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der Erweiterung des örtlichen Bereichs geradezu ins Unabsehbare gehen.
Zudem hat sich bereits auch in Preußen gezeigt, daß die Verbin
dung der politischen Geschäfte des Staatsmini st ers,
der Aufsichtsbehörde und der ober st en Leitung des
Betriebes zum Schaden für die fachtechnische Leitung
a u s s ch l ä g t. Die Hauptkräfte des Ministers und damit feiner Mit
arbeiter werden durch die parlamentarischen und rein politischen Ge
schäfte, zu deutsch durch die Verteidigung seiner Stellung, in Anspruch
genommen. Das ist die notwendige Folge der ganzen Konstruktion
unseres parlamentarischen Lebens, vielleicht mehr noch unserer Volks
gewohnheit, die den Minister in Berlin für die Ausschreitung des Bahn
wärters in Schwientochlowitz haftbar zu machen sich nicht nehmen läßt.
Weiter aber spielten schon unter dem bisherigen Regiment, das in der
Welt im großen und ganzen durch Rechtlichkeit und Sachlichkeit bekannt
war, unverantwortliche Einflüsse in das Getriebe der Betriebsverwaltung
mit hinein. Ob diese bei einem rein parlamentarischen Regiment mit
einem soviel stärkeren Parteigetriebe leichter abzuwehren sind, wage
ich nicht zu entscheiden.
In richtiger Erkenntnis dieser Zusammenhänge haben denn auch
so demokratische Staaten wie beispielsweise Italien und die
Schweiz ihren Eisenbahnverwaltungen eine weitgehende Autonomie
zugestanden, namentlich aber die Leitung der Betriebsverwaltung von
den politischen Geschäften getrennt*).
Die Neuordnung des deutschen Eisenbahnwesens muß also sich unter
dem Zeichen der Selbstverwaltung der Eisenbahnen vollziehen. Gleich
zeitig muß damit eine größere Beweglichkeit und Freiheit in der Be
triebsführung und namentlich in der Wirtschaftsführung angestrebt werden.
Ein näheres Eingehen auf die Schäden des bisherigen Zustandes
bei einer Einordnung der Eisenbahnwirtschaft in den Staatshaushalt,
wie sie sich zum Beispiel in Preußen gezeigt haben, ist an dieser Stelle
nicht möglich**). Ich begnüge mich, einige Haupforderungen zu skizzieren:
1. Die Wirtschaftsführung der Eisenbahnen muß
in Zukunft unabhängig von der F in a n z v e r w a l -
tung des Reiches gestellt werden. Das muß auch zum
Ausdruck gelangen in der Buch- und Rechnungsführung. Es muß
der Grundsatz gelten, wie er für die schweizerische Bundesbahn im
Rückkaufsgesetze aufgestellt wurde:
„Das Rechnungswesen der Reichsbahn ist
getrennt zu halten von dem des Reich es."
*) „Archiv für Eisenbahnwesen" 1904 S. 1259, 1905 S. 105, 1910 S. 1327,
1912 S. 815 und 1127, 1914 S. 114 und 307.
**) Näheres in „Stahl und Eisen" 1919 Heft 4.