nhaber zur praktischen Erlernung des Gewerbes in Verwendung
tritt, ohne Unterschied, ob ein Lehrgeld vereinbart wurde oder nicht
und ob für die Arbeit Lohn gezahlt wird oder nicht.“ Nach dieser Ge—
etzesstelle ist also der Lehrvertrag ein gegenseitiger Vertrag, in wel—
chem sich die eine Partei (der Lehrherr) verpflichtet, die andere Partei
Lehrling) zur praktischen Erlernung des Gewebes der erstgenannten
Partei in Verwendung zu nehmen, während die andeer Partei sich
verpflichtet, zu dem genannten Zwecke Arbeit zu leisten. Darnach ist
der Lehrvertrageinbesondersgeurteter Arbeilts—
pertragz, bei ihm kommen vier Momente zur Geltung: 1. das
Arbeitsverhältnis; 2. ein Unterrichtsverhältnis; 8. ein Pflege- und
Schutzverhältnis; 4. die Rücksichten auf die notwendige technische und
wirtschaftliche Ausbildung der Handwerker vom Gesichtspunkte der
gewerbepolitischen Bestrebungen zu Gunsten des Handwerks aus. Der
Lehrvertrag begründet ein Arbeitsverhältnis, wie ein anderer Ar—
beitsvertrag, aber es ist im Hinblick auf den in Aussicht genommenen
Zweck, die praktische Erlernung des Gewerbes, von einer besonders
qualifizierten Art. Es ist unter den erwähnten Umständen verfehlt,
daß die G.O. unter den Hilfsarbeitern im 8 73 an dritter Stelle auch
die „Lehrlinge“ aufzählt; diese hätten im 8 73 zumindest besonders
behandelt werden müssen. Von Interesse ist das Erkenntnis des
V. G.H. vom 6. April 1898, 3. 1822, Budw. 11.596, nach welchem
unter Gewerbeinhaber im Sinne der Gewerbeordnung nur befugte
Gewerbetreibende verstanden werden. (Ein ausschließlich in der Kon—
torarbeit einer fabriksmößig betriebenen Gewerbeunternehmung ver—
wendeter Praktikant ist kein Lehrling im Sinne der G.O. Erk. des
V.G.H. vom 2. April 1918, 3. 3498, Budw. 9518.)
Aus der Rücksichtnahme auf die früher erwähnten Momente
ergeben sich für die gesetzliche Regelung des Lehrlingsvertrages ver—
schiedene Folgerungen. Wäre der Lehrvbertrag ein gewöhnlicher Ar—
beitsvertrag, so můßten die beiden Vertragsparteien völlig gleichbe—
echtigt und rechtlich gleichgeordnet sein; da aber der Lehrling dem
Schutze des Lehrherrn anvertraut ist und dessen Erziehung und Un—
terricht genießen soll, so ergibt sich daraus ein Verhaͤltnis der Unter—
ordnung des Lehrlings unker den Lehrherrn, dem ja über den Lehr—
ling eine Schutz- und Erziehungsgewali zusteht; dies wird um so
notwendiger sein Menschen gegenuͤber, die meistens in einem sehr
jugendlichen Alter zwischen 14518 Jahren stehen und daher einer
besonderen Aufsicht bedürfen. Es muß hier übrigens bemerkt werden,
daß für die Aufnahme als Lehrling keine bestimmte Allersgrenze
festgesetzt ist und daher auch großjährige Personen als Lehrlinge auf⸗
genommen werden können, was des öfteren zu Mißbräuchen und
Umgehungen des Gesetzes führt. Die Aufnahme als Lehrling darf
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