Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Stroh, Span und Stengeln, auch in Ver 
bindung mit Haar, Baumwolle, Flachs 
und Hanf, für das Pfund 1,80 R 
4. Matten und Säcke daraus zollfrei. 
Anmerkung. Für Ruten- und Flecht 
arbeit, durch Bronzierung, Versilberung und Ver 
goldung bearbeitet, wird ein Zuschlag von 25 v. H. 
zum festgesetzten Zoll erhoben; dieselbe Arbeit, 
mit versilberten und vergoldeten Metallver 
zierungen als auch mit Seide, Sammet, Chenille 
und anderen wertvollen Materialien versehen, 
fallen unter Art. 215. 
Gegenstände aus gespaltenem Schilfrohr, mit 
ordinärem Material garniert, japanesische und chinesische 
Sonnenschirme imitierend — nach dem entsprechenden Punkt 
des Art. 64 (C. 93, Nr. 11 387). 
Gruppe IV. Keramische Materialien und Fabrikate daraus. 
65. Baumaterialien: 
1. Ton, für Fabrikations- und Bauzwecke ver 
wendbarer (mit Ausnahme der besonders ge 
nannten Gattungen); Bauxit; Talk in Stücken, 
ungebrannt, für das Pud 0,03 R 
Weisser Bolus — nach Art. 65, P. 1 (C. 99, Nr. 6238). 
Ziegel, zerschlagen, und Ton warenbruch, ein 
geführt als Ware, die nur als Rohmaterial tauglich ist — 
nach Art. 65, P. 1, wie nicht besonders genannter Ton (C. 06, 
Nr. 3379). 
2. Kreide in Stücken, ungereinigt und un 
gebrannt zollfrei. 
3. Gips in Stücken (Gipsstein), ungebrannt; 
Kalk, fetter (nicht hydraulischer); Kreide und 
Talk in Stücken, gebrannt, für das Pud .... 0,047a R 
Vertragsgemäss (Fr.): Aus 3. Talk in Stücken, 
gebrannt, für das Pud 0,03 R 
4. hydraulische Bindestoffe: Zement aller Art 
(Portlandzement, künstlicher oder natürlicher, 
Roman-, gemischter, Schlacken- und aller andere
	        
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