Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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(getrocknet, gereinigt oder sortiert), oder in Stücke geschnitten 
(concisum, contusum), jedoch nicht als fertiges Gemisch, 
das ein zusammengesetztes pharmazeutisches Mittel darstellt — 
werden nach Art. 62, P. 4, verzollt (C. 93, Nr. 6768). 
VegetabilischerSchwamm (Lufa, Loofah) — 
nach Art. 62, P. 4 (C. 95, Nr. 17 888). 
Die Blätter der unter dem Namen „M a 16“ bekannten 
amerikanischen Pflanze, als einer solchen, die in der Medizin 
Verwendung findet — nach Art. 62, P. 4 (C. 99, Nr. 3520). 
Dem Zolldepartement ist mitgeteilt worden, dass einzelne 
Zollämter bearbeitete Pflanzenteile, die in den Art. 62, 
P. 4, hineingehören, als faserige Pflanzenstoffe in roher Form 
verzollen lassen. Indem das Zolldepartement auf die strenge 
Besichtigung derartiger Waren aufmerksam macht, beauftragt 
es die Zollämter, in Fällen von irgend welchen Zweifeln 
oder Schwierigkeiten bei der Anwendung des betreffenden 
Artikels dem Departement Muster behufs Entscheidung zu 
zusenden (C. 01, Nr. 703). 
Tamarindenfrüchte — nach Art. 62, P. 4 (C. 02, 
Nr. 25 975). 
Veilchenwurzel für Säuglinge, wie Pflanzenteile, 
die in der Heilkunde Verwendung finden — nach Art. 62, P. 4 
(C. 09, Nr. 34 804). 
Erzeugnisse aus Lufa, auch in Verbindung mit baum 
wollenen Geweben, wie z. B. die zum Waschen gebrauchten 
Fausthandschuhe und Streifen aus Lufa, mit einem baum 
wollenen Bande besetzt und mit Oesen aus baumwollenem 
Bande und dergl. — nach Art. 62, P. 4 (C. 10, Nr. 520). 
Holzspäne in Form von Bändern, auch gefärbt, ein 
bearbeitetes Material für Flechtarbeit darstellend — nach 
Art. 62, P. 4 (C. 10, Nr. 520). 
5. Zwiebeln, Wurzeln und Wurzelstöcke von 
Blumen und Zierpflanzen, für das Pud Rohgewicht 1,50 R 
6. Abgeschnittene Blumen und Blätter, frisch 
oder getrocknet, auch gefärbt; Blüten, Blätter 
und andere Pflanzenteile in Form von Sträussen 
und Kränzen, für das Pud Rohgewicht .... 0,25 R 
Vertragsgemäss (Fr.): Aus 6. Blumen und 
Blätter, frische, in Packen von höchstens 25 Pfund, 
für das Pfund Rohgewicht 0,05 K 
Lebende Pflanzen, frische und getrocknete Blüten und 
Blätter (gefärbt oder nicht gefärbt), selbst in Verbindung 
mit Eisendraht und anderem gewöhnlichem Material zum 
Befestigen der Stengel — nach dem entsprechenden Punkte 
des Art. 62 (C. 97, Nr. 19 430). 
Die Samen des Brechnussbaums, sowohl in Pulver 
form, als auch zerschnitten, d. h. überhaupt in zerkleinertem 
Zustande, sind zur Einfuhr verboten (C. 10, Nr. 22 973). 
63. Kardendisteln, für das Pud Rohgewicht .... 0,30 R
	        
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