fullscreen: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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seiner Bestimmung nach ersetzen, wie Doppelsalze von 
Fluornatrium und Fluoraluminium, Natriumfluorsilikat und 
dergl. eingeführt worden, die als nicht besonders genannte 
chemische Produkte nach Art. 112, P. 9, zu verzollen sind. 
Das Zolldepartement hat die Zollstellen hierauf auf 
merksam gemacht und sie angewiesen, sich an dem äusseren 
Ansehen dieser Ware nicht genügen zu lassen, sondern sie 
auf jeden Fall einer sorgfältigen Untersuchung zu unterziehen, 
wobei im Auge zu behalten ist: 1. dass natürlicher Kryolith 
als ein gemahlenes Mineral unter dem Mikroskop das An 
sehen von kleinen scharfkantigen Stückchen verschiedener 
Grösse und Form hat, während die oben erwähnten Präparate 
als künstlich niedergeschlagen aus Körnern von gleicher 
Grösse und Form bestehen, und 2. dass beim Kochen von 
natürlichem Kryolith in Wasser das Letztere neutral reagiert, 
während der wässerige Auszug der Ersatzstoffe für das 
Kryolith stets entweder sauer oder alkalisch reagiert (C. 07, 
Nr. 21 078). 
3. Bausteine, ausser den besonders genannten: 
a) unbearbeitet oder grob behauen, in Form 
von Blöcken und Platten, ohne jede 
künstliche Bearbeitung auf den Flächen 
(grob oder glatt behauen, gesägt), für 
das Pud 0,0472 ® 
b) in Form von Blöcken und Platten, über 
372 Werschok dick, mit gesägten oder 
behauenen Flächen oder Flächenteilen; 
Treppenstufen und Trottoirplatten, für 
das Pud 0,09 R 
c) Platten, 37 2 Werschok und weniger dick, 
mit gesägten oder behauenen Flächen, 
für das Pud 0,45 R 
4. natürliche Schleifsteine in Form von Platten, 
Blöcken und Scheiben zum Wetzen, Schleifen und 
Polieren, bearbeitet oder unbearbeitet, für das Pud 0,047 2 ® 
4. Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Natür 
liche Schleif- und Poliersteine, rund, flach oder 
vierkantig, bearbeitet oder unbearbeitet, für das Pud 0,0-Pf^ II 
Schleifsteine und Schleifscheiben aus 
Schiefer, wie natürliche Schleifsteine —■ nach Art. 66, P. 4 
(C. 91, Fr. 23 187). 
Nach Anzeigen, die bei dem Zolldepartement eingegangen 
sind, sollen künstliche Schleif-Scheiben und -Steine 
aus Schmirgel und von anderer Art von den Zollämtern nicht 
nach Art. 71, sondern nach anderen Artikeln des Tarifs ein 
gelassen werden. Die Zollämter sind deshalb angewiesen 
worden, im Hinblick auf die Aehnlichkeit dieser Erzeugnisse 
mit den in Art. 72, P. 2, und Art. 66, P. 4, genannten Waren 
bei der Besichtigung die tarifarischen Eigenschaften solcher
	        
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