Full text : Bankpolitik

32.  Die  wichtigsten  Bestimmungen  der  Notenbankgesetze  usw.  145

Ban!  von  Frankreich:  Der  von  öer  Regierung  ernannte
Gouverneur  hat  die  Gberleitung  aller  Geschäfte,-  er  mutz  täglich  in  der
Bank  anwesend  sein,  darf  kein  Mandat  in  einer  gesetzgebenden  Körperschaft ­
  annehmen.
Österreichisch  -  ungarischeBank:  Der  Gouverneur
wird  auf  Vorschlag  der  Kinanzminister  vom  Kaiser  ernannt;  er  führt
den  Vorsitz  im  Generalrat  und  hat  gegen  dessen  Beschlüsse  ein  Vetorecht.
(Er  übt  im  Kanten  des  Generalrats  die  dauernde  Ueberwachung  der
Vermögensverwaltung  und  des  Geschäftsbetriebs  aus,  falls  der  Generalrat ­
  nicht  andere  Einrichtungen  hiezu  getroffen  hat.  Jede  der  beiden
Regierungen  ernennt  einen  Kommissar,  der  den  Sitzungen  des  Generalrats ­
  mit  beratender  Stimme  anwohnt,  Einsicht  in  die  Geschäftsführung ­
  nehmen  kann  und  gegen  Beschlüsse  Einspruch  erhebt,  welche  im
Widerspruch  zu  den  Gesetzen,  Statuten  oder  Staatsinteressen  stehen.
Ueber  seinen  Einspruch  entscheidet  der  Generalrat,  eventuell,  wenn
mit  der  Regierung  keine  Einigung  möglich  ist,  ein  Schiedsgericht;
steht  Wahrung  des  Staatsinteresses  in  Krage,  so  entscheidet  die  Regierung. ­

Russische  Staatsbank:  Gouverneur,  Sousgouverneur
und  die  Mitglieder  des  Oonseil  (dem  der  Direktor  der  Kreditkanzlei
und  ein  Rechnungshofbeamter  angehören)  werden  von  der  Regierung
ernannt.  Die  Bank  unterliegt  der  Staatskontrole.
>  '  Banen  d’Italia:  Generaldirektor  und  Generalvi;edirektor
werden  von  der  Regierung  bestätigt.  Die  Aufsicht  führt  eine  ständige
Kommission  im  Finanzministerium.  Lin  Regierungskommissar  ist  in
der  Generalversammlung  und  in  den  Sitzungen  des  Gberrats  anwesend
und  hat  ein  Vetorecht  gegen  die  Beschlüsse,  kontrolliert  den  Zahlungsdienst ­
  für  den  Staat  und  das  Auslandsportefeuille.
R  e  s  e  r  v  e  b  a  n  k  e  n  der  vereinigten  Staaten:
Der  Bundesreserverat,  bestehend  aus  7  Mitgliedern  (Schatzsekretär,
Kontrolor  der  Währung  und  fünf  vom  Präsidenten  ernannten  Mitgliedern, ­
  unter  Vorsitz  des  Schatzsekretärs)  ernennt  drei  von  den  neun  Verwaltungsräten ­
  jeder  Reservebank;  prüft  die  Bücher  der  Reservebanken,
gestattet  und  verlangt  Rediskontierung  der  Reservebanken  untereinander
und  bestimmt  dafür  die  Zinssätze,  kann  bei  den  Reservebanken  Abschreibungen ­
  verlangen,  jeden  verwaltungsrat  oder  Beamten  der  Reservebanken ­
  entlassen;  übt  überhaupt  über  die  Reservebanken  Aufsicht.  Kann
die  Golddeckungsmindestgrenze  unter  bestimmten  Voraussetzungen
suspendieren.
SomarY,  Bankpolitik.

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