Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Nicht  polierte  und  an  der  Aüssenflache  nicht  gefärbte
Schatullen,  sowie  hölzerne  Photographierahmen, ­
  in  nicht  fertiger  Gestalt,  sondern  zum  Bemalen
oder  Einbrennen  bestimmt  —  nach  den  entsprechenden
Punkten  des  Art.  61  (C.  92,  Nr.  4212).
Es  ist  vorgekommen,  dass  Holzfabrikate  mit
Inkrustationen  aus  Bronze  und  Perlmutter  mit  einer
dicken  Schicht  irgend  einer  Farbe  bestrichen,  importiert
werden,  so  dass  erst  nach  Abwaschen  der  Farbe  die  Anwesenheit ­
  von  Inkrustationen  entdeckt  werden  konnte.  Das
Zolldepartement  hat  den  Zollämtern  daher  vorgeschrieben,
ihre  Aufmerksamkeit  auf  die  sorgfältige  Besichtigung  der
obengenannten  Waren  zu  richten  (C.  92,  Nr.  8509).
Gegenstände  aus  Bambus  oder  Rohr,  welche  nicht
unter  den  Begriff  der  Korbmacher-  und  Flechtarbeiten  fallen  —
nach  den  entsprechenden  Punkten  des  Art.  61  (C.  93,  Nr.  7172).
Bei  der  Besichtigung  von  gefärbten  Uhrwerkgehäusen ­
  in  Tischlerbearbeitung  wurde  von  einem  Zollamt ­
  folgende  List  entdeckt:  Oben  und  an  den  Rändern
der  Gehäuse  waren  gefärbte  Holzfumiere  angeklebt,  unter
denen  vergoldete,  gepresste  Verzierungen  zum  Vorschein
kamen.  Um  die  Wiederholung  derartiger  Versuche  unmöglich ­
  zu  machen,  werden  die  Zollämter  angewiesen,  die
erwähnte  Ware  mit  besonderer  Sorgfalt  zu  besichtigen  (C.  93,
Nr.  14  762).
Holzgriffe  von  Tischlerarbeit,  die  im  gemeinen
Leben  und  im  Handel  verschiedene  Verwendung  finden
können  —  nach  den  entsprechenden  Punkten  des  Art.  61  (C.  93,
Nr.  15  070).
Spazierstöcke,  wenn  auch  für  Regenschirme
bestimmt  —  nach  den  entsprechenden  Punkten  des  Art.  61
(C.  94,  Nr.  22  199).
Hölzerne  Schuhmache  rleisten  und  ähnliche
Gegenstände,  aus  einem  oder  verschiedenem  Material  angefertigt ­
  —  nach  dem  Material  (C.  95,  Nr.  23  127).
Hölzerne  Schachbretter,  ohne  Inkrustationen
und  Verzierungen  —  nach  den  entsprechenden  Punkten  des
Art.  61  (C.  96,  Nr.  15  940).
Hölzerne  Pfeifen  zum  Rauchen  —  nach  Art.  61
(C.  99,  Nr.  6238).
Bretter  und  Pulte  aus  Holz,  die  als  Unterlage  für
Telephone  dienen  sollen,  auf  denen  jedoch  irgend  welche
Teile  dieser  Apparate  nicht  befestigt  sind,  werden  nach  den
entsprechenden  Punkten  des  Art.  61  verzollt,  da  sie  keine
Teile^deS)  eigentlichen  Telephonapparates  darstellen  (C.  06,
Elektrische  Uhren  in  fester  Verbindung  mit  hölzernen
Gehäusen,  die  Gehäuse  —  nach  Art.  61  und  die  Werke  —
nach  lit.  a  der  Anm.  2  zu  Art.  171,  P.  1  (C.  07,  Nr.  626).
Kopierrahmen,  hölzerne,  für  photographische
nach  dem  entsprechenden  Punkt  des  Art.  61

Zwecke
(C.  09,  Nr.

34  804).
            
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