thumbs: Taxämter oder private Schätzungen?

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I. 4. Aufnahmearbeiten. Erhebungsbogen. 
I. 4. Aufnahmearbeiten. Erhebungsbogen. 
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Haushaltungsliste, Seite 2. 
Aufzeichnung aller Anwesenden (A) und der zufällig aus dieser Wohnung Abwesenden (B). 
Gefl. alle Fragen genau beantworten, damit Rückfragen vermieden werden. 
Seite 3. 
S 
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3 
£ 
3 
3 
NB. Alle Angaben gefl. auf die punktierten Linien schreiben! 
Eintragung der Namen gefl. in nachstehender Folge: 
Vorstand der Haushaltung, Ehefrau, Kinder (auch Säug 
linge), andere Verwandte, häusliche, gewerbliche Dienst 
boten, eigenes G-eschäftspersonal (in Kost und Wohnung), 
sonstige Wohnungsgenossen (Einlogierer, Schlafgänger), 
vorübergehend Anwesende (auch wenn Verwandte) 
Im oberen Teil: A. 
Für nur vorübergehend oder 
zufällig Anwesende: 
Ständige Wohnung 
(Wohnort, Straße, Nummer) 
Geschlecht 
durch 
1 
zu bezeichnen 
Geburtstag 
und 
-jahr 
Geburtsort 
und 
Kreis oder Bezirk 
und Land 
(auch bei Ausländern) 
Im unteren Teil: B. 
Für vorübergehend abwesende 
Haushaltungsmitglieder: 
Aufenthaltsort 
(auch Straße und Nr.) und 
Grund der Abwesenheit 
männ 
lich 
weib 
lieh 
Vornamen 
(Rufnamen unterstreichen!) 
Familienname 
i 
2 
3 
4 
5 
Seit wann 
in dieser Stadt 
oder Gemeinde 
wohnhaft? 1 
(Monat und Jaln 1 
des letzten Zuzu^ 
auch bei hier Ge- » 
borenen, die auswärts 
gewohnt haben) 
6a 
I 
I 
i ’lir Zugezogene) 
Aus welchem 
Orte 
(zuletzt) 
zugezogen? 
6b 
Staats 
angehörigkeit 
(Angabe des 
Staates) 
Siehe Anleitung 
auf Seite 4! 
Reli- 
gions- 
be- 
kennt- 
nis 
Fa 
milien 
stand: 
ob ledig, 
verheiratet, 
Witwe(r), 
geschieden, 
getrennt 
lebend, 
ehever 
lassen 
Verwandtschaft 
oder Stellung 
zum Vorstand der 
Haushaltung. 
Vorstand. Ehefrau. Sohn. 
Tochter. Mutter. Enkel. 
Schwester usw. Oder 
Dienstbote. Eigener Lehr 
ling. In Pension. Ein 
logierer. Zu Besuch. 
Sohn zu Besuch usw. 
io 
Stand, Beruf, Erwerb, Beschäftigungsart 
G-enaue Bezeichnung 
des Berufszweiges 
oder der gegenwärtigen 
Erwerbsquelle 
(bei öffentl. Angestellten: 
Behörde und hierneben 
Amtsbezeichnung) 
[ Stellung im Beruf oder 
Bes chäf tigungsart. 
Sind Sie Inhaber, Prinzipal, 
selbständiger Handwerker, 
Meister, Geschäftsleiter? 
oder Kontorist, Verkäufer,' 
Werkmeister? oder Geselle, 
Lehrling, Dienstbote für 
häusliche oder gewerbliche 
Zwecke,Kellner, Bote usw. ? 
Bei deutschen aktiven Militär personell (Heer und 
Flotte) ist Truppenteil und Dienstgrad zu nennen, auch 
das Wort „aktiv“ beizufügen 
Für alle Erwerbstätigen 
und Schüler(innen) 
Angabe des 
Beschäftigungsorts 
(Geschäftslokal, Arbeits 
stätte) oder der Schule 
usw. nach Ort, Straße, 
Nr. und Stockwerk. 
(FürAngestellteu Arbeiter: 
m. Angabe d. Arbeitgebers) 
Siehe Anleitung 
auf Seite 4! 
A. Sämtliche Anwesenden. 
Alle in der Nacht vom 30. November zum 1. Dezember 1910 in dieser Wohnung und den zugehörigen Räumlichkeiten anwesenden Personen. 
Hier waren 4 Beispiele mvj, ‘ H5 Zeilen vorgesehen. 
B. Vorübergehend oder zufällig Abwesende. 
Die aus dieser Wohnung (ihrer regelmäßigen Schlafstelle) 
Hier waren 2 Beispiele und 11 
vorübergehend (auf Reisen usw.) abwesenden Personen. 
*3 Zeilen vorgesehen. 
