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(getrocknet, gereinigt oder sortiert), oder in Stücke geschnitten
(concisum, contusum), jedoch nicht als fertiges Gemisch,
das ein zusammengesetztes pharmazeutisches Mittel darstellt —
werden nach Art. 62, P. 4, verzollt (C. 93, Nr. 6768).
VegetabilischerSchwamm (Lufa, Loofah) —
nach Art. 62, P. 4 (C. 95, Nr. 17 888).
Die Blätter der unter dem Namen „M a 16“ bekannten
amerikanischen Pflanze, als einer solchen, die in der Medizin
Verwendung findet — nach Art. 62, P. 4 (C. 99, Nr. 3520).
Dem Zolldepartement ist mitgeteilt worden, dass einzelne
Zollämter bearbeitete Pflanzenteile, die in den Art. 62,
P. 4, hineingehören, als faserige Pflanzenstoffe in roher Form
verzollen lassen. Indem das Zolldepartement auf die strenge
Besichtigung derartiger Waren aufmerksam macht, beauftragt
es die Zollämter, in Fällen von irgend welchen Zweifeln
oder Schwierigkeiten bei der Anwendung des betreffenden
Artikels dem Departement Muster behufs Entscheidung zu
zusenden (C. 01, Nr. 703).
Tamarindenfrüchte — nach Art. 62, P. 4 (C. 02,
Nr. 25 975).
Veilchenwurzel für Säuglinge, wie Pflanzenteile,
die in der Heilkunde Verwendung finden — nach Art. 62, P. 4
(C. 09, Nr. 34 804).
Erzeugnisse aus Lufa, auch in Verbindung mit baum
wollenen Geweben, wie z. B. die zum Waschen gebrauchten
Fausthandschuhe und Streifen aus Lufa, mit einem baum
wollenen Bande besetzt und mit Oesen aus baumwollenem
Bande und dergl. — nach Art. 62, P. 4 (C. 10, Nr. 520).
Holzspäne in Form von Bändern, auch gefärbt, ein
bearbeitetes Material für Flechtarbeit darstellend — nach
Art. 62, P. 4 (C. 10, Nr. 520).
5. Zwiebeln, Wurzeln und Wurzelstöcke von
Blumen und Zierpflanzen, für das Pud Rohgewicht 1,50 R
6. Abgeschnittene Blumen und Blätter, frisch
oder getrocknet, auch gefärbt; Blüten, Blätter
und andere Pflanzenteile in Form von Sträussen
und Kränzen, für das Pud Rohgewicht .... 0,25 R
Vertragsgemäss (Fr.): Aus 6. Blumen und
Blätter, frische, in Packen von höchstens 25 Pfund,
für das Pfund Rohgewicht 0,05 K
Lebende Pflanzen, frische und getrocknete Blüten und
Blätter (gefärbt oder nicht gefärbt), selbst in Verbindung
mit Eisendraht und anderem gewöhnlichem Material zum
Befestigen der Stengel — nach dem entsprechenden Punkte
des Art. 62 (C. 97, Nr. 19 430).
Die Samen des Brechnussbaums, sowohl in Pulver
form, als auch zerschnitten, d. h. überhaupt in zerkleinertem
Zustande, sind zur Einfuhr verboten (C. 10, Nr. 22 973).
63. Kardendisteln, für das Pud Rohgewicht .... 0,30 R