VIIL. DAS BANKGESCHÄFT 243
Die Ungarische Nationalbank (Gesetzartikel V vom Jahre
1924) ist, von einigen Einzelheiten abgesehen, gleich der Öster-
reichischen Nationalbank organisiert.
Die Tschechoslowakische Nationalbank ist gleichfalls
eine Aktiengesellschaft mit einem Kapital von 12 Mill. Dollar. Die
Aktien lauten auf 100 $, auf Namen und sind nur mit Zustimmung
des Bankrates übertragbar. Ein Drittel des Aktienkapitals übernahm
der Staat. Vorstand ist der Bankrat, der aus dem Gouverneur, drei
ernannten und sechs gewählten Mitgliedern besteht; auch der Gou-
verneur wird vom Präsidenten der Republik auf die Dauer von fünf
Jahren ernannt. Die eigentliche Leitung obliegt dem engeren
Komitee, das sich aus dem Gouverneur, einem ernannten und zwei
gewählten Mitgliedern des Generalrates zusammensetzt, die an der
Spitze der drei Sektionen (Wechselabteilung, Kredit- und Admini-
strativsektion) stehen. Der staatliche Einfluß auf die Geschäftsführung
ist daher überwiegend.
Die Bank Polski ist eine Aktiengesellschaft mit einem Kapital
von 100 Mill. Zloty, eingeteilt in 1 Million auf Namen lautende Aktien.
Der Verwaltungsrat besteht aus dem Bankpräsidenten und zwei
Vizepräsidenten, die vom Präsidenten .der Republik ernannt werden,
und aus zwölf von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern;
sie müssen je 100 Aktien deponieren. Die staatliche Aufsicht führt
der Staatskommissär, der mit beratender Stimme an den Sitzungen
des Verwaltungsrates und der Generalversammlung teilnimmt und
jede Auskunft zu fordern berechtigt ist. Die Aktionäre erhalten nach
Dotierung des Reservefonds eine 8%ige Dividende, der Rest wird
zwischen Staat und Aktionären geteilt.
Die Banque de France wurde 1800 von Napoleon I. ge-
gründet und ist eine Aktiengesellschaft. An der Spitze steht der
gowverneur und 2 sous-gowverneurs, die vom Staatsoberhaupt ernannt
werden und mit den von den Aktionären gewählten 15 r&gents den
conseil general bilden, dem noch 3 censeurs mit beratender Stimme
beigezogen werden; diese sowie 5 rögents müssen Kaufleute sein.
Zur Prüfung der eingereichten Wechsel und der Kredite ist dem
Gouverneur ein conseil d’escompte, aus geschäftskundigen, unab-
hängigen Kaufleuten bestehend, beigegeben. — Auch die succursales
in den Provinzstädten werden von einem von der Regierung er-
nannten Direktor geleitet, dem ein Verwaltungsrat und ein Dis-
kontrat zur Seite stehen. Den succursales sind die bureaux auxiliaires
und die willes rattachees unterstellt. — Die Banque de France
scheidet ihre Kommittenten nach vier Arten von Konten: comptes
avec faculte d’escompte (nur diese sind zum Wechseleskont zuge-
lassen), comptes couwrants simples (Girokonti), c. c. d’avances (Lom-
bardkonti) und e. ce. depots de fonds (Effektendepots).. — Die beiden
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