Haushaltungsliste, Seite 4. 
Das Statistische Bureau fordert hiermit unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Senates vom 16. September 1910 die 
Bewohner der Stadt wie des Landgebietes auf, die auf den Seiten 1 bis 3 dieser Haushaitungsliste enthaltenen Fragen genau und 
gewissenhaft zu beantworten. 
Die Haushaltungsvorstände haben sich zu überzeugen und dafür zu sorgen, daß keine der Personen, die sich in den von ihnen 
benutzten oder weiter vermieteten Räumlichkeiten befinden, oder doch zu ihrer Haushaltung gehören, hei der Zählung übergangen wird. 
Die Angaben dieses Fragebogens dienen nicht ausschließlich statistischen Zusammenstellungen, sondern sollen auch die in 
anderen Jahren für Verwaltungszwecke stattfindenden Erhebungen ersetzen; es werden daher die Haushaltungsvorstände usw. noch aus 
drücklich auf die in dem Gesetze vom 4. Juli 1881 für unrichtige Angaben über die Miete und in dem Gesetze vom 2. Februar 1903 
für ungenaue Ausfüllung der Umfragezettel angedrohten Strafen hingewiesen. Über alle Angaben der einzelnen Haushaltung wird das 
Amtsgeheimnis gewahrt. 
Die Zählungsformulare müssen nach dem Stande vom 1. Dezember 1910 ausgefüllt werden. Am 1. Dezember vormittags wird 
mit dem Abholen begonnen. — Zur Erlangung von Auskunft über die Ausfüllung' der Formulare sowie bei nachträglich entstehendem 
Mehrbedarf an Formularen wende man sich an die Zähler oder an das betreffende Volkszählungs-Distriktsbureau, dessen Lage 
aus der Überschrift der ersten Seite dieser Haushaltungsliste zu ersehen ist. — Nach Ausfüllung der Liste hat der Haushaltungsvorstand 
oder seine Vertretung am Schluß dieser Seite die Richtigkeit der Angaben durch Unterschrift zu bescheinigen. 
Anleitung zur Ausfüllung der Haushaltungsliste. 
In jede Haushaltung und in jede selbständig benutzte 
Gewerbelokalität wird eine Haushaltungsliste gegeben. In ihr 
sind die Räume sowie alle zur Haushaltung gehörigen Personen 
naehzuweisen. Falls mehr als 15 anwesende, aber keine vor 
übergehend abwesende Personen aufzuführen sind, kann nach 
Durchstreichung der Überschrift von Teil B dort mit laufender 
Nr. 16 usw. fortgefahren werden, andernfalls wird der Zähler 
Ergänzungslisten verabfolgen. 
Unter Haushaltung sind die zu einer Wohn- und hans- 
wirtschaftlichen Gemeinschaft vereinigten Personen zu ver 
stehen. Ihr gleichgeachtet werden einzellebende Per 
sonen, die eine eigene Hauswirtschaft führen. Andere allein 
stehende Personen, z. B. Zimmerabmieter ohne eigene Haus 
wirtschaft, Einlogierer usw. gehören zu der Haushaltung, bei 
der sie wohnen, und die für sie die Hauswirtschaft führt, auch 
wenn sie in ihr keine Beköstigung empfangen. 
Innerhalb einer Anstalt wohnende Fa 
milien oder Einzelpersonen mit eigener 
Hauswirtschaft (die also an der Hauswirtschaft der 
Anstalt nicht teilnehmen und ihre Wohnung selbst in Ordnung 
halten) gelten auch als gewöhnliche selbständige Haus- j 
haltungen oder Einzelhaushalte und haben je eine Liste für 1 
sich auszufüllen. 
Die Insassen von Anstalten und deren Personal ohne 
eigene Hauswirtschaft bilden zusammen eine Anstalts 
haushaltung, für die eine Haushaltungsliste aus 
zufertigen ist. 
In Hotels, Herbergen, Gasthäusern mit m indes te ns 
1 vorüber gehend anwesenden Gast oder 6 und mehr 1 
ständigen Logiergästen sind immer zwei Haushaltungslisten 
auszufüllen: die eine für den Besitzer nebst den übrigen Haus 
haltsangehörigen und den persönlichen Dienstboten, die zweite 
Liste für das Geschäftspersonal und die Logiergäste; die 
Gäste werden aber unter der Bezeichnung: „Außerdem Gäste“ 
(in Spalte 1) nur der Zahl nach, in männliche und weibliche 
getrennt, in Spalte 3 angegeben, jedoch ist für jeden Hotel 
oder Logiergast usw. eine besondere vollständige KartA 
auszufüllen. 
