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seiner Bestimmung nach ersetzen, wie Doppelsalze von
Fluornatrium und Fluoraluminium, Natriumfluorsilikat und
dergl. eingeführt worden, die als nicht besonders genannte
chemische Produkte nach Art. 112, P. 9, zu verzollen sind.
Das Zolldepartement hat die Zollstellen hierauf auf
merksam gemacht und sie angewiesen, sich an dem äusseren
Ansehen dieser Ware nicht genügen zu lassen, sondern sie
auf jeden Fall einer sorgfältigen Untersuchung zu unterziehen,
wobei im Auge zu behalten ist: 1. dass natürlicher Kryolith
als ein gemahlenes Mineral unter dem Mikroskop das An
sehen von kleinen scharfkantigen Stückchen verschiedener
Grösse und Form hat, während die oben erwähnten Präparate
als künstlich niedergeschlagen aus Körnern von gleicher
Grösse und Form bestehen, und 2. dass beim Kochen von
natürlichem Kryolith in Wasser das Letztere neutral reagiert,
während der wässerige Auszug der Ersatzstoffe für das
Kryolith stets entweder sauer oder alkalisch reagiert (C. 07,
Nr. 21 078).
3. Bausteine, ausser den besonders genannten:
a) unbearbeitet oder grob behauen, in Form
von Blöcken und Platten, ohne jede
künstliche Bearbeitung auf den Flächen
(grob oder glatt behauen, gesägt), für
das Pud 0,0472 ®
b) in Form von Blöcken und Platten, über
372 Werschok dick, mit gesägten oder
behauenen Flächen oder Flächenteilen;
Treppenstufen und Trottoirplatten, für
das Pud 0,09 R
c) Platten, 37 2 Werschok und weniger dick,
mit gesägten oder behauenen Flächen,
für das Pud 0,45 R
4. natürliche Schleifsteine in Form von Platten,
Blöcken und Scheiben zum Wetzen, Schleifen und
Polieren, bearbeitet oder unbearbeitet, für das Pud 0,047 2 ®
4. Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Natür
liche Schleif- und Poliersteine, rund, flach oder
vierkantig, bearbeitet oder unbearbeitet, für das Pud 0,0-Pf^ II
Schleifsteine und Schleifscheiben aus
Schiefer, wie natürliche Schleifsteine —■ nach Art. 66, P. 4
(C. 91, Fr. 23 187).
Nach Anzeigen, die bei dem Zolldepartement eingegangen
sind, sollen künstliche Schleif-Scheiben und -Steine
aus Schmirgel und von anderer Art von den Zollämtern nicht
nach Art. 71, sondern nach anderen Artikeln des Tarifs ein
gelassen werden. Die Zollämter sind deshalb angewiesen
worden, im Hinblick auf die Aehnlichkeit dieser Erzeugnisse
mit den in Art. 72, P. 2, und Art. 66, P. 4, genannten Waren
bei der Besichtigung die tarifarischen Eigenschaften solcher