Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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64.  Korb-  und  Flechtarbeit  aus  Pflanzenstoffen:
1.  einfache  Körbe  für  Wäsche,  Kleider,  zum
Verpacken  und  Transport  verschiedener  Waren,
aus  Holzspänen,  Baumrinde,  ungespaltenen  Ruten
und  Schilfrohr,  ohne  oder  in  Verbindung  mit
anderen  einfachen  Materialien;  Fussteppiche,
Dielenläufer,  Matten  aus  groben  ungespaltenen
Materialien;  Doppelmatten,  einfache  Besen:
a)  ungefärbt,  für  das  Pud
Matten  aus  grobem,  gebrochenem  Rohr  —  nach
Art.  64,  P.  X  lit.  a  (C.  10,  Nr.  620).
b)  gefärbt  oder  lackiert,  für  das  Pud  .  .
Körbe  aus  ungespaltenen  Ruten,  die  im  gewöhnlichen
Leben  und  im  Handel  zum  Transport  und  Tragen  von  Provision ­
  gebraucht  werden  —  nach  Art.  64,  P.  1  (C.  91,  Nr.  24  388).
Doppelmatten  aus  Seegras  —  nach  Art.  64,  P.  1
(C.  93,  Nr.  11  145).
Bürsten  aus  vegetabilischem  Material  in  gewöhnliches ­
  Holz  gefasst  —  nach  Art.  64,  P.  1  (C.  99,  Nr.  6238).
2.  Körbe  jeder  Art,  ausser  den  in  P.  1  genannten; ­
  Flechtarbeit  jeder  Art  aus  gespaltenen
Ruten,  Gras,  Stroh,  Palmblatt,  Span,  ausser  der
besonders  genannten;  Gegenstände  der  Gartenund
  Zimmereinrichtung  und  Bestandteile  anderer
Erzeugnisse,  wie:  Möbel  aller  Art,  Rahmen,  Vasen,
Blumenkörbe,  Gartenlauben,  Equipagenkörbe  und
dergl.  —  gefärbt  und  ungefärbt,  ohne  Ausstattung
mit  anderen  einfachen  Materialien:
a)  im  Gewicht  von  mehr  als  ein  Pfund  für
das  Stück,  für  das  Pud
b)  im  Gewicht  von  einem  Pfund  und  weniger
für  das  Stück,  für  das  Pud
Laut  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  von  1908,  Nr.  14  675,
sind  rieehtwaren  aus  gefärbtem  Stroh,  die  als  Vorhänge
und  zum  Beschlag  von  Möbeln  gebraucht  werden,  richtig  nach
Art.  64,  P.  2  lit.  a  resp.  b,  zu  tarifieren  (C.  09,  Nr.  5962,  P.  6).
Ausklopfer  aus  Gerten,  die  im  oberen  Teile  zerspalten ­
  und  in  Form  eines  Taues  zusammengewunden  sind  —
nach  Art.  64,  P.  2  (C.  10,  Nr.  520).
3.  dieselben  Erzeugnisse,  mit  einfachen  Materialien ­
  ausgestattet:
a)  im  Gewicht  von  mehr  als  ein  Pfund  für
das  Stück,  für  das  Pud
b)  im  Gewicht  von  einem  Pfund  und  weniger
für  das  Stück;  geflochtene  Bänder  aus
            
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