Full text : Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

$ 34,
Zins- und Tilgungsbeträge der Industriebonds,
(1) Die Zins- und Tilgungsbeträge der Industriebonds
 werden von der Bank für Rechnung des Treuhänders
 auf das Konto des Agenten für die Reparationszahlungen
 bei der Reichsbank eingezahlt.
(2) Durch die Einzahlung der Zins- und Tilgungsbeträge
 auf das Konto des Agenten für die Reparationszahlungen
 wird die Bank den Inhabern der Industriehbonds
 und der Zinsscheine gegenüber befreit.
$ 35.
Tilgung der Industriebonds. ;

(1) Die Tilgung der Industriebonds erfolgt im Wege
der Auslosung mit den aus den Jahresleistungen angesammelten
 Tilgungsbeträgen. Die näheren Bedingungen
werden von der Bank im Einvernehmen mit dem Treuhänder
 festgesetzt.

(2) Die Bank kann eine verstärkte Tilgung vornehmen,
 indem sie Industriebonds im freien Markte
ankanft und vernichtet.

(3) Vom 1. Januar 1937 ab kann die Bank eine
(Gesamtkündigung der Anleihe vornehmen.

8 36.

Vorrecht der Forderungen aus den Industriebonds.
(1) In Ansehung der Befriedigung aus den für die
Bank hegründeten Einzelobligationen mit allen für sie
bestehenden Sicherungen und Rechten gehen die Forderungen
 aus den Industriebonds (8 32) allen anderen
Ansprüchen gegen die Bank vor,
(2) Hat die Bank gemäß 8 24 Abs.3 weitere Industriebonds
 ausgegeben, so gehen in Ansehung der Befriedigung
 aus der für diese bestimmten besonderen
Deckung die Ansprüche aus den weiteren Industriebonds
 allen anderen Ansprüchen gegen die Bank vor.
            
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