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tung und Einhaltung durch das Ausland. Daher sieht
auch Tezner 1 in den ständischen Annahmeerklärungen
nicht Gültigkeitsvoraussetzungen, sondern nur Garantien-
und Eintrittspflichterklärungen.
«Basis» der ständischen Garantien wurden, wie es
Karl VI. im April 1719 « resolviert» hatte, die vier Renun-
ziationsurkunden von 1719, die zum Teil eine deklarative
Ergänzung des 1713 kundgemachten Thronfolgerechtes der
Dynastie darstellen, und mit denen die hausgesetzliche
Entwicklung ihren vorläufigen Abschluß fand. Durch die
Dresdner Urkunden wurde nach Turba der Familienver
trag von 1703 zu einem Vertrage zwischen zwei Herrscher
häusern über die Nachfolge im Majorate des Hauses Öster
reich erweitert.
Nach den Deklarationen von 1713 und den Urkunden
von 1719 gebührt der regierenden, der karolinischen Linie
die nähere Thronanwartschaft als den Töchtern Josephs I.
Die vorleopoldinischen Linien sind in Ungarn, und zwar
erst nach dem Initiativbeschluß, ausgeschlossen worden
[die oben angedeutete Ausnahme]. Nach der Feststellung
Turbas, die eine Korrektur sowohl De äks wie auch seines
literarischen Gegners Lustkandl bedeutet, deshalb, weil
von den ihr angehörigen Erzherzoginnen keine Denunzia
tionen und somit keine Anerkennungen der Hausgesetze
Vorlagen. Im ungarisch-dualistischen Sinne dürfte auch
diese Tatsache kaum zu verwerten sein, insbesondere wenn
man den Grund der Beschränkung ohne Voreingenommenheit
überdenkt. Es liegt nicht etwa die Offenbarung eines staats
rechtlichen Prinzips vor, sondern bloß ein zufälliges Ergebnis.
Beim Mangel eines Gesamtlandtages aller habsburgischen
Gebiete und bei der sich daraus ergebenden Notwendigkeit,
zahlreiche Zustimmungsakte statt eines einzigen einzuholen,
ist es nicht zu verwundern, daß sich Abweichungen er-
1 Die Volksvertretung [Österreichisches Staatsrecht in Einzeldar
stellungen für den praktischen Gebrauch, Bd. II], Wien 1912, S. 413,
Anm. 14.