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64. Korb- und Flechtarbeit aus Pflanzenstoffen:
1. einfache Körbe für Wäsche, Kleider, zum
Verpacken und Transport verschiedener Waren,
aus Holzspänen, Baumrinde, ungespaltenen Ruten
und Schilfrohr, ohne oder in Verbindung mit
anderen einfachen Materialien; Fussteppiche,
Dielenläufer, Matten aus groben ungespaltenen
Materialien; Doppelmatten, einfache Besen:
a) ungefärbt, für das Pud
Matten aus grobem, gebrochenem Rohr — nach
Art. 64, P. X lit. a (C. 10, Nr. 620).
b) gefärbt oder lackiert, für das Pud . .
Körbe aus ungespaltenen Ruten, die im gewöhnlichen
Leben und im Handel zum Transport und Tragen von Provision
gebraucht werden — nach Art. 64, P. 1 (C. 91, Nr. 24 388).
Doppelmatten aus Seegras — nach Art. 64, P. 1
(C. 93, Nr. 11 145).
Bürsten aus vegetabilischem Material in gewöhnliches
Holz gefasst — nach Art. 64, P. 1 (C. 99, Nr. 6238).
2. Körbe jeder Art, ausser den in P. 1 genannten;
Flechtarbeit jeder Art aus gespaltenen
Ruten, Gras, Stroh, Palmblatt, Span, ausser der
besonders genannten; Gegenstände der Gartenund
Zimmereinrichtung und Bestandteile anderer
Erzeugnisse, wie: Möbel aller Art, Rahmen, Vasen,
Blumenkörbe, Gartenlauben, Equipagenkörbe und
dergl. — gefärbt und ungefärbt, ohne Ausstattung
mit anderen einfachen Materialien:
a) im Gewicht von mehr als ein Pfund für
das Stück, für das Pud
b) im Gewicht von einem Pfund und weniger
für das Stück, für das Pud
Laut Ukas des Dirigierenden Senats von 1908, Nr. 14 675,
sind rieehtwaren aus gefärbtem Stroh, die als Vorhänge
und zum Beschlag von Möbeln gebraucht werden, richtig nach
Art. 64, P. 2 lit. a resp. b, zu tarifieren (C. 09, Nr. 5962, P. 6).
Ausklopfer aus Gerten, die im oberen Teile zerspalten
und in Form eines Taues zusammengewunden sind —
nach Art. 64, P. 2 (C. 10, Nr. 520).
3. dieselben Erzeugnisse, mit einfachen Materialien
ausgestattet:
a) im Gewicht von mehr als ein Pfund für
das Stück, für das Pud
b) im Gewicht von einem Pfund und weniger
für das Stück; geflochtene Bänder aus