1. Titel: Rauf. Taujh. 88 491, 492.
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jtimmend al8 vorhanden vorausfeßen und diefer VBorausfebung Aus-
druck geben). ,
” Heber Auficherung, der Träcdhtigkeit 1. unten d, über Bu
üicherung völliger Gefiundheit unten e.
Bei der UNebernahme der Gewährleiltung wegen eines nicht zu den
De gehörenden Fehlers wird von den Barteien regelmäßig
die Begründung einer der gejeglihen Haftung analogen Haftung
des Berkäufer8 bezüglich diefes Fehlers gewollt. Weiter geht aber
da3 allgemeine Prinzip des 5 492 nicht. € ift daher offenfichtlich zu
weitgehend, wenn Schneider S, 160 ff. annimmt, daß in allen Zällen,
in denen ein beftimmter Gebrauch des Tieres im Sinne des
3 459 W6f. 1 nach dem Vertrage von den Parteien vorausgefeßt wirb,
darin die Nebernahme der Gewährleiftung für alle ET en
Gebrauch erheblich beeinträchtigenden Segler zu finden fei. (Wie hier
auch Stölzle S. 305 ff. und Plan in Bem. 1, a, f; a. M. dagegen
Dertmann in Bem. 4.)
Möglich it ferner, daß der Käufer für die Hauptmängel ver-
tragämüßig eine weitere, die gefeßliche Sewährfhaft überragende
I fich nimmt, |. Stößzle, Hecht 1904 S. 299 und Dertmann
in Bem. 5.
b) Bei diefer Berweifung zeigt {ich eine befondere Unterfcheidung. Für
eine joldje vertrag3m Bi e Haftung beiteht nämlidhH an und für fich
feine Gemwährfrift. Eine folde it im BGB. felbft nur für die gefeßliche
Haftung vorgefehen. € kommt nun darauf an, ob im Bereiche der vertragsS-
mäßig Lorgelrtenen erweiterten Haftung au eine Gewährfrilt verein
Bart murde, oder nicht.
a) m leßgteren Jalle finden nur die eine Gewährfrift nicht voraus-
jebenden Borfchriften der 88 487—491 Anwendung und zwar Der
3 490 mit der im Schlußiabe des 8 492 beigefügten Abweichung.
Sit dagegen auch eine Gewährfrift vereinbart, jo werden nicht
nur jene S8 487—491, fondern auch die 88 483, 484, 485 an:
wendbar. Für die im S 484 behandelte Rechtsvermutung Iritt hiebei
der vertragsmäßig zu vertretende anderweitige Mangel an die
Stelle eine8 HanuptmangelS. Die fragliche Rechtsvermutung entfällt
Den ganz, wenn die dabei vorausgefebßte Gewüährfrift nicht vereinbart
murde,
. Bu beachten ift hier aber allgemein, daß eine Gewähr:
Frift nur dann vereinbart i{t, menn die Parteien eine SFrift
EEE feftgefeßt Haben, innerhalb_ welcher der Fehler oder
da3 Nitvorhandenjein der zugeficherten Eigen{dhaft fidh zeigen muß,
wenn nicht die N auSgefchlofien. ein foll (jo mit Recht
N land Ben. 2, 3, a. M. Hirfch-Nagel S. 81 F#).
Schwierigkeiten bietet im Hinblik auf die Fajlung des 8 492 die Frage, vb
bei einent Kaufe der im 8 480 benannten Tiere und Dei vertragsmäßiger
Uebernahme der Gemwährleiftung für andere als die gefeßliden Gemihrs-
mängel oder bei Zujicherung einer SE im Sinne de8 8 492 das
Yecht des Käufer8 wegen Mängel die Zahlung des Kaufpreifes auch
nad YNblauf der Bd zu verweigern oder den Un-
Ipruch auf Schabenserfaß aunfzuredhnen, davon ea ift, daß
der a der Verjährungszeit Anzeige von den Mängeln an
den Verkäufer erftattete? Val. hierüber Neumann-Kottbus in D. Sur. 8. 1903
S. 52 und 53, Schneider dafelbit S. 100 und „Rechtsregeln“ S. 187 ff, Stölzle
in Sur. Wichr. 1900 S. 739, D, Jur.3. 1903 S, 52, 100 und „Biehkauf“ zu S 492,
Neuter-Sauer S. 172. € liegt Pier ein Widerlpruch des Gefehes injofern
vor, al8 in 88 478, 479 beim Kaufe im allgemeinen dem Käufer zur Wahrung
der einredeweijen Geltendmachung der Kechte wegen der Mängel nad Boll=
endung der fechzZmonatigen Verjährung die Milicht zur Unzeige innerhalb
diejer Srijt auferlegt wird, während beim Kaufe von Gewährsbvieh im Hin-
Blick auf & 490 Wbj. 3 dies nicht gilt und diefer S$ 490 in 8 492 auch mit
angezogen wird. Dies ergibt aber ein geradezu ungeheuerlicheS NRefultat,
zumal wenn man erwägt, daß Doch durch die Normen über Biehkauf die
Haftung des Verkäufers befonder8 eingefhränkt werden follte, anderfeits
“üge bier eine durch feinen befonderen Grund veranlaßte Ausnahme von. der
allgemeinen Normierung beim Kaufe vor. Die Praxis wird fih hier, wie
Neumanıt und Schneider a. a. ©. mit Hecht hervorheben, mit einer er:
Staudinger, BGBL. Ma (Schuldverhältniffe, Kober: Kauf. Taut®). 5/6. Aufl. 15
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