Full text: Bankpolitik

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II. Der Geldmarkt. 
raaltung bezeichneten Verwaltungsräte gewählt und aus ihrer Mitte im 
Turnus der Gouverneur entnommen. 
Bank von Zrankreich: vie Generalversammlung wird 
von den Aktionären französischer Staatsbürgerschaft gebildet. Sie wählt 
15 Regents und die Zensoren. Oie Leitung der Bank bildet der Oonseil 
general, bestehend aus dem von der Regierung ernannten Gouverneur, 
den Regents und Zensoren. Oie Mitglieder müssen in Paris wohnen, 
fünf Regents und drei Zensoren müssen Industrielle und Raufleute, 
drei Regents „Receveurs generaux“ (Provinzbeamte der Steuerver 
waltung) sein, verschiedene Sonderausschüsse. 
Testerreichisch-Ungarische Bank: Generalversamm 
lung in kvien oder Budapest je nach Mehrheit der Aktionäre, teilnahms 
berechtigt nur österreichische oder ungarische Staatsbürger; sie wählt 
zwölf Mitglieder in den Generalrat und die Rechnungsrevisoren, und 
zwar in den Generalrat sechs österreichische und sechs ungarische Staats 
bürger, die der Verwaltung eines anderen Bank- oder hgpotheken- 
instituts nicht angehören dürfen und deren Wahl der Bestätigung durch 
den Raiser unterliegt. Oer (vom Raiser ernannte) Gouverneur, der 
österreichische und ungarische Vizegouverneur, deren Stellvertreter und 
die zwölf gewählten Mitglieder bilden den Generalrat. 
Banca d’Italia: Bei jedem Hauptkontor besteht ein consiglio 
di reggenza aus den Aktionären. Oer Gberrat der Bank wird teils 
aus den Lokalausschüssen, teils aus der Generalversammlung gewählt. 
Reservebanken der vereinigten Staaten: Oie 
Aktionärbanken wählen drei von den neun Mitgliedern des verwaltungs- 
rats der Reservebank. 
Rechte des Staates. 
Reichsbank: Oie Aufsicht über die Reichsbank wird durch 
ein Rurätorium geübt, welches aus dem Reichskanzler als Vorsitzendem 
und vier Mitgliedern besteht, von denen eines vom Raiser, drei vom 
Bundesrat ernannt werden. Oas Reichsbankdirektorium, die verwal 
tende und ausführende Behörde, wird von der Reichsregierung ernannt. 
Vie Beamten haben Rechte und Pflichten von Reichsbeamten, die 
Rechnungen der Reichsbank unterliegen der Revision durch den Rech 
nungshof. An jeder hauptstelle hat ein kaiserlicher Bankkommissar 
die Aufsicht zu üben. 
Bank von England: Oie Oomwission ok skamps and laxes 
übt die Kontrole der Notenemission,- eine andere Einflußnahme des 
Staates besteht nicht.
	        
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