Full text: Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion

58 
tung und Einhaltung durch das Ausland. Daher sieht 
auch Tezner 1 in den ständischen Annahmeerklärungen 
nicht Gültigkeitsvoraussetzungen, sondern nur Garantien- 
und Eintrittspflichterklärungen. 
«Basis» der ständischen Garantien wurden, wie es 
Karl VI. im April 1719 « resolviert» hatte, die vier Renun- 
ziationsurkunden von 1719, die zum Teil eine deklarative 
Ergänzung des 1713 kundgemachten Thronfolgerechtes der 
Dynastie darstellen, und mit denen die hausgesetzliche 
Entwicklung ihren vorläufigen Abschluß fand. Durch die 
Dresdner Urkunden wurde nach Turba der Familienver 
trag von 1703 zu einem Vertrage zwischen zwei Herrscher 
häusern über die Nachfolge im Majorate des Hauses Öster 
reich erweitert. 
Nach den Deklarationen von 1713 und den Urkunden 
von 1719 gebührt der regierenden, der karolinischen Linie 
die nähere Thronanwartschaft als den Töchtern Josephs I. 
Die vorleopoldinischen Linien sind in Ungarn, und zwar 
erst nach dem Initiativbeschluß, ausgeschlossen worden 
[die oben angedeutete Ausnahme]. Nach der Feststellung 
Turbas, die eine Korrektur sowohl De äks wie auch seines 
literarischen Gegners Lustkandl bedeutet, deshalb, weil 
von den ihr angehörigen Erzherzoginnen keine Denunzia 
tionen und somit keine Anerkennungen der Hausgesetze 
Vorlagen. Im ungarisch-dualistischen Sinne dürfte auch 
diese Tatsache kaum zu verwerten sein, insbesondere wenn 
man den Grund der Beschränkung ohne Voreingenommenheit 
überdenkt. Es liegt nicht etwa die Offenbarung eines staats 
rechtlichen Prinzips vor, sondern bloß ein zufälliges Ergebnis. 
Beim Mangel eines Gesamtlandtages aller habsburgischen 
Gebiete und bei der sich daraus ergebenden Notwendigkeit, 
zahlreiche Zustimmungsakte statt eines einzigen einzuholen, 
ist es nicht zu verwundern, daß sich Abweichungen er- 
1 Die Volksvertretung [Österreichisches Staatsrecht in Einzeldar 
stellungen für den praktischen Gebrauch, Bd. II], Wien 1912, S. 413, 
Anm. 14.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.