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II. Der Geldmarkt.
raaltung bezeichneten Verwaltungsräte gewählt und aus ihrer Mitte im
Turnus der Gouverneur entnommen.
Bank von Zrankreich: vie Generalversammlung wird
von den Aktionären französischer Staatsbürgerschaft gebildet. Sie wählt
15 Regents und die Zensoren. Oie Leitung der Bank bildet der Oonseil
general, bestehend aus dem von der Regierung ernannten Gouverneur,
den Regents und Zensoren. Oie Mitglieder müssen in Paris wohnen,
fünf Regents und drei Zensoren müssen Industrielle und Raufleute,
drei Regents „Receveurs generaux“ (Provinzbeamte der Steuerver
waltung) sein, verschiedene Sonderausschüsse.
Testerreichisch-Ungarische Bank: Generalversamm
lung in kvien oder Budapest je nach Mehrheit der Aktionäre, teilnahms
berechtigt nur österreichische oder ungarische Staatsbürger; sie wählt
zwölf Mitglieder in den Generalrat und die Rechnungsrevisoren, und
zwar in den Generalrat sechs österreichische und sechs ungarische Staats
bürger, die der Verwaltung eines anderen Bank- oder hgpotheken-
instituts nicht angehören dürfen und deren Wahl der Bestätigung durch
den Raiser unterliegt. Oer (vom Raiser ernannte) Gouverneur, der
österreichische und ungarische Vizegouverneur, deren Stellvertreter und
die zwölf gewählten Mitglieder bilden den Generalrat.
Banca d’Italia: Bei jedem Hauptkontor besteht ein consiglio
di reggenza aus den Aktionären. Oer Gberrat der Bank wird teils
aus den Lokalausschüssen, teils aus der Generalversammlung gewählt.
Reservebanken der vereinigten Staaten: Oie
Aktionärbanken wählen drei von den neun Mitgliedern des verwaltungs-
rats der Reservebank.
Rechte des Staates.
Reichsbank: Oie Aufsicht über die Reichsbank wird durch
ein Rurätorium geübt, welches aus dem Reichskanzler als Vorsitzendem
und vier Mitgliedern besteht, von denen eines vom Raiser, drei vom
Bundesrat ernannt werden. Oas Reichsbankdirektorium, die verwal
tende und ausführende Behörde, wird von der Reichsregierung ernannt.
Vie Beamten haben Rechte und Pflichten von Reichsbeamten, die
Rechnungen der Reichsbank unterliegen der Revision durch den Rech
nungshof. An jeder hauptstelle hat ein kaiserlicher Bankkommissar
die Aufsicht zu üben.
Bank von England: Oie Oomwission ok skamps and laxes
übt die Kontrole der Notenemission,- eine andere Einflußnahme des
Staates besteht nicht.