Object: Die Reichseisenbahnen

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der Erweiterung des örtlichen Bereichs geradezu ins Unabsehbare gehen. 
Zudem hat sich bereits auch in Preußen gezeigt, daß die Verbin 
dung der politischen Geschäfte des Staatsmini st ers, 
der Aufsichtsbehörde und der ober st en Leitung des 
Betriebes zum Schaden für die fachtechnische Leitung 
a u s s ch l ä g t. Die Hauptkräfte des Ministers und damit feiner Mit 
arbeiter werden durch die parlamentarischen und rein politischen Ge 
schäfte, zu deutsch durch die Verteidigung seiner Stellung, in Anspruch 
genommen. Das ist die notwendige Folge der ganzen Konstruktion 
unseres parlamentarischen Lebens, vielleicht mehr noch unserer Volks 
gewohnheit, die den Minister in Berlin für die Ausschreitung des Bahn 
wärters in Schwientochlowitz haftbar zu machen sich nicht nehmen läßt. 
Weiter aber spielten schon unter dem bisherigen Regiment, das in der 
Welt im großen und ganzen durch Rechtlichkeit und Sachlichkeit bekannt 
war, unverantwortliche Einflüsse in das Getriebe der Betriebsverwaltung 
mit hinein. Ob diese bei einem rein parlamentarischen Regiment mit 
einem soviel stärkeren Parteigetriebe leichter abzuwehren sind, wage 
ich nicht zu entscheiden. 
In richtiger Erkenntnis dieser Zusammenhänge haben denn auch 
so demokratische Staaten wie beispielsweise Italien und die 
Schweiz ihren Eisenbahnverwaltungen eine weitgehende Autonomie 
zugestanden, namentlich aber die Leitung der Betriebsverwaltung von 
den politischen Geschäften getrennt*). 
Die Neuordnung des deutschen Eisenbahnwesens muß also sich unter 
dem Zeichen der Selbstverwaltung der Eisenbahnen vollziehen. Gleich 
zeitig muß damit eine größere Beweglichkeit und Freiheit in der Be 
triebsführung und namentlich in der Wirtschaftsführung angestrebt werden. 
Ein näheres Eingehen auf die Schäden des bisherigen Zustandes 
bei einer Einordnung der Eisenbahnwirtschaft in den Staatshaushalt, 
wie sie sich zum Beispiel in Preußen gezeigt haben, ist an dieser Stelle 
nicht möglich**). Ich begnüge mich, einige Haupforderungen zu skizzieren: 
1. Die Wirtschaftsführung der Eisenbahnen muß 
in Zukunft unabhängig von der F in a n z v e r w a l - 
tung des Reiches gestellt werden. Das muß auch zum 
Ausdruck gelangen in der Buch- und Rechnungsführung. Es muß 
der Grundsatz gelten, wie er für die schweizerische Bundesbahn im 
Rückkaufsgesetze aufgestellt wurde: 
„Das Rechnungswesen der Reichsbahn ist 
getrennt zu halten von dem des Reich es." 
*) „Archiv für Eisenbahnwesen" 1904 S. 1259, 1905 S. 105, 1910 S. 1327, 
1912 S. 815 und 1127, 1914 S. 114 und 307. 
**) Näheres in „Stahl und Eisen" 1919 Heft 4.
	        
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