117
schäften) kreuzend und überhöhend sind dann die
jenigen Gebilde, die wir oben als „Verbandswirtschaften"
bezeichneten, worunter wir umfassende wirtschaftliche Gebilde
verstehen, die sich je ein eigenes Kapital höherer Ordnung
schaffen — das aber nur für den Umkreis der verbandlichen
Mitglieder und ihrer bestimmten Tätigkeit gilt, also weniger
örtlich als im Sach- und Personenkreis beschränkt ist, weil es
nur einen „fachlichen" Geltungsbereich hat. Kartelle, kartell
ähnliche Verbände und wirtschaftliche Übereinkommen aller
Art, die Genossenschaftsverbände und die Genossenschaften (sei
es die genossenschaftliche Gestaltung des Kredits, Ein- und
Verkaufs, man denke nur an die landwirtschaftlichen Genossen
schaften, seien es andere Genossenschaften und zunftähnliche
Gebilde); ferner die Gewerkschaftsverbände und die Gewerk
vereine gehören neben vielen anderen hierher (ihr Umkreis
ist „Lohnwirtschaft", fachliche Sozialpolitik). Was hier vor
liegt, ist: daß sich im Rabmen der Volks- und Gebietswirt
schaft Unterganzheiten mit eigenem Kapital
höherer Ordnung bilden! Die jeweiligen „Verein
barungen", seien es nun Preisverabredungen, Konditionen-
und Absatzkartelle oder seien es Tarifverträge zwischen Ge
werkverein und Unternehmer, sind ein auf das Fachgebiet
beschränktes Kapital höherer Ordnung, von dem alle Betroffe
nen (als Glieder des Verbandes) zwangsweise Gebrauch
machen müssen! — Auch die Marktreife nimmt in diesen Kreisen
entsprechend eigene Formen an. Beim Geld — man denke z. B.
an die Kreditgenossenschaft statt der freien Bank oder an die
Fachbank, die vom zunftähnlichen Fachverein mehr oder weniger
beeinflußt sein wird oder kann — liegt dies auf der Hand;
ähnlich beim Warenhandel, wofür man nur an die verschie
denen Arten der Konsumvereine zu denken braucht.
Glieder aller dieser Unter- und Überganzheiten — Welt-,
Volks-, Gebiets- und Verbandswirtschaft — sind dann die