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Die geschlossene Hauswirtschaft.
es in der Form, daß einzelne, alle Familien gleichmäßig betreffende Wirtschaftsaufgaben
nach wie vor durch den Geschlechtsverband besorgt wurden, wie j. B. das gemeinsame
Weiden des Viehes, sei es, daß innerhalb desselben sich freiwillige Arbeits
gemeinschaften bilden, um Arbeiten durchzuführen, welche zwar nicht alle, aber einen
Teil der Einzelfamilien des Geschlechtsverbandes berühren und für den einzelnen zu
schwer wären, z. B. das Roden eines Waldes, der Bau eines Hauses u. s. w. Die frei
willige gegenseitige Hilfeleistung unserer Bauern beim Hausbaue, die Elendhilfe bei
Bränden erinnern noch heute an diese Organisation.
Ein zweiter Weg zur Vermeidung der Nachteile, die aus der Auflassung der Ge
schlechtsverbände drohen, war die künstliche Erweiterung der Familie durch die An
gliederung fremder Elemente mittels der Sklaverei und Hörigkeit. Der unter
worfene Feind wird unfrei gemacht und zur Arbeit gezwungen. Ob dies nun die
Ursache oder die Folge der Auflösung des Sippenverbandes war, sicherlich wurde dadurch
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Einzelfamilien gesteigert, eine Erweiterung und
Verfeinerung der Bedürfnisse ermöglicht. Einzelne Unfreie konnten für bestimmte Ver
richtungen besonders ausgebildet und ihr ganzes Leben lang damit beschäftigt werden.
Je reicher der Herr und je größer die Zähl der Unfreien, die er seinem Hause angegliedert
hatte, desto mannigfaltiger und reichlicher konnte auch die Stoffgewinnung und Stoff
veredelung innerhalb seiner Wirtschaft sich entfalten.
Im ganzen Altertum, bei den Griechen und Karthagern, wie bei den Römern war
dies die Grundlage aller Wirtschaft. Rechtlich findet das System der durch Sklavenarbeit
vervollkommneten geschlossenen Hauswirtschaft seine vollendetste Verkörperung in der
xatria xotssta«, dem unumschränkten Herrenrechte des römischen Hausvaters über alle
Familienangehörigen, Hauskinder wie Unfreie; wirtschaftlich gelangt es zur höchsten
Vollendung in der Entwickelung des römischen Latifundienwesens mit seinen un
geheuren Sklavenscharen. Man zählt mehr als 150 Benennungen für die verschiedenen
Funktionen der unfreien Arbeiter eines reichen römischen Hauses. In der unmittelbaren
Umgebung des Herrn in der Stadt befindet sich die familia urbana, die das Verwaltungs
Personal und den großen Troß der Hausbediensteten umfaßt. Auf seinen Landgütern
fronen unter Verwaltern und Aufsehern die landwirtschaftlichen und gewerblichen Arbeiter,
um alle die Gebrauchsgegenstände fertig zu stellen, die das Hanswesen des Herrn bedarf.
Die Persönliche Kraft des Hausherrn wird durch einen kunstreichen, mit Hilfe eines
strengen Strafen- und Züchtigungssystems straff zusammengehaltenen Organismus sozu
sagen vertausendfacht, und wesentlich durch diesen Umstand ist es zu erklären, daß eine
Handvoll von Aristokraten das ungeheure römische Weltreich beherrschen konnte. Der
Staat selbst wirtschaftete nicht anders. In Athen wie in Rom sind alle Unterbeamten-
und Dienerstellen mit Sklaven besetzt. „Sklaven bauen die Straßen und Wasserleitungen,
arbeiten in Steinbrüchen und Bergwerken, Sklaven sind Polizeidiener, Scharfrichter und
Gefängniswärter, die Ausrufer bei Volksversammlungen, die Austeiler bei den öffentlichen
Spielen, die Tempel- und Opferdiener, Staatskassierer, Schreiber und Boten."
Auch im Mittelalter führte das Bedürfnis des wirtschaftlichen Fortschrittes zu
einem ähnlichen Ausbaue der geschlossenen Hauswirtschaft, der hier von den großen Be
sitzungen der Könige, des Adels und der Kirche ausging. Den Mittelpunkt dieser so
genannten Fronhofwirtschaft bildet der Herrenhof, von dem aus der Herr oder sein
Meier (Verwalter) mit Hilfe der Hörigen, die auf dem Hofe Wohnung und Unterhalt
empfingen, das unmittelbar zum Hofe gehörige Salland bewirtschaftete. Außerdem zählte
der Fronhof unter sein Gesinde zahlreiche hörige Handwerksleute, die für seinen Bedarf
arbeiteten; Schmiede, Gold- und Silberarbeiter, Schuhmacher, Drechsler, Zimmerleute,
Schildmacher, Fischer, Vogelsteller, Seifensieder, Metbrauer, Bäcker und Netzstricker
werden bereits von Karl dem Großen in seiner Anweisung zur Verwaltung der königlichen
Landgüter genannt. Mit dem Sallande liegen die Landstellen der hörigen Bauern
im Gemenge, die auf ihrer Hufe selbständig wirtschaften, jedoch zur Leistung von Diensten
und Naturalzinsen verpflichtet sind. Diese Zinse und Dienstleistungen sind teils land-