In den oberen Teil A der Haushaltungsliste sind alle 
Personen einzutragen, die vom 30. November auf den 1. De 
zember in .der Wohnung des Haushaltungsvorstandes und den 
zugehörigen Räumlichkeiten übernachtet haben, gleich 
viel ob sie ständig oder vorübergehend anwesend, Inländer 
oder Ausländer, Militär- oder Zivilpersonen sind. Für eine 
Person, die sich in der Zählungsnacht in verschiedenen 
Wohnungen aufgehalten hat, gilt als Nachtquartier die 
eigene Wohnung oder, wenn sie nur in fremden Wohnungen 
war, diejenige, in der sie sich zuletzt aufgehalten hat. Per 
sonen, die in der Zählungsnacht in keiner Wohnung über 
nachtet haben (z. B. solche, die während der Nacht auf Reisen 
waren, auch Eisenbahn- und Postbedienstete, • Arbeiter, 
Wächter usw., die in der Nacht außerhalb ihrer Wohnung 
beschäftigt waren), werden in der Liste derjenigen Haus 
haltung angegeben, in der sie am Vormittag des 1. Dezember 
ankommen, sonst in der eigenen Wohnung. 
Für die Aufzeichnung der in der Nacht vom 30. November 
zum 1. Dezember Geborenen und Gestorbenen ist entscheidend, 
ob sie die Mitternachtsstunde erlebt haben. Ein 
zutragen sind die vor Mitternacht Geborenen und nach 
Mitternacht Gestorbenen. 
Vorübergehend abwesende Haushaltungsmit 
glieder sind im unteren Teil B der Haushaltungsliste auf 
zuführen.. Insbesondere ist auch der Haushaltungsvorstand, 
wenn er vorübergehend abwesend ist, hier mit.genauer Angabe 
aller seiner Personalien einzutragen. 
Gänzlich unberücksichtigt bleiben in dieser Liste dagegen 
solche Familienmitglieder, die im aktiven Militärdienste, oder 
als Student, Gymnasiast, Lehrling usw., als Dienstboten, oder 
1* * 
in Strafanstalten, Irrenanstalten u. dergl. aus dieser Haus 
haltung abwesend sind. 
Zu Spalte 1. Die Angabe sämtlicher Yornam e n ist 
erwünscht, der Rufname ist zu unterstreichen. In der Spalte 
„Familienname“ kommt bei den verheirateten und ver 
witweten Frauen in erster Linie der Name des Mannes 
in Betracht. 
Zu Spalte 2. Nicht als nur „vorübergehend“ an 
wesend, sondern einfach als anwesend sind solche Personen 
einzutragen, die ausbildungs- oder erwerbshalber (als Pen 
sionäre, Volontäre, Lehrlinge, Studenten usw.) bei der Haus 
haltung wohnen. Diese sind demgemäß in der Haushaltung 
ihrer Eltern auch nicht als vorübergehend abwesend auf 
zugeben. 
Bei vorübergehend Abwesenden ist auch der Grund der 
Abwesenheit anzuführen. 
Zu Spalte 3. Das Geschlecht („männlich“, „weiblich“) 
wird durch einen senkrechten Strich (|) oder durch 1 in der 
zutreffenden Spalte bezeichnet. 
Zu Spalte 4. Das Geburtsdatum ist genau nach Tag, 
Monat und Jahr anzugeben. 
Zu Spalte 5. Der Geburtsort ist so genau zu bezeichnen, 
daß kein Zweifel sein kann, welcher Ort gemeint ist. Für Orte 
im Deutschen Reich ist der Verwaltungsbezirk (Kreis, Amt, 
Amtsbezirk, Bezirksamt usw.) mit anzugeben, namentlich wenn 
derselbe Ortsname in verschiedenen Gegenden vorkommt. Auch 
im Ausland Geborene haben ihren Geburtsort genau an 
zuführen und dazu das Geburtsland. 
Zu Spalte 6 a. Die Frage „Seit wann in dieser Stadt oder 
Gemeinde wohnhaft?“ ist von allen hier wohnhaften Personen 
zu beantworten, die entweder am Orte nicht geboren sind oder 
zeitweise ihren Wohnsitz von hier verlegt gehabt haben. 
Ständig Anwesende, die nie außerhalb dieses Ortes gewohnt 
haben, schreiben: „Seit Geburt“, während zufällig Anwesende, 
die nicht innerhalb des Ortes ihren regelmäßigen Wohnsitz 
haben, in den Spalten 6 a und 6 b einen wagereebten Strich (—) 
machen. ^ , , , . 
Zu Spalte 6 b. Alle zugezogenen Personen haben hier 
anzugeben, von wo sie zuletzt zugezogen sind. Der Ort ist 
genau mit Hinzufügung des Kreises usw. zu bezeichnen. 
