32. Die wichtigsten Bestimmungen der Notenbankgesetze usw. 145
Ban! von Frankreich: Der von öer Regierung ernannte
Gouverneur hat die Gberleitung aller Geschäfte,- er mutz täglich in der
Bank anwesend sein, darf kein Mandat in einer gesetzgebenden Körperschaft
annehmen.
Österreichisch - ungarischeBank: Der Gouverneur
wird auf Vorschlag der Kinanzminister vom Kaiser ernannt; er führt
den Vorsitz im Generalrat und hat gegen dessen Beschlüsse ein Vetorecht.
(Er übt im Kanten des Generalrats die dauernde Ueberwachung der
Vermögensverwaltung und des Geschäftsbetriebs aus, falls der Generalrat
nicht andere Einrichtungen hiezu getroffen hat. Jede der beiden
Regierungen ernennt einen Kommissar, der den Sitzungen des Generalrats
mit beratender Stimme anwohnt, Einsicht in die Geschäftsführung
nehmen kann und gegen Beschlüsse Einspruch erhebt, welche im
Widerspruch zu den Gesetzen, Statuten oder Staatsinteressen stehen.
Ueber seinen Einspruch entscheidet der Generalrat, eventuell, wenn
mit der Regierung keine Einigung möglich ist, ein Schiedsgericht;
steht Wahrung des Staatsinteresses in Krage, so entscheidet die Regierung.
Russische Staatsbank: Gouverneur, Sousgouverneur
und die Mitglieder des Oonseil (dem der Direktor der Kreditkanzlei
und ein Rechnungshofbeamter angehören) werden von der Regierung
ernannt. Die Bank unterliegt der Staatskontrole.
> ' Banen d’Italia: Generaldirektor und Generalvi;edirektor
werden von der Regierung bestätigt. Die Aufsicht führt eine ständige
Kommission im Finanzministerium. Lin Regierungskommissar ist in
der Generalversammlung und in den Sitzungen des Gberrats anwesend
und hat ein Vetorecht gegen die Beschlüsse, kontrolliert den Zahlungsdienst
für den Staat und das Auslandsportefeuille.
R e s e r v e b a n k e n der vereinigten Staaten:
Der Bundesreserverat, bestehend aus 7 Mitgliedern (Schatzsekretär,
Kontrolor der Währung und fünf vom Präsidenten ernannten Mitgliedern,
unter Vorsitz des Schatzsekretärs) ernennt drei von den neun Verwaltungsräten
jeder Reservebank; prüft die Bücher der Reservebanken,
gestattet und verlangt Rediskontierung der Reservebanken untereinander
und bestimmt dafür die Zinssätze, kann bei den Reservebanken Abschreibungen
verlangen, jeden verwaltungsrat oder Beamten der Reservebanken
entlassen; übt überhaupt über die Reservebanken Aufsicht. Kann
die Golddeckungsmindestgrenze unter bestimmten Voraussetzungen
suspendieren.
SomarY, Bankpolitik.
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