Full text : Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

(2) Die Entscheidung der Spruchkammer ist für die
Verpflichtung zur Ausstellung der im $ 14 Abs. 2 bezeichneten
 Einzelobligationen endgültig; sie bindet die
Finanzbehörden für die Beurteilung der Vermögensteuerpflicht
 nicht.

(3) Bestreitet der Unternehmer seine Verpflichtung
zur Ausstellung veräußerlicher Einzelobligationen nur
ler Höhe nach, so hat er die Obligationen gemäß 8 14
Abs. 2 zum unstreitigen Betrag auszustellen: für den
streitigen Betrag tritt die Verpflichtung zur Ausstellung
 erst nach Erlaß und nach Maßgabe der Entscheidung
 der Spruchkammer ein.

(4) Ist die Entscheidung bie zum Ablauf von
3 Monaten nach Empfang der in 8 14 Abs. 1 voryesehenen
 Mitteilung nicht ergangen, so sind ohne
Rücksicht auf das schwebende Verfahren die Einzelhg
 afionen auch über den streitigen Betrag anuszustellen.


$ 16.
Streichung des Veräußerungsvermerks.
(1) Ist auf Grund der Nachprüfung durch lie
Spruchkammer ($ 15) die Pflicht eines Unternehmers
zur Ausstellung von veräußerlichen Einzelobligationen
niedriger festgesetzt worden als auf den Nennbetrag
der dem Treuhänder bereits ausgehändigten Einzelobligationen,
 so ist bei den über die Verpflichtung
hinaus ausgestellten Obligationen der Veräußerungsvermerk
 von der Bank und dem Treuhänder zu
streichen. Die Obligationen sind alsdann auf den
Namen der Bank zu stellen und in den gemeinsamen
Gewahrsam der Bank und des Treuhänders zu überführen.
 Sie stehen von der Streichung des Veräußerungsvermerks
 ab den nicht veräußerlichen Einzelobligationen
 gleich.
(2) Für den infolge der Herabsetzung der Pflicht
einzelner Unternehmer zur Ausgabe veräußerlicher
Einzelobligationen zur Gesamtzahl von 750 Millionen
fehlenden Betrag kann der Treuhänder die Aushändigung
 veräußerlicher Einzelobligationen derjenigen
Unternehmer verlangen, die nach der Größe ihrer veranlagten
 Betriebsvermögen auf die bis dahin zur Aus-‘A


            
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