Zu Spalte 7. Die hamburgische Staatsangehörigkeit wird 
von Angehörigen anderer Staaten nicht durch längeren Auf 
enthalt hierselbst oder durch Zahlung von hiesigen Steuern, 
sondern nur durch förmliche Aufnahme in den hiesigen Staats 
verband erworben. Hier geborene Kinder eines nicht hain- 
burgischen Staatsangehörigen besitzen die Staatsangehörigkeit 
ihres Vaters. Frauen erhalten durch die Verheiratung stets 
die Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes. — Reichsausländer 
erwerben die Angehörigkeit zu einem deutschen Staate nur 
durch förmliche Naturalisation, Frauen durch Verheiratung an 
einen Inländer; Kinder eines Reichsausländers sind nicht schon 
durch Geburt im Inlande deutsche Reichsangehörige geworden. 
Zu Spalte 8. Hier ist das Religionsbekenntnis so genau 
wie möglich einzutragen, z. B. evangelisch-lutherisch, evan- 
gelisch-reformiert, römisch-katholisch, christlich-dissident usw. 
Allgemeine Bezeichnungen, wie „evangelisch“, „protestantisch“, 
„katholisch“ u. dergl., sind zu vermeiden. Für ungetaufte 
Kinder ist das Bekenntnis anzugeben, in dem sie erzogen 
werden. 
Zu Spalte 9. Als „ledig“ sind nur solche Personen zu 
bezeichnen, die weder verheiratet sind, noch waren, als Witwer 
und Witwe nur solche, die ihre Ehegattin oder ihren Ehe 
gatten durch den Tod verloren haben. Als „geschieden“ haben 
sich nur solche Personen anzugeben, die auf Lebenszeit ge 
richtlich geschieden sind. Unter „getrennt lebenden“ Ehe 
gatten sind solche verheirateten Personen zu verstehen, die 
infolge -ehelichen Zwistes nicht zusammen wohnen. „Ehe 
verlassen“ ist anzugeben bei böslichem Verlassen durch die 
andere Ehehälfte. 
Zu Spalte 10. In dieser Spalte soll nur die verwandtschaft 
liche oder sonstige Beziehung zur Haushaltung angegeben 
werden; deshalb müssen Kinder usw., die auf Besuch anwesend 
sind, auch als „auf Besuch“ bezeichnet werden. Als „Geselle“, 
„Gehilfe“, „Kommis“, „Kellner“, „Lehrling“ usw. dürfen nur 
eigene Arbeitsgeliilfen des Hau.shaltungsvorstandos, 
die bei ihm wohnen, bezeichnet werden; Gesellen, Gehilfen, 
Lehrlinge, die hier wohnen oder übernachtet haben, aber bei 
anderen Arbeitgebern in Arbeit usw. stehen, sind in der 
Spalte 10 nur in ihrer Beziehung zum Haushaitungsvorstand 
zu kennzeichnen, also „in Wohnung“, „in Kost und Wohnung“, 
„über Nacht“, „Einlogierer“ usw. 
Zu Spalte 11. Hier ist für jede einen Beruf ausübende 
oder erwerbend tätige Person der Beruf, Stand, Erwerbs- oder 
Nahrungszweig, auf dem die Lebensstellung beruht und von 
dem der Erwerb herrührt, so genau wie möglich anzugeben. 
Ausdrücke wie Fabrikant, Kaufmann, Ingenieur, Buchhalter, 
Kontorist, Werkführer, Maschinist, Heizer, Arbeiter allein ohne 
nähere Angabe sind hierfür unzureichend, es muß vielmehr der 
besondere Zweig der Fabrikation, des Handwerks, 
Handels oder sonstigen Berufs, in welchem der (oder die) 
Betreffende tätig ist, angegeben werden, also z. B. Farbholz- 
mühle, Zigarrenfabrikation, Stärkefabrikation, Kolonialwaren 
handlung, ebenso Personen- oder Lastfuhrwesen und für 
Schiffer und Fischer, ob auf See, an Küsten oder in Binnen 
gewässern. Insbesondere sollen Arbeiter, und Tage 
löhner stets die Art der Arbeit und den Arbeits- oder 
Geschäftszweig angeben, in dem sie ständig oder meistens 
arbeiten, z. B. Landwirtschaft, Gärtnerei, Brauerei, Eisenbahn 
bau, Glashütten, Getreidespeicher usw., Dienstboten:, ob 
nur oder hauptsächlich für häusliche, persönliche Dienste, oder 
aber ob für Landwirtschaft, Gastwirtschaft oder für welches 
andere Gewerbe. Bei deutschen aktiven Militär 
personen ist Truppenteil und Dienstgrad zu nennen, auch 
das Wort „a k t i v“ beizufügen. V erabschiedete Militär 
personen und Beamte machen dies durch den Zusatz: a. D., 
z. D. oder pens. kenntlich. Öffentliche Beamte haben
	        
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