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Die Weltwirtschaft.
Bauernhufen in Zwergwirtschaften, die ihren Besitzer nicht zu ernähren vermögen und
ihn zwingen, als Tagelöhner oder im Gewerbe einen Nebenberuf zu suche», die steigende
Verschuldung des Grundbesitzes, die an Stelle der alten Grundlasten eine moderne Schuld
knechtschaft setzt, sind unerwünschte Folgen, die sich für den Grundbesitz aus dieser Um
wälzung im Rechtsleben da und dort einstellen. Auf gewerblichem Gebiete beseitigte
die liberale Gesetzgebung die Reglements und Ordnungen, welche der absolute Staat
geschaffen hatte, ebenso wie die noch bestehenden Reste der zünftigen Handwerksverfassung
aus den Zeiten der Stadtwirtschaft. Die Zünfte und Innungen werden aufgehoben oder
doch ihres Zwangscharakters entkleidet, der Antritt und Betrieb eines Gewerbes durch
Einführung der Gewerbefreiheit jedermann zugänglich gemacht. Die Enthaltung des
Staates von jeder Einmischung in das Gewerbsleben, die ungehemmte Entfaltung der
freien Konkurrenz werden zum Grundsatz der Wirtschaftsgesetzgebung.
Entsprechend diesem Grundsätze hört auch die staatliche Regelung des Arbeits
verhältnisses ans. Das Verhältnis zwischen Arbeitsgeber und Arbeitsnehmer wird als
ein reines Vertragsverhältnis anerkannt, in das der Staat sich nicht einzumischen
hat. Die Arbeit wird als eine Ware erklärt, deren Preis so gut wie der einer jeden
anderen Ware, durch die freie Konkurrenz, durch Angebot und Nachfrage, bestimmt
werden soll. Man übersah jedoch dabei den Unterschied, der zwischen der Ware „Arbeit" und
allen anderen Waren, und zwischen dem sie zum Kaufe anbietenden Arbeiter und allen anderen
Warenverkänfern besteht. Wer seine Arbeit verkauft, muß notwendig dem Käufer ein
gewisses Verfügungsrecht über seine Person einräumen, auf einen Teil seiner persönlichen
Freiheit verzichten und sich den äußeren Bedingungen unterwerfen, die ihm der Arbeit
geber auferlegt. Er muß die Gefahr für Leben und Gesundheit auf sich nehmen, die
die Art der Beschäftigung, die Beschaffenheit der Werkräume, das Fehlen von Schutz-
vorkehrungen in gefährlichen Betrieben mit sich bringen. Er kann ferner nicht wie ein
anderer Warenverkäufer mit dem Angebot seiner Ware, der Arbeit, warten, bis eine
günstigere Marktlage ihm die Erzielung eines entsprechenden Preises dafür ermöglicht,
sondern er muß sie fortwährend feilbieten, weil sie die einzige Quelle seines Lebens
unterhaltes ist, selbst auf die Gefahr hin, seinen und seiner Arbeitsgenossen Lohn dadurch
herunter zu drücken; daher schließt die rechtliche Anerkennung der Gleichberechtigung
des Arbeiters beim Abschluß des Arbeitsvertrages noch nicht die thatsächliche in sich.
Tritt er vereinzelt dem Arbeitgeber gegenüber, so muß er, weil besitzlos und auf die
fortwährende Verwertung seiner Arbeitskräfte angewiesen, sich den Bedingungen unter
werfen, die der Arbeitgeber ihm stellt. Erst die Bildung von Vereinigungen (Ge
werkschaften, Mucks-unions), die den Arbeiter in den Stand setzen, mit dem Ausgebot
seiner Arbeit zu warten, bis ihm der entsprechende Preis geboten wird, und auf dieser
Grundlage für die gesamten Arbeiter einer Industrie die Vereinbarung der Arbeits
bedingungen mit dem Arbeitgeber übernehmen, vermag den Arbeiter auch thatsächlich zu
einem gleichwertigen Kontrahenten zu machen. Die Entstehung solcher Vereinigungen
ist zugleich die Voraussetzung eines ergänzenden Eingreifens des Staates, indem sie be
stehende Übelstände aufdecken, die Forderungen der Arbeiter formulieren und vertreten
und so die Erlassung staatlicher Vorschriften über die Beschaffenheit der Arbeitsräume,
über die Verhütung von Unfällen, über die Beschäftigung von Frauen und Kindern, die
durch eigene Organisation eine Besserung ihrer Lage sich nicht erkämpfen können, anregen
und die Durchführung dieser Anordnungen erleichtern. Nach beiden Richtungen hin ver
hielt sich die liberalistische Gesetzgebung ablehnend. Die Koalition der Arbeiter widersprach
ihrem Grundsätze des unbeschrankten, freien Wettbewerbes, die Erlassung von Arbeiter-
schntzgesetzen dem Grundsätze der Nichteinmischung des Staates. Erst langjährige soziale
Kämpfe führten zur Anerkennung der Koalitionsfreiheit des Arbeiters und zur Erlassung
von Arbeiterschutzgesetzen, zunächst in England, dann auch in den übrigen Ländern.
Wie die innere Wirtschaftspolitik, so war auch die Handelspolitik der Staaten
nach außen von den liberalistischen Anschauungen der physiokratischen Lehre durchdrungen.
Strebte man früher, durch Prohibitivzölle und Einfuhrsverbote die fremde Konkurrenz