Full text : Bankpolitik

26.  Einwirkung  auf  Geschäfte,  welche  die  Zahlungsbilanz  beeinflussen.  105
hat  sich  —  wegen  der  dabei  möglichen  Kursverluste  —  in  die  Praxis
der  Noteninstitute  nicht  einbürgern  können.  —
Die  Erfahrungen  des  gegenwärtigen  Kriegs  scheinen  geeignet,  der
Ausbreitung  der  Devisenpolitik  und  Dermehrung  von  Auslandsguthaben
Grenzen  zu  setzen.  Aller  wirtschaftlichen  Einsicht  zum  Trotz  hat  England ­
  an  seinem  alten  Grundsatz,  Forderungen  von  Bürgern  kriegführender ­
  Mächte  die  Eintreibbarkeit  zu  versagen,  festgehalten,  wodurch
in  Zukunft  die  Stellung  Londons  als  des  Platzes,  an  welchem  mit
Dorliebe  Guthaben  unterhalten  wurden,  gefährdet  wird.  Es  hat  sich
klar  gezeigt,  daß  auch  die  liquidesten  internationalen  Forderungen
in  ihrer  Stellung  als  prompte  Zahlmittel  vom  Gutdünken  des  Schuldnerstaates ­
  abhängig  sind  und  daß  sie  gerade  in  den  kritischesten  Tagen  Goldbesitz ­
  zu  vertreten  nicht  vermögen.
26.  Einwirkung  aus  Geschäfte,  welche  die  Zahlungsbilanz  beeinflussen.
Ueber  den  zeitlichen  Ausgleich  zwischen  günstigen  und  ungünstigen
Momenten  hinaus  wirken  jene  Maßnahmen,  die  Geschäfte  zu  begünstigen ­
  oder  verhindern  suchen,  welche  auf  die  Zahlungsbilanz  Einfluß ­
  haben.  Aus  den  Tagen  des  Merkantilismus  ist  in  die  Gegenwart ­
  die  Erschwerung  der  Arbitrageoperationen  herübergekommen,-man
  läßt  zwar  heute  nicht  mehr  wie  ehedem  die  Goldexporteure  schwören, ­
  daß  sie  nicht  Arbitrageoperationen  gemacht  haben,  sucht  aber
diese  Tätigkeit  möglichst  zu  verhindern.  Die  Abgabe  abgenützter  Goldmünzen ­
  und  die  Derweigerung  der  Goldeinlösung  der  Noten  außerhalb ­
  der  Zentrale  der  Bank  gehören  zur  Praxis  aller  Notenbanken,-di?
  Bank  von  Frankreich  weigert  sich  in  Marseille,  die  Neichsbank  in
Hamburg  Gold  an  die  Arbitrage  zu  geben.
Die  Lank  von  Frankreich  hat  bis  in  die  neunziger  Jahre  des  vorigen
Jahrhunderts  und  neuerdings  wieder  seit  1912  in  Zeiten  drohenden
Goldabflusses  die  gesetzliche  Ermächtigung,  nach  ihrer  Wahl  in  Gold
oder  in  silbernen  5-Frankenstücken  zu  zahlen,  in  der  weise  angewendet,
daß  sie  Goldbarren  nur  gegen  eine  Prämie  abgab,  die  zeitweise  bis
zu  einem  Prozent  anstieg.  Die  Leitung  der  Bank  von  Frankreich  behauptet ­
  —  im  Widerspruch  zu  vielen  Stimmen  aus  der  Praxis  —  daß
sie  diese  Maßnahme  nur  gegen  die  Arbitrageure  angewendet,  dagegen
beim  erbrachten  Nachweis  von  Derpflichtungen  dem  Ausland  gegenüber ­
  davon  Abstand  genommen  habe.  Die  Arbitrageure  können  infolge
des  Schwankens  der  Prämie  mit  dem  Notenbankgold  nicht  kalkulieren
und  müssen  das  benötigte  Metall  sich  aus  der  Zirkulation  beschaffen,
            
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