüfung der eingereichten Wechsel und der Kredite ist dem 
Gouverneur ein conseil d’escompte, aus geschäftskundigen, unab- 
hängigen Kaufleuten bestehend, beigegeben. — Auch die succursales 
in den Provinzstädten werden von einem von der Regierung er- 
nannten Direktor geleitet, dem ein Verwaltungsrat und ein Dis- 
kontrat zur Seite stehen. Den succursales sind die bureaux auxiliaires 
und die willes rattachees unterstellt. — Die Banque de France 
scheidet ihre Kommittenten nach vier Arten von Konten: comptes 
avec faculte d’escompte (nur diese sind zum Wechseleskont zuge- 
lassen), comptes couwrants simples (Girokonti), c. c. d’avances (Lom- 
bardkonti) und e. ce. depots de fonds (Effektendepots).. — Die beiden 
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