Object : Denkschrift über die Berechtigung eines interkommunalen Lastenausgleichs in wirtschaftlich zusammenhängenden Gemeinden insbesondere in Groß-Berlin

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III.  Gin  logenNintec  Steuecgusgleich  ;milchen  ;mei  GemeinSen
  miSerlpricht  Sem  oderlten  GrunSlstz  Sec  Selbltoermsllung.

Wesentlicher  Jnhalt  des  Grundsatzes  der  Selbstverwaltung  ist,  dah  !
jede  Korperschaft  die-von  ihr  aufzubringenden  Mittel  nur  fur  ihre  Zwecke  ^
zu  verwenden  hat.  Es  entspricht  dies  dem  in  alien  Selbstverwaltungsgesetzen
  aufgestellten  Satz,  dah  die  Korperschaften  (Stadte,  Landgemeinden
usw.)  „Korperschaften  zur  Selbstverwaltung  i  h  r  e  r  Angelegenheiten  bilden".  !
Die  Rechtfprechung  hat  stets  festgehalten,  dah  der  Begrifs  „eigcner  Angelegenheiten" ­
  eng  ausznlegen  ist.  So  ist  an  das  Urteil  des  Oberverwaltungsgerichts
  Bd.  14  S.  77  zu  erinnern,  das  die  Hingabe  von  Geld
fur  Reisegelder  der  Wahlmanner  ^u  den  Landtagswahlen  fur  nnznlassig
erklart.  Wenn  die  Gemeinde  gezwungen  ist,  ihre  Mittel  fur  fremde  i
Zwecke  aufzuwendcn,  so  ist  von  einer  Selbstverwaltung  nicht  mehr  die  ;
Rede.  Dah  die  gegenwartigen  Abgaben  der  Kommunen  an  die  hoheren
Verbande  (Provinzen,  Kreise,  Zweckverbande)  keine  Leistungen  fur  fremde
Zwecke  find,  bedarf  nicht  der  Hervorhebung.  Soweit  Staatszwecke  in
Betrachr  kommen,  kommen  allerdings  auch  gegcnwartig  Abgaben  der  Kommunen ­
  fur  Zwecke  vor,  die  man  als  fremde  insofern  bezeichnen  kaun,  als  !
ihre  Berwendung  der  Aufsicht  und  Verwaltung  der  Kommunen  nicht  !
unterstehen,  sondern  die  Tatigkeit  der  Gemeinden  bei  ihnen  ausschliehlich  i
im  „Zahlen"  besteht.  Das  find  in  erster  Reihe  die  Kosten  der  Koniglichen
  Polizeiverwaltung.  Jedoch  diese  Staatseinrichtungcn  find  zum  grohten
Teil  nur  Einrichtungen/  die  eigentlich  Kommunaleinrichtungen  sein
k  o  n  n  t  c  n  und  sogar  sein  muhten  und  die  der  Staat  sich  nur  aus
Grunden  der  allgemeinen  Staatspolitik  vorbehalten  hat.  Die  Kommune  f
tragt  also  tatsachlich  nur  Kosten,  die  fie  auch  tragen  muhte,  wenn  der
Ltaat  die  Einrichtung  nicht  getroffen  hatte.  Eine  zweite  Katcgorie  von
Einrichtungen  find  diejenigen,  die  staatliche  Zwecke  verfolgen,  die  die  Gemeinde ­
  aber  nicht  aus  eigenem  Zltecht  treffen  und  verwalten  muh,  soudern
  krast  staatlichcr  Delegation  (Standesamter,  Gewerbe-  und  Kanfmannsgericht,
  Borbereitung  der  Parlamentswahlen,  Staatssteuererhebung  usw.).
Auch  dies  verstoht,  man  mag  liber  die  Aufburdnng  von  derartigen  Staats-  !
lasten  auf  die  Kommunen  denken  wie  man  wolle,  nicht  gegen  das  Prinzip  ^
der  eigenen  Finanzhoheit  und  Finanzverwaltung  der  Kommunen.  Es
entspricht  vielmehr  vollig  der  herrschenden,  wenn  auch  nicht  unbestrittenen
Ansicht,  dah  mit  Rucksicht  auf  die  Stellung  der  Kommunen  im  Staat
alle  Gegenstande  der  Selbstverwaltung  lediglich  Staatsgeschafte  find.  An-  ^
gclegenheitcn,  die  der  Staat  besorgen  muhte,  wenn  er  fie  nicht  den
