yabe veräußerlicher Einzelobligationen herangezogenen
Unternehmer folgen. Die 88 14, 15 finden entsprechende
Anwendung.
8 17.
Veräußerung durch Treuhänder.
(1) Der Treuhänder kann die veräußerlichen Einzel-
o„bligationen nach Ablauf der den belasteten Unter-
1cehmern gemäß 8 60 für die Ausübung des Rückkaufs
zustehenden Frist veräußern.
(2) Bevor er zur Veräußerung schreitet, hat er den
Unternehmern, deren Obligationen er zu veräußern be-
absichtigt, von seiner Absicht mit der Angabe von Zahl
und Nennwert der Stücke Mitteilung zu machen und
ihnen während einer Frist von einem Monat Gelegen-
heit zum Rückkauf zu geben. Die Unternehmer können
innerhalb dieser Frist die Überlassung dieser Obliga-
tionen verlangen. In keinem Falle darf von dem Unter-
nehmer mehr als der Nennwert gefordert werden.
(3) Von der erfolgten Veräußerung hat er der Bank
Kenntnis zu geben; die Bank vernichtet alsdann in
zleichem Nennbetrag die bei ihr verbliebenen Indu-
atriebonds.
8 18.
Rückgabepflicht des Treuhänders nach Veräußerung
von 500 Millionen Goldmark Einzelobligationen,
(1) Sobald der Treuhänder 500 Millionen Goldmark
Einzelobligationen veräußert hat, hat er die noch in
seinem Besitz befindlichen veräußerlichen KEinzelobli-
gationen der Bank zurückzugeben. Er kann bereits
vorher Einzelobligationen, auf deren Veräußerung er
verzichtet, der Bank aushändigen. Die Vorschriften
des 8 16 finden entsprechende Anwendung.
(2) Für den zurückgegebenen Betrag hat die Bank
dem Treuhänder Industriebonds auszuhändigen.
$ 19.
Veränderungen in der Höhe der Belastung.
(1) Soweit sich bei der Neuumlegung Veränderungen
in der Höhe der Belastung ergeben, sind die gemäß
S 11 übergebenen Einzelobligationen von der Bank im
Einverständnis mit dem Unternehmer entsprechend zu
iz.