Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

86

(getrocknet,  gereinigt  oder  sortiert),  oder  in  Stücke  geschnitten
(concisum,  contusum),  jedoch  nicht  als  fertiges  Gemisch,
das  ein  zusammengesetztes  pharmazeutisches  Mittel  darstellt  —
werden  nach  Art.  62,  P.  4,  verzollt  (C.  93,  Nr.  6768).
VegetabilischerSchwamm  (Lufa,  Loofah)  —
nach  Art.  62,  P.  4  (C.  95,  Nr.  17  888).
Die  Blätter  der  unter  dem  Namen  „M  a  16“  bekannten
amerikanischen  Pflanze,  als  einer  solchen,  die  in  der  Medizin
Verwendung  findet  —  nach  Art.  62,  P.  4  (C.  99,  Nr.  3520).
Dem  Zolldepartement  ist  mitgeteilt  worden,  dass  einzelne
Zollämter  bearbeitete  Pflanzenteile,  die  in  den  Art.  62,
P.  4,  hineingehören,  als  faserige  Pflanzenstoffe  in  roher  Form
verzollen  lassen.  Indem  das  Zolldepartement  auf  die  strenge
Besichtigung  derartiger  Waren  aufmerksam  macht,  beauftragt
es  die  Zollämter,  in  Fällen  von  irgend  welchen  Zweifeln
oder  Schwierigkeiten  bei  der  Anwendung  des  betreffenden
Artikels  dem  Departement  Muster  behufs  Entscheidung  zuzusenden ­
  (C.  01,  Nr.  703).
Tamarindenfrüchte  —  nach  Art.  62,  P.  4  (C.  02,
Nr.  25  975).
Veilchenwurzel  für  Säuglinge,  wie  Pflanzenteile,
die  in  der  Heilkunde  Verwendung  finden  —  nach  Art.  62,  P.  4
(C.  09,  Nr.  34  804).
Erzeugnisse  aus  Lufa,  auch  in  Verbindung  mit  baumwollenen ­
  Geweben,  wie  z.  B.  die  zum  Waschen  gebrauchten
Fausthandschuhe  und  Streifen  aus  Lufa,  mit  einem  baumwollenen ­
  Bande  besetzt  und  mit  Oesen  aus  baumwollenem
Bande  und  dergl.  —  nach  Art.  62,  P.  4  (C.  10,  Nr.  520).
Holzspäne  in  Form  von  Bändern,  auch  gefärbt,  ein

bearbeitetes  Material  für  Flechtarbeit  darstellend  —  nach
Art.  62,  P.  4  (C.  10,  Nr.  520).
5.  Zwiebeln,  Wurzeln  und  Wurzelstöcke  von
Blumen  und  Zierpflanzen,  für  das  Pud  Rohgewicht  1,50  R
6.  Abgeschnittene  Blumen  und  Blätter,  frisch
oder  getrocknet,  auch  gefärbt;  Blüten,  Blätter
und  andere  Pflanzenteile  in  Form  von  Sträussen
und  Kränzen,  für  das  Pud  Rohgewicht  ....  0,25  R
Vertragsgemäss  (Fr.):  Aus  6.  Blumen  und
Blätter,  frische,  in  Packen  von  höchstens  25  Pfund,
für  das  Pfund  Rohgewicht  0,05  K

Lebende  Pflanzen,  frische  und  getrocknete  Blüten  und
Blätter  (gefärbt  oder  nicht  gefärbt),  selbst  in  Verbindung
mit  Eisendraht  und  anderem  gewöhnlichem  Material  zum
Befestigen  der  Stengel  —  nach  dem  entsprechenden  Punkte
des  Art.  62  (C.  97,  Nr.  19  430).
Die  Samen  des  Brechnussbaums,  sowohl  in  Pulverform, ­
  als  auch  zerschnitten,  d.  h.  überhaupt  in  zerkleinertem
Zustande,  sind  zur  Einfuhr  verboten  (C.  10,  Nr.  22  973).
63.  Kardendisteln,  für  das  Pud  Rohgewicht  ....  0,30  R
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.