Full text: Bankpolitik

32. Die wichtigsten Bestimmungen der Notenbankgesetze usw. 145 
Ban! von Frankreich: Der von öer Regierung ernannte 
Gouverneur hat die Gberleitung aller Geschäfte,- er mutz täglich in der 
Bank anwesend sein, darf kein Mandat in einer gesetzgebenden Körper 
schaft annehmen. 
Österreichisch - ungarischeBank: Der Gouverneur 
wird auf Vorschlag der Kinanzminister vom Kaiser ernannt; er führt 
den Vorsitz im Generalrat und hat gegen dessen Beschlüsse ein Vetorecht. 
(Er übt im Kanten des Generalrats die dauernde Ueberwachung der 
Vermögensverwaltung und des Geschäftsbetriebs aus, falls der Gene 
ralrat nicht andere Einrichtungen hiezu getroffen hat. Jede der beiden 
Regierungen ernennt einen Kommissar, der den Sitzungen des Gene 
ralrats mit beratender Stimme anwohnt, Einsicht in die Geschäftsfüh 
rung nehmen kann und gegen Beschlüsse Einspruch erhebt, welche im 
Widerspruch zu den Gesetzen, Statuten oder Staatsinteressen stehen. 
Ueber seinen Einspruch entscheidet der Generalrat, eventuell, wenn 
mit der Regierung keine Einigung möglich ist, ein Schiedsgericht; 
steht Wahrung des Staatsinteresses in Krage, so entscheidet die Re 
gierung. 
Russische Staatsbank: Gouverneur, Sousgouverneur 
und die Mitglieder des Oonseil (dem der Direktor der Kreditkanzlei 
und ein Rechnungshofbeamter angehören) werden von der Regierung 
ernannt. Die Bank unterliegt der Staatskontrole. 
> ' Banen d’Italia: Generaldirektor und Generalvi;edirektor 
werden von der Regierung bestätigt. Die Aufsicht führt eine ständige 
Kommission im Finanzministerium. Lin Regierungskommissar ist in 
der Generalversammlung und in den Sitzungen des Gberrats anwesend 
und hat ein Vetorecht gegen die Beschlüsse, kontrolliert den Zahlungs 
dienst für den Staat und das Auslandsportefeuille. 
R e s e r v e b a n k e n der vereinigten Staaten: 
Der Bundesreserverat, bestehend aus 7 Mitgliedern (Schatzsekretär, 
Kontrolor der Währung und fünf vom Präsidenten ernannten Mitglie 
dern, unter Vorsitz des Schatzsekretärs) ernennt drei von den neun Ver 
waltungsräten jeder Reservebank; prüft die Bücher der Reservebanken, 
gestattet und verlangt Rediskontierung der Reservebanken untereinander 
und bestimmt dafür die Zinssätze, kann bei den Reservebanken Abschrei 
bungen verlangen, jeden verwaltungsrat oder Beamten der Reserve 
banken entlassen; übt überhaupt über die Reservebanken Aufsicht. Kann 
die Golddeckungsmindestgrenze unter bestimmten Voraussetzungen 
suspendieren. 
SomarY, Bankpolitik. 
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