$ 34,
Zins- und Tilgungsbeträge der Industriebonds,
(1) Die Zins- und Tilgungsbeträge der Industriebonds
werden von der Bank für Rechnung des Treuhänders
auf das Konto des Agenten für die Reparationszahlungen
bei der Reichsbank eingezahlt.
(2) Durch die Einzahlung der Zins- und Tilgungsbeträge
auf das Konto des Agenten für die Reparationszahlungen
wird die Bank den Inhabern der Industriehbonds
und der Zinsscheine gegenüber befreit.
$ 35.
Tilgung der Industriebonds. ;
(1) Die Tilgung der Industriebonds erfolgt im Wege
der Auslosung mit den aus den Jahresleistungen angesammelten
Tilgungsbeträgen. Die näheren Bedingungen
werden von der Bank im Einvernehmen mit dem Treuhänder
festgesetzt.
(2) Die Bank kann eine verstärkte Tilgung vornehmen,
indem sie Industriebonds im freien Markte
ankanft und vernichtet.
(3) Vom 1. Januar 1937 ab kann die Bank eine
(Gesamtkündigung der Anleihe vornehmen.
8 36.
Vorrecht der Forderungen aus den Industriebonds.
(1) In Ansehung der Befriedigung aus den für die
Bank hegründeten Einzelobligationen mit allen für sie
bestehenden Sicherungen und Rechten gehen die Forderungen
aus den Industriebonds (8 32) allen anderen
Ansprüchen gegen die Bank vor,
(2) Hat die Bank gemäß 8 24 Abs.3 weitere Industriebonds
ausgegeben, so gehen in Ansehung der Befriedigung
aus der für diese bestimmten besonderen
Deckung die Ansprüche aus den weiteren Industriebonds
allen anderen Ansprüchen gegen die Bank vor.