die Bank und, soweit die Einzelobligationen veräußerlich
sind, von der Bank auf das Konto des Agenten
für die Reparationszahlungen bei der Reichsbank für
Rechnung des Treuhänders zu entriehten. Nähere Bestimmungen
über Zahlstellen und Zahlungstermine
werden von. der Bank im Einvernehmen mit dem Treuhänder
bekanntgegeben.
(2) Durch die Zahlung an die Bank wird der Unternehmer,
durch die Zahlung auf das Konto des Agenten
für die Reparationszahlungen für Rechnung des Treuhänders
wird die Bank dem Gläubiger gegenüber be:
freit.
II. Die Bank für deulsche Indusirie-Obligationen
1. Firma und Gegenstand des Unternehmens
$ 23.
Gründung der Bank für deutsche Industrie-Obligationen.
(1) Innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes wird unter Beteiligung deutscher Banken eine
Aktiengesellschaft gegründet, die den Namen „Bank
für deutsche Industrie-Obligationen“ erhält.
(2) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt
10 Millionen Goldmark. Der Sitz der Gesellschaft ist
Berlin?).
(3) Die Gesellschaft wird auf Ersuchen der Reichsregierung
in das Handelsregister eingetragen; das Er-3uchen
ersetzt die in $ 195 Abs. 1 bis 3 des Handelszesetzbuchs
vorgesehenen Erklärungen und Nachweise.
(4) Auf die Gesellschaft finden die Vorschriften des
Handelsgesetzbuches Anwendung, soweit sich nicht aus
den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Satzung
etwas Abweichendes ergibht.
') Berlin SW 68, Feilnerstr. 5a. Siehe auch Moll, Die
Bank für deutsche Industrieobligationen, ihre Aufgaben und
ihr Aufbau, Bank-Archiv, 24. Jahrgang, Nr. 3 vom 1. Novemher
1924 SS as tt
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