88
Stroh, Span und Stengeln, auch in Ver
bindung mit Haar, Baumwolle, Flachs
und Hanf, für das Pfund 1,80 R
4. Matten und Säcke daraus zollfrei.
Anmerkung. Für Ruten- und Flecht
arbeit, durch Bronzierung, Versilberung und Ver
goldung bearbeitet, wird ein Zuschlag von 25 v. H.
zum festgesetzten Zoll erhoben; dieselbe Arbeit,
mit versilberten und vergoldeten Metallver
zierungen als auch mit Seide, Sammet, Chenille
und anderen wertvollen Materialien versehen,
fallen unter Art. 215.
Gegenstände aus gespaltenem Schilfrohr, mit
ordinärem Material garniert, japanesische und chinesische
Sonnenschirme imitierend — nach dem entsprechenden Punkt
des Art. 64 (C. 93, Nr. 11 387).
Gruppe IV. Keramische Materialien und Fabrikate daraus.
65. Baumaterialien:
1. Ton, für Fabrikations- und Bauzwecke ver
wendbarer (mit Ausnahme der besonders ge
nannten Gattungen); Bauxit; Talk in Stücken,
ungebrannt, für das Pud 0,03 R
Weisser Bolus — nach Art. 65, P. 1 (C. 99, Nr. 6238).
Ziegel, zerschlagen, und Ton warenbruch, ein
geführt als Ware, die nur als Rohmaterial tauglich ist —
nach Art. 65, P. 1, wie nicht besonders genannter Ton (C. 06,
Nr. 3379).
2. Kreide in Stücken, ungereinigt und un
gebrannt zollfrei.
3. Gips in Stücken (Gipsstein), ungebrannt;
Kalk, fetter (nicht hydraulischer); Kreide und
Talk in Stücken, gebrannt, für das Pud .... 0,047a R
Vertragsgemäss (Fr.): Aus 3. Talk in Stücken,
gebrannt, für das Pud 0,03 R
4. hydraulische Bindestoffe: Zement aller Art
(Portlandzement, künstlicher oder natürlicher,
Roman-, gemischter, Schlacken- und aller andere