Selbstverwaltungskorperschaften  zur  Selbstverwaltung  ubertragen  hatte  (vgl.
Schoen,  das  Recht  der  Kommunalverbande  Seite  7,  Gareis  Staatsrecht
til  Marquardsens  Handbuch  Seite  87,  Ronne-Zorn,  Preuh.  Staatsrecht  I
S.  3  II,  S.  361).  "Die  gefamten  Staatsgeschafte,  die  der  Kommnne  ubertragen ­
  werden,  werden  also  mit  der  Uebertragung  ebenso  cigene  Angelegenheiten ­
  der  Gemeinde,  wie  es  die  Angelegenheiten  find,  die  nach
der  nattirlichen  Stellung  jeder  Gebietskorperschaft  als  ihre  eigenen  Angelegenheiten ­
  von  vornherein  zu  betrachten  find,  und  die  dafur  zu  machenden
  Aufwendungen  keine  Verwendungcn  fur  fremde  A  n  g  e  -
l  e  g  e  n  h  e  i  t  e.  n.  Ob  die  Einrichtung  der  Volksschulen  nun  zu  der  Klasse
der  wirklichen  und  eigcntlichen  Staatsangelegenheiten  gehort  vder  ob  es
sich  uni  Staatsangelegenheiten  handelt,  deren  Einrichtung  und  Verwaltung
—  unter  bent  Vorbehalt  umfanglicher  Einwirkung  und  Aufsicht  ^—  der
Staat  den  Gemeinden  ubertragen  hat,  ist  daher  jedenfalls  fur  die  Beantwortuug
  der  Frage  gleichglutig,  ob  die  Sorge  fur  die  eigenen  Schulen  eine
der  Gemeinde  obliegende  eigene  Last  ist.  Tatsachlich  kaun  das  nicht  bezweifelt
  werden.  Muh  eine  Gemeinde  aber  fur  eine  fremde  Schule  Opfec
bringen,  so  leistet  fie  in  der  Tat  fur  etwas  Fremdes  Beitrcige  und  beforgt
fremde  Gemeindeangclcgenheiten.  Wenn  Ruhl,  Preuh.  Verwaltungsblatt
Bd.  35,  Seite  276  lediglich  sagt,  „solange  es  irgend  m  o  g  l  i  ch  set",  muhte  der
Gruudsatz  aufrecht  erhalten  werden,  dah  alles,  was  der  Burger  an  seine
Gemeinde  leistet,  nur  fur  die  Gemeindezwecke  verwendet  werden  darf,
so  muh  dies  noch  als  viel  zu  eng  bezeichnet  werden.  Es  verstoht
gegen  den  Geist  der  Selbstverwaltung,  wenn  eine  Gemeinde ­
  gezwungen  wird,  etwas  fur  die  Zwecke  fremde ­
  r  Gemeinden  z  u  l  e  i  st  e  n.  Dah  freiwillig  stir  zahlreichc  der
Gemeinde  fremde  Zwecke  von  wohlhabenden  Gemeinden,  namentlich
wenn  es  sich  um  Beihilfe  fur  grohe  Unglucksfalle  usw.  handelt,
etwas  geleistet  wird,  spricht  nicht  gegen  das  Prinzip.  Es  handelt  sich
bier  um  Ausnahmefalle  und  namentlich  um  vollig  auf  freiem  Entschluh
beruhcnde  Leistungen.  Wenn  man  aber  in  der  Tat  erst  in  einem  Falle
den  Grundsatz  durchbricht,  dah  die  Gemeindegelder  nicht  fur  fremde  Gemeindezwecke ­
  bestimmt  find,  so  wurde  man  zu  den  bedenklichsten  Konsequenzen
  gelangen,  indem  dann  nicht  nur  fur  die  Schullasten,  sondern
auch  auf  anderen,  noch  ferner  liegenden  Gebieten  die  Steuerkraft  einer
Gemeinde  zugunsten  fremder  Gemeinden,  selbst  in  den  entferntesten  Landesteilen
  ausgenutzt  werden  konnte.*)  Derartigen  Bestrebungen,  die  dnrch

Zustimmend  auch  Weihenborn  —  Tag  16.  Juli  1914.  Nr.  164  —,  der  tin
uBrigcit  den  vergeblichen  Versuch  macht,  den  Nachweis  zu  erbringen,  dah  die  Bildung
von  Ausgleichgemeinschaften  die  Selbstverwaltung  unberLhrt  lasse.